Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung des Übereinkommens von Schengen und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion KOM (2005) 56 endg.; Ratsdok. 6766/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 3. März 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 24. Februar 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Hinweis: vgl. Drucksache 166/00 = AE-Nr. 000700, AE-Nr. 021910, AE-Nr. 031002 und AE-Nr. 032830

Begründung

1. Einführung

Gemäß der Kommissionsmitteilung Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten (KOM (2002) 233 vom 7.5.2002) gehört die Weiterentwicklung des Besitzstands im Bereich des "Kleinen Grenzverkehrs", d.h. des regelmäßigen und häufigen Überschreitens der Grenze durch im Grenzgebiet eines Nachbarlandes ansässige Personen, zu den Punkten, die kurzfristig angegangen werden müssen, um den Rechtsrahmen der Gemeinschaft für die Außengrenzen zu ergänzen und zu präzisieren. Derzeit gibt es keine speziellen Gemeinschaftsbestimmungen, die die Problematik des Kleinen Grenzverkehrs regeln.1

In dem vom Rat "Justiz und Inneres" am 13. Juni 2002 angenommenen und anschließend vom Europäischen Rat von Sevilla (21./22. Juni 2002) gebilligten Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird bekräftigt, dass "insbesondere mit Blick auf die EU-Erweiterung" Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kleinen Grenzverkehr angenommen werden müssen.

Außerdem wies die Kommission in ihrer Mitteilung über ein "Größeres Europa" (KOM (2003) 104 endg. vom 11.3.2003) nachdrücklich darauf hin, dass die EU und ihre Nachbarländer ein gemeinsames Interesse daran haben zu gewährleisten, dass die neue Außengrenze kein Hemmnis für den Handel, den sozialen und kulturellen Austausch oder die regionale Zusammenarbeit darstellt.

Die Kommission kam der Aufforderung des Rates nach, indem sie bereits im August 2003 zwei Vorschläge für Verordnungen des Rates vorlegte.2 Die beiden Vorschläge stützten sich auf Artikel 62 Nummer 2 EG-Vertrag ("Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten") und betrafen sowohl die "Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind" (Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a) als auch die "Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten" (Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii) sowie die "Vorschriften für ein einheitliches Visum" (Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iv).

Ursprünglich ging die Kommission davon aus, dass die Annahme der Vorschläge vor dem 1. Mai 2004 möglich sein würde; die Diskussionen über die Vorschläge im Rat gestalteten sich jedoch sehr schwierig und es wurden nur begrenzt Fortschritte erzielt.

Seit 1. Mai 2004 sind Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iv vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem Mitentscheidungsverfahren anzunehmen (Artikel 67 Absatz 4). Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a müssen dagegen immer noch einstimmig vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments angenommen werden.

Da diese beiden Verfahren nicht miteinander vereinbar sind3, war es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht mehr möglich, Bestimmungen über Kontrollen an den Außengrenzen und Vorschriften über die Einführung eines Sondervisums für Grenzbewohner im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs in einem Vorschlag zu vereinen.

Daher wurde beschlossen, zwei neue Vorschläge auszuarbeiten:

Zeitgleich mit der Annahme der neuen Vorschläge würde die Kommission die am 14.8.2003 angenommenen Vorschläge zurückziehen.

Die neuen Vorschläge sollten im Dezember 2004 vom Kollegium verabschiedet werden.

Infolge der Annahme des "Haager Programms" durch den Europäischen Rat vom 4./5. November 2004 beschloss der Rat jedoch, das Mitentscheidungsverfahren auf einige Bereiche von Titel IV des EG-Vertrags, einschließlich Maßnahmen betreffend die Außengrenzen, auszudehnen.4

Daher sind seit 1.1.2005 sowohl die die Außengrenzen betreffenden Aspekte als auch die visumbezogenen Aspekte, die derzeit von den beiden Vorschlägen über den Kleinen Grenzverkehr abgedeckt werden, Gegenstand des Mitentscheidungsverfahrens.

Dies bedeutet, dass nicht mehr zwei separate Vorschläge über den Kleinen Grenzverkehr (ein Vorschlag über die grenzbezogenen Aspekte und ein zweiter über das Sondervisum "L") erforderlich sind und die beiden Vorschläge in einem Vorschlag vereint werden können.

