Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
(Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz - WStFG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 154. Sitzung am 25. März 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Haushaltsausschusses - Drucksache 19/18133 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz - WStFG) - Drucksache 19/18109 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 16.04.20
Initiativgesetz des Bundestages

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

3. Es wird folgender Artikel 3 eingefügt:

"Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:

"die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt;".

2. Absatz 6 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken;"."

4. Es wird folgender Artikel 4 eingefügt:

"Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 3 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche Bundesbank und andere Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sowie die Zentralbanken der anderen Vertragsstaaten und internationale Finanzinstitute, die von zwei oder mehreren Staaten gemeinsam errichtet werden, um zugunsten dieser Staaten Finanzierungsmittel zu beschaffen und Finanzhilfen zu geben, wenn Mitgliedstaaten von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind,"."

5. Der bisherige Artikel 3 wird zu Artikel 5.