Antrag des Landes Niedersachsen
Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung

Punkt 46 der 989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 21 der Ausschussempfehlungen in der Drucksache160_1/20 wie folgt beschließen:

Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a (Anhang 5 Nummer 2.2 Satz 2 DepV)

In Artikel 2 Nummer 14 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

"a) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die bestehende DepV sieht bei Deponien der Klasse 0 - anders als bei den Deponien der Klassen I, II und III - vor, dass von den neun genannten Kriterien und Zusammenhängen nur die Ziffer 3 betreffend die Grundwasserbeschaffenheit und die Auslöseschwellen im Deponiejahresbericht darzustellen sind. Es ist aber auch bei Deponien der Klasse 0 sachgerecht, dass neben der Ziffer 3 weitere Kriterien und Zusammenhänge dargestellt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Entwässerungsleitungen an der Basis installiert sind und Sickerwasser gefasst wird, oder um die Einhaltung der zugelassenen Einbauhöhen nachzuweisen. Deshalb soll die pauschale Ausnahme für die Deponieklasse 0 entfallen. Die Möglichkeit, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einzelne Darstellungen zu verzichten, ergibt sich aus Anhang