Der sich daraus ergebende neue Vorschlag wird die Vorschläge von 2003 ersetzen, die die Kommission zeitgleich mit der Annahme des aktuellen Vorschlags zurückziehen wird.

1 Einige Mitgliedstaaten haben mit ihren Nachbarländern bilaterale Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr geschlossen. Eine Übersicht über diese Abkommen enthält das Arbeitsdokument der Kommission Weiterentwicklung des Besitzstands im Bereich des "Kleinen Grenzverkehrs", SEK(2002)947 vom 9.9.2002.
2 KOM (2003) 502 - 2003/0193 (CNS) zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten und KOM (2003) 502 - 2003/0194 (CNS) zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den "vorläufigen Landaußengrenzen" zwischen Mitgliedstaaten.
3 Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89 (Kommission gegen Rat).
4 Beschluss des Rates 2004/927/EG vom 22. Dezember 2004 über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 45).

2. Inhalt des Vorschlags

Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist die Festlegung gemeinsamer Vorschriften über Kriterien und Bedingungen für eine Regelung betreffend den Kleinen Grenzverkehr an den "Landaußengrenzen" der Mitgliedstaaten, d.h. den gemeinsamen Landgrenzen zwischen

Die Buchstaben b und c ergeben sich aufgrund des so genannten zweistufigen Verfahrens zur Umsetzung des Schengen-Besitzstands, dem zufolge neue Mitgliedstaaten nach dem EU-Beitritt lediglich einen Teil des Schengen-Besitzstands anwenden (siehe auch Punkt 5.2). Dazu gehören die (an allen Grenzen anzuwendenden) Bestimmungen über Außengrenzkontrollen, aber logischerweise nicht die Bestimmungen über die Aufhebung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen. Daher sieht die vorgeschlagene Verordnung auch die Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr vor, die das Überschreiten der "vorläufigen Landaußengrenzen" zwischen Mitgliedstaaten erleichtern soll.

Allerdings ist zu erwähnen, dass unter den persönlichen Geltungsbereich des Verordnungsentwurfs nur Drittstaatsangehörige (mit den unten angeführten Ausnahmen) fallen, die seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Grenzgebiet eines Nachbarlandes ansässig sind ("Grenzbewohner" gemäß Artikel 3 Buchstabe e). EU-Bürger sowie Drittstaatsangehörige, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen (wie im Artikel 3 (d) definiert), wurden ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen, da sie nach dem Gemeinschaftsrecht bereits bestimmte Freizügigkeitsrechte genießen, die generell über die Bestimmungen dieses Vorschlags hinausgehen (dies betrifft beispielsweise die Aufenthaltsfristen oder die Einreisebedingungen). Selbstverständlich berühren die Gemeinschaftsvorschriften über den Kleinen Grenzverkehr diese Rechte nicht.

Für den Fall, dass die im Rahmen einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr den Grenzbewohnern gewährten Erleichterungen über die Rechte hinausgehen, die Unionsbürger und bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen, die den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Freizügigkeit unterliegen, bereits genießen (z.B. die Möglichkeit, die Grenze an für Grenzbewohner reservierten Stellen zu überschreiten, an denen eine weniger systematische Kontrolle durchgeführt wird, oder die Grenze außerhalb von Grenzübergangsstellen zu überschreiten), ist vorgesehen, dass die betreffenden Erleichterungen automatisch auch für letztere gelten, sofern sie im Grenzgebiet wohnen..

Außer den praktischen Möglichkeiten zur Erleichterung des Grenzübertritts gemäß Artikel 17 enthält der Verordnungsentwurf bestimmte Bedingungen, die für den Grenzübertritt zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs erfüllt sein müssen; ferner werden die für einen solchen Grenzübertritt erforderlichen Dokumente angegeben (Artikel 4 und 5).

Zudem wird für visumpflichtige Grenzbewohner ein Sondervisum "L" ("L" wie "Local border traffic" - Kleiner Grenzverkehr) eingeführt. Das Visum "L" würde als Mehrfachvisum für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre ausgestellt und den Inhaber berechtigen, sich bis zu sieben aufeinander folgende Tage im Grenzgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats aufzuhalten, wobei die Gesamtdauer der einzelnen Aufenthalte drei Monate binnen eines Halbjahres nicht überschreiten darf.

