Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)

922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 8a - neu - (§ 29 1 a Absatz 1 a Satz 2 SGB V)

In Artikel 1 ist nach Nummer 38 folgende Nummer 38a einzufügen:

Begründung:

Aufgabe klinischer Krebsregister ist nach § 65c SGB V die möglichst vollständige Erfassung der Daten über Auftreten, Behandlung und Verlauf onkologischer Erkrankungen sowie die Auswertung und Rückmeldung der Prozess- und Ergebnisqualität der medizinischen Leistungen an die Leistungserbringer. Durch die alleinige Erfassung und Bearbeitung von Datensätzen, die auf gesetzlich Krankenversicherte zurückgehen, ist diese Vollzähligkeit und Flächendeckung von Krebsregistern nicht zu erreichen. Dies wird erst durch die Erfassung von Datensätzen von privat Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten erreicht. In gleichem Maße sind damit aber auch die finanziellen Anteile zu betrachten. Während in Bezug auf gesetzlich Krankenversicherte auf die Versichertennummer zum Datenmanagement und Abrechnungswesen zurückgegriffen werden kann, fehlt ein derartiges Instrument für die Bereiche der privaten Krankenversicherung und Beihilfe.

So sehen die Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20. Dezember 2013 die Erfassung der lebenslangen Krankenversichertennummer bei gesetzlich Versicherten mit dem Hinweis "Für die nicht gesetzlich Versicherten ist ebenfalls eine eindeutige Kennzeichnung zur Zuordnung beim Kostenträger [ ... ]vorzusehen." (Kriterium 1.03) vor. Im Kriterium 7.01 (Elektronisches Abrechnungsverfahren) wird dies ebenfalls thematisiert.

Da diese Situation in allen Ländern gegeben ist, sollte eine bundesweit einheitliche Lösung geschaffen werden.