Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung

Bundeskanzleramt Berlin, den 15. Februar 2007
Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung

Vom

Auf Grund des § 94a Nr. 1 Buchstabe a und b des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), geändert durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2007
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

§ 1 (Erhebung über die Viehbestände)

Diese gegenstandslos gewordene Regelung wird aufgehoben.

(§ 3 - Ernte- und Betriebsberichterstattung)

Die bisher durch diese Regelung des Verordnungsgebers ausgesetzten Erhebungsmerkmale der Ernte- und Betriebsberichterstattung wurden zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1659) gestrichen. Damit kann die Regelung aufgehoben werden.

Zu Nummer 2

§ 5 (Zierpflanzenerhebung)

Die Erhebung zum Zierpflanzenbau wird als Teil der Bodennutzungserhebung alle vier Jahre durchgeführt. Die Erfahrungen aus der letzten Erhebung 2004 sprechen für eine Anpassung des Erhebungsprogramms. Insbesondere sollen für Topfpflanzen (das sind Zimmer-, Beet und Balkonpflanzen) die erzeugten Stückzahlen an Stelle der Anbauflächen erhoben werden. Dieses Merkmal ist für die Befragten leichter zu ermitteln und zugleich wird der Nutzwert der Ergebnisse erhöht. Als neues Merkmal wird der Umfang der beheizten Fläche im Unterglas-Zierpflanzenbau eingeführt.

Mit den Regelungen in Absatz 3 wird die Berichtszeit näher bestimmt.

§ 6 (Baumschulerhebung)

Auch die Baumschulerhebung wird als Teil der Bodennutzungserhebung alle vier Jahre durchgeführt. Die bisherige Erhebung des Merkmals "Bestände an Forstpflanzen nach Art und Zahl" ist maßgeblich begründet durch den Entscheidungshilfebedarf des BMELV, insbesondere in Zusammenhang mit der auf 10 Jahre ab Inkrafttreten des Forstvermehrungsgutgesetzes (d.h. bis 31.12.2012) befristeten Zulassung von Ausgangsmaterial bestimmter Baumarten nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes. Eine nächste Erhebung dieser Bestände im Jahr 2008 - wie im AgrStatG vorgesehen - ist ein zu früher Termin, um als aktuelle Datengrundlage für die skizzierten Entscheidungen zu dienen. Deshalb wird die Erhebung des Merkmals "Bestände an Forstpflanzen nach Art und Zahl" zunächst ausgesetzt und es werden Lösungen geprüft, wie dem Entscheidungshilfebedarf adäquat Rechnung getragen werden kann.

Im verbleibenden Teil der Erhebung, den auf Flächenangaben bezogenen Positionen, sollen die Angaben zusätzlich nach der Intensität der Flächennutzung (Kulturform) differenziert werden. Dadurch wird der Nutzwert der Ergebnisse erhöht.

§ 7 (Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben)

Die bisher als Teil der Holzstatistik halbjährlich durchgeführte Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben soll künftig nur noch jährlich durchgeführt werden, um den Aufwand für Befragte und Durchführungsbehörden zu verringern.

Die Erhebung des Merkmals "Einschlagsprogramm" wird ausgesetzt. Für Zwecke des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (ForstSchAusglG) kann das Einschlagsprogramm auch auf andere Art und Weise ermittelt werden, so z.B. durch Ermittlung des durchschnittlichen Einschlags vergangener Normaljahre (Jahre ohne Anwendung des ForstSchAusglG).

Auch die Erhebung des Merkmals "Verkauf von Rohholz" kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs ausgesetzt werden.

Bei der Bestimmung des Absatzes 3 handelt es sich um eine Folgeänderung.

§ 8 (Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung)

Die bisher als Teil der Holzstatistik halbjährlich durchgeführte Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung soll künftig nur noch jährlich durchgeführt werden, um den Aufwand für Befragte und Durchführungsbehörden zu verringern.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.