Die Verfahren und Kriterien für die Ausstellung solcher Visa würden sich für die den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI)1 richten. Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, würden - bis der Rat ihnen die vollständige Anwendung dieses Besitzstands gestattet - die innerstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden, die jedoch im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen stehen müssen.

Mit der Verordnung wird eine Gemeinschaftsregelung für den Kleinen Grenzverkehr festgelegt und somit der Gemeinschaft eine Außenkompetenz auf diesem Gebiet verliehen. Unter Berücksichtigung des besonderen Charakters einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr, bei deren Festlegung lokalen geografischen, sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Erwägungen weitgehend Rechnung zu tragen ist, wurde es als zweckmäßig erachtet, den Mitgliedstaaten die Durchführung einer solchen Regelung mittels bilateraler Abkommen zu übertragen. Daher sind die Mitgliedstaaten nach der Verordnung berechtigt, gegebenenfalls bilateral mit ihren Nachbarländern die speziellen Bedingungen für den Kleinen Grenzverkehr an ihrer gemeinsamen Landgrenze auszuhandeln, sofern diese Bedingungen mit der Verordnung vereinbar sind und deren Bestimmungen nicht berühren (siehe Artikel 14).

Wird eine Regelung für den Kleinen Grenzverkehr mit benachbarten Drittländern erwogen, muss sichergestellt werden, dass - zumindest - die Gleichbehandlung der EU-Bürger und der rechtmäßig im Grenzgebiet eines Mitgliedstaats ansässigen Drittstaatsangehörigen, die die Grenze eines benachbarten Drittlandes überschreiten und sich im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs in seinem Grenzgebiet aufhalten wollen, seitens der betreffenden Drittländer gewährleistet ist (Artikel 15).

Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, untereinander Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr zu schließen bzw. solche Abkommen beizubehalten, sofern diese im Einklang mit der Verordnung stehen (Artikel 16). Es versteht sich von selbst, dass diese Abkommen mit Aufhebung der Grenzkontrollen an den "vorläufigen Außengrenzen" gegenstandslos werden.

3. WAHL der Rechtsgrundlage

Aufgrund ihres Inhalts stützt sich diese Verordnung sowohl auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a (Vorschriften über "Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen an (...) den Außengrenzen einzuhalten sind") als auch auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv betreffend Vorschriften über "Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten" bzw. über "ein einheitliches Visum".

Nachdem der Beschluss des Rates 2004/927/EG über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen, am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wird dieser Vorschlag Gegenstand des Mitentscheidungsverfahrens sein.

4. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Die derzeitigen Gemeinschaftsbestimmungen über das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten sowie diejenigen zu den Vorschriften für die Erteilung des einheitlichen Visums sind Bestandteil des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands. Dieser Besitzstand muss jedoch weiterentwickelt und ergänzt werden. Die Weiterentwicklung des vorhandenen Besitzstands im Bereich Außengrenzen kann wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen nur durch Annahme darauf aufbauender Gemeinschaftsmaßnahmen erreicht werden. In Bezug auf die Vorschriften für das einheitliche Visum, einschließlich der Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung dieses Visums, besitzt die Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit.

Naturgemäß kann eine Regelung für den Kleinen Grenzverkehr jedoch nur auf Initiative der betreffenden Mitgliedstaaten in die Praxis umgesetzt werden, denen daher gestattet wird, - sofern sie es für zweckmäßig erachten - bilateral mit benachbarten Drittländern Abkommen zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr zu schließen, wobei natürlich die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Bedingungen und Kriterien zu beachten und einzuhalten sind.

Gemäß Artikel 5 EG-Vertrag dürfen "die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß" hinausgehen. Die Gemeinschaftsmaßnahme muss jene Form annehmen, die die Verwirklichung des mit dem Vorschlag verfolgten Ziels sowie eine möglichst effiziente Durchführung des Vorschlags ermöglicht.

Daher wurde als Rechtsinstrument zur Festlegung allgemeiner Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Verordnung gewählt, die die von den Mitgliedstaaten bei der Aufstellung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr mit Nachbarländern zu beachtenden Regeln festlegt. Da der Schengen-Besitzstand mit dem Vorschlag weiterentwickelt wird, entschied man sich für die

Form der Verordnung, um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, zu gewährleisten.

5. Anwendung des Vorschlags IN den einzelnen Mitgliedstaaten und den an der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes Beteiligten Drittländern

5.1 Auswirkungen aufgrund der Protokolle im Anhang zu den Verträgen

Die Rechtsgrundlage für Vorschläge über Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten sowie Vorschriften für das einheitliche Visum fällt unter Titel IV des EG-Vertrags, was entsprechend den Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks zu einer unterschiedlichen Ausgangslage für diese Länder führt. Der vorliegende Vorschlag baut auf dem Schengen-Besitzstand auf. In diesem Zusammenhang ist der Situation Norwegens, Islands und der Schweiz, die sich an der Weiterentwicklung dieses Besitzstands beteiligen, Rechnung zu tragen. Daher müssen folgende Auswirkungen im Zusammenhang mit den Protokollen berücksichtigt werden:

Vereinigtes Königreich und Irland

Gemäß Artikel 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union können "Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, jederzeit beantragen, dass einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen".

Dieser Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich und Irland keine Anwendung finden, da sie in dem Beschluss des Rates 2000/365/EG vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem Beschluss des Rates 2002/192/EG vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht aufgeführt sind. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich somit nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für sie auch nicht bindend oder anwendbar ist.

Dänemark

Dänemark beteiligt sich gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag von Amsterdam nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IV des EG-Vertrags vorgeschlagen werden; dies gilt jedoch nicht für "Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie (...) Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung" (ex-Artikel 100 c EG-Vertrag).

Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands handelt, gelangt Artikel 5 des Protokolls zur Anwendung, der wie folgt lautet: "Dänemark beschließt innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluss in einzelstaatliches Recht umsetzt."

Norwegen und Island

Am 18. Mai 1999 schloss der Rat auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 des Schengen-Protokolls ein Übereinkommen mit Norwegen und Island über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.1

Nach Artikel 1 des Übereinkommens werden Island und Norwegen bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in den Bereichen, die Gegenstand der in Anhang A (Bestimmungen des Schengen-Besitzstands) und Anhang B (Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die entsprechende Bestimmungen des Schengener Übereinkommens ersetzen oder aufgrund dieses Übereinkommens angenommen worden sind) genannten Bestimmungen sind, sowie bei der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen assoziiert.

Nach Artikel 2 des Übereinkommens werden die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union zur Änderung oder unter Zugrundelegung der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen angenommen werden, von Island und Norwegen umgesetzt und angewandt.

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf den Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens.

Daher muss er im "Gemischten Ausschuss" nach Artikel 4 des Übereinkommens erörtert werden, um Norwegen und Island Gelegenheit zu geben, "ihre Schwierigkeiten in Bezug auf diesen Rechtsakt" darzulegen und "zu Fragen der Weiterentwicklung von für sie wichtigen Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen".

Schweiz

Was die Schweiz anbelangt, stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates 2004/860/EG über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich gehören.

Das am 26.10.2004 mit der Schweiz unterzeichnete Abkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen vor, insbesondere die Beteiligung der Schweiz an dem Gemischten Ausschuss, der mit der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands befasst ist.

5.2 Auswirkungen des zweistufigen Verfahrens zur Umsetzung von Rechtsakten auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands

Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte der zehn neuen Mitgliedstaaten sieht vor, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in dem in diesem Artikel genannten Anhang aufgeführt werden, ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden sind. Die in dem betreffenden Anhang nicht aufgeführten Bestimmungen und Rechtsakte sind zwar für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Tag des Beitritts bindend, aber in diesen Staaten nur gemäß einem entsprechenden im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte gefassten Beschluss des Rates anzuwenden.

Die Schengen-Bestimmungen über die Außengrenzen sind in dem betreffenden Anhang aufgeführt und somit seit dem Beitritt für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden.5

Die Schengen-Bestimmungen über das einheitliche Visum sind nicht in dem Anhang aufgeführt und daher zwar seit dem Beitritt bindend, aber in den neuen Mitgliedstaaten nur gemäß dem oben erwähnten Ratsbeschluss anzuwenden.6

Daher ist dieser Vorschlag in den neuen Mitgliedstaaten nur teilweise anzuwenden. Insbesondere gilt Folgendes:

5 Eine Ausnahme bildet hierbei Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens von Schengen in Bezug auf die Konsultation des Schengener Informationssystems.
6 Mit Ausnahme der Anhänge 1-3, 7, 8 und 15 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, die für die neuen Mitgliedstaaten seit ihrem Beitritt bindend und in ihnen anzuwenden sind.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Buchstaben zur Kennzeichnung der Visumkategorie ("A", "B", "C", "D" und nach Inkrafttreten dieser Verordnung "L") nicht Teil des einheitlichen Visums sind. Die Verwendung unterschiedlicher Buchstaben zur Kennzeichnung der einzelnen Visumkategorien ist in der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (Teil VI Punkt 1.7.) geregelt und daher in den neuen Mitgliedstaaten erst mit der vollständigen Umsetzung des Schengen-Besitzstands anwendbar. Die neuen Mitgliedstaaten können den Buchstaben "L" jedoch, wie sie es auch bei anderen Visumkategorien tun, auf der Grundlage ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften bereits zur Kennzeichnung von Visa für den Kleinen Grenzverkehr verwenden.

2005/0006 (COD) Vorschlag für eine

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Festlegung von Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr an den

Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung des Übereinkommens von

Schengen und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

(1) In ihrer Mitteilung "Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten"233 endg. vom 7.5.2002.">3 hob die Kommission hervor, dass zur Konsolidierung des Rechtsrahmens der Gemeinschaft im Bereich Außengrenzen Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr ausgearbeitet werden müssen. Dies bekräftigte der Rat am 13. Juni 2002 mit der Annahme des "Plans für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union", den der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 2002 in Sevilla billigte.

(2) Es liegt im Interesse der erweiterten Gemeinschaft sicherzustellen, dass die Grenzen mit ihren Nachbarländern kein Hemmnis für den Handel, den sozialen und kulturellen Austausch oder die regionale Zusammenarbeit darstellen. Daher sollte ein wirksames System für den Kleinen Grenzverkehr entwickelt werden.

(3) Die Gemeinschaft sollte Vorschriften über Kriterien und Bedingungen festlegen, die die Mitgliedstaaten zu beachten haben, wenn sie Grenzbewohnern das Überschreiten ihrer Landaußengrenzen im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs erleichtern. Diese Vorschriften müssen gewährleisten, dass einerseits die Erleichterung des Grenzübertritts von Bonafide-Grenzbewohnern, die berechtigte Gründe haben, die Außengrenze der Mitgliedstaaten häufig zu überschreiten, und andererseits die Notwendigkeit, die illegale Einwanderung sowie eine etwaige Gefährdung der Sicherheit durch kriminelle Aktivitäten zu verhüten, in ausgewogenem Maße Berücksichtigung finden.

(4) Um der Situation derjenigen Grenzbewohner Rechnung zu tragen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind,1 der Visumpflicht unterliegen, sollte ein besonderes Kurzzeitvisum eingeführt werden, das zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs erteilt wird.

(5) Die Gemeinschaft sollte Vorschriften über besondere Kriterien und Bedingungen für die Ausstellung von Visa an Grenzbewohner zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs erlassen. Diese Kriterien und Bedingungen sollten mit den Einreisebedingungen für Grenzbewohner, die die Grenze zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs überschreiten, im Einklang stehen.

(6) Aufgrund des zweistufigen Verfahrens zur Umsetzung des Schengen-Besitzstands gemäß Artikel 3 der Beitrittsakte von 2003 sind die neuen Mitgliedstaaten verpflichtet, die Schengen-Bestimmungen über die Außengrenzen an allen Grenzen, einschließlich der Grenzen mit anderen Mitgliedstaaten, anzuwenden, bis der Rat ihnen die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands und somit die Aufhebung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen mit anderen Mitgliedstaaten gestattet. Dieselben Gründe, aus denen die Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landgrenzen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gerechtfertigt ist, gelten in vollem Umfang auch für die Anwendung dieser Regelung auf die gemeinsamen Landgrenzen zwischen Mitgliedstaaten, bis die Kontrollen an diesen Grenzen abgeschafft sind.

(7) Die Freizügigkeitsrechte von Unionsbürgern und deren Familienmitgliedern sowie die Freizügigkeitsrechte, die Drittstaatsangehörigen und deren Familienmitgliedern aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Ländern andererseits gewährt werden und die denen der Unionsbürger entsprechen, sollten nicht von der Festlegung von Vorschriften über den Kleinen Grenzenverkehr auf Gemeinschaftsebene berührt werden. Wenn die erwähnten Erleichterungen eine weniger systematische Kontrolle implizieren, gelten diese automatisch auch für Unionsbürger sowie Drittstaatsangehörige, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, die im Grenzgebiet wohnen.

(8) Im Hinblick auf die Anwendung der Regelung für den Kleinen Grenzverkehr sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, erforderlichenfalls bilateral Abkommen mit benachbarten Drittländern beizubehalten bzw. zu schließen, sofern diese im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung stehen. Die Mitgliedstaaten können außerdem untereinander Bedingungen für den Kleinen Grenzverkehr an den Landgrenzen, an denen die Schengen-Bestimmungen über die Außengrenzen Anwendung finden, aushandeln, sofern diese Bedingungen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung stehen.

(9) Diese Verordnung berührt nicht die für Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen gemäß der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zum Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 19851.

(10) Im Falle eines Missbrauchs der mit dieser Verordnung festgelegten Regelung für den Kleinen Grenzverkehr sollten die Mitgliedstaaten die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Strafen gegen die betreffenden Grenzbewohner verhängen.

(11) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen, den sie erforderlichenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt.

(12) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(13) Da das Ziel der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Festlegung von Vorschriften über Kriterien und Bedingungen für eine Regelung betreffend den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten, unmittelbare Auswirkungen auf den Besitzstand der Gemeinschaft im Bereich Außengrenzen hat und daher von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann und sich wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen lässt, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend dem in dem genannten Artikel ebenfalls verankerten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit der Verordnung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, verfügt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls ab dem Zeitpunkt der Annahme der Verordnung durch den Rat über sechs Monate, um über die Umsetzung der Verordnung in innerstaatliches Recht zu beschließen.

(15) Was Island und Norwegen angeht, stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands2 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen3 genannten Bereich gehören.

(16) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss des Rates 2000/365/EG vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden,1 keine Anwendung finden. Da sich das Vereinigte Königreich folglich nicht an der Annahme der Verordnung beteiligt, ist diese für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar.

(17) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss des Rates 2002/192/EG vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland2 keine Anwendung finden. Da sich Irland folglich nicht an der Annahme der Verordnung beteiligt, ist diese für Irland nicht bindend oder anwendbar.

(18) Was die Schweiz anbelangt, stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates 2004/860/EG über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens3 genannten Bereich gehören.

(19) Artikel 4 Buchstabe d und Artikel 22 sowie Kapitel III dieser Verordnung sind auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 -

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

1. Diese Verordnung berührt nicht die für Drittstaatsangehörige geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten über

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Kapitel II
Regelung für den Kleinen Grenzverkehr

Artikel 4
Einreisebedingungen

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens von Schengen dürfen Grenzbewohner die Landaußengrenze eines benachbarten Mitgliedstaats zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs überschreiten, sofern sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

Artikel 5
Dokumente

Folgende Dokumente berechtigen Grenzbewohner zum Überschreiten der Landaußengrenze eines benachbarten Mitgliedstaats zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs:

Artikel 6
Aufenthalt im Grenzgebiet

Im Rahmen dieser Verordnung dürfen sich Grenzbewohner bis zu sieben aufeinander folgende Tage im Grenzgebiet eines benachbarten Mitgliedstaats aufhalten. Die Gesamtdauer der einzelnen Aufenthalte in dem betreffenden Mitgliedstaat darf drei Monate binnen eines Halbjahres nicht übersteigen.

Die zeitlichen Beschränkungen können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände verlängert werden.

Artikel 7
Einreise- und Ausreisestempel

Die Mitgliedstaaten dürfen von der Verpflichtung zum Anbringen von Einreise- und Ausreisestempeln in bzw. auf den Reisedokumenten von Grenzbewohnern, die Landaußengrenzen zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs überschreiten, abweichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Kapitel III
Visa für den Kleinen Grenzverkehr

Artikel 8
Visa für den Kleinen Grenzverkehr

Artikel 9
Gestaltung des Visums

Das Visum nach Artikel 8 wird in Form einer einheitlich gestalteten Visummarke (Aufkleber) erteilt, die den Vorschriften und Spezifikationen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates1 über eine einheitliche Visagestaltung entspricht. Der einheitlich gestaltete Aufkleber enthält in der Rubrik 11 ("Visumkategorie") den Kennbuchstaben "L".

Artikel 10
Ausstellungsbedingungen

1. Visa nach Artikel 8 können an Grenzbewohner ausgestellt werden, die folgende Kriterien erfüllen:

2. Visa nach Artikel 8 werden nicht an der Grenze ausgestellt.

Artikel 11
Gültigkeit

Visa nach Artikel 8 haben eine Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren.

Artikel 12
Verwaltungskosten

Artikel 13
Bezug zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

Soweit diese Verordnung nichts Anderes vorsieht und unbeschadet des Artikels 22 werden die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Visa nach Artikel 8 in der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion1 geregelt.

Kapitel IV
Durchführung der Regelung für den Kleinen Grenzverkehr

Artikel 14
Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

Artikel 15
Gegenseitigkeit

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Rahmen ihrer Abkommen mit benachbarten Drittländern letztere Unionsbürgern sowie rechtmäßig im Grenzgebiet eines Mitgliedstaats ansässigen Drittstaatsangehörigen, die in das Grenzgebiet eines benachbarten Drittlandes reisen wollen, eine vergleichbare Behandlung gewähren.

Artikel 16
Abkommen zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 17
Erleichterung des Grenzübertritts

1. Die Abkommen nach den Artikeln 14 und 16 können Bestimmungen zur Erleichterung des Grenzübertritts enthalten, denen zufolge die Mitgliedstaaten

2. Beschließt ein Mitgliedstaat, Grenzbewohnern den Grenzübertritt gemäß Absatz 1 zu erleichtern, so werden solche Erleichterungen automatisch auch allen im Grenzgebiet ansässigen Unionsbürgern sowie allen Drittstaatsangehörigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, gewährt.

3. In Abweichung zu Artikel 6 des Schengener Durchführungsübereinkommens werden Personen, die die Grenze an nach Absatz 1 Buchstabe a besonderen Grenzübergangsstellen oder unter Benützung der nach Absatz 1 Buchstabe b bestimmten Fahrbahnen überschreiten, sofern sie dem Grenzbeamten aufgrund des regelmäßigen Grenzübertrittes bekannt sind, lediglich einer stichprobenweise Kontrolle unterworfen.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 18
Ceuta und Melilla

Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen gemäß der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zum Übereinkommen über den Beitritt des

Königreichs Spanien zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 19851.

Artikel 19
Strafen

Artikel 20
Bericht über die Durchführung der Regelung

Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren und die Durchführung der Regelung für den Kleinen Grenzverkehr gemäß den bilateralen Abkommen, die auf der Grundlage der Verordnung und im Einklang mit dieser geschlossen wurden, sowie erforderlichenfalls entsprechende Legislativvorschläge.

Artikel 21
Änderung des Übereinkommens von Schengen

Artikel 136 Absatz 3 des Übereinkommens von Schengen erhält folgende Fassung:

Artikel 22
Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

Die Gemeinsame Konsularische Instruktion wird wie folgt geändert:

1) In Teil I Punkt 2 wird folgender Punkt 2.3.a eingefügt: "2.3.a Visum für den Kleinen Grenzverkehr

Drittstaatsangehörigen, die die Grenze eines benachbarten Mitgliedstaats zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs gemäß der Verordnung (EG) Nr. ...* häufig überschreiten müssen, kann ein Visum erteilt werden, dessen räumliche Gültigkeit auf das Grenzgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats beschränkt ist. Dieses Visum berechtigt den Inhaber, die Grenze des ausstellenden Mitgliedstaats mehrmals zu überschreiten, sofern die Gesamtdauer der einzelnen Aufenthalte im Grenzgebiet dieses Mitgliedstaats drei Monate binnen eines Halbjahres nicht übersteigt.

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. ... diese Verordnung ist dieses Visum mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre gültig.

Das Visum für den Kleinen Grenzverkehr darf nicht an der Grenze ausgestellt werden.

2) In Teil V Punkt 1.4. wird folgender Gedankenstrich angefügt:

3) In Teil VI Punkt 1.1. erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung: "Der in diesem Teil des Visums eingetragene räumliche Geltungsbereich kann nicht auf ein kleineres geografisches Gebiet als das eines Mitgliedstaats eingeschränkt werden. Ausgenommen davon sind Visa der Kategorie "L", die zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs erteilt werden.";

4) Teil VI Punkt 1.7. (Feld "Visumkategorie") wird wie folgt geändert:

5) In Teil VII Punkt 4 wird folgender Absatz angefügt:

Artikel 23
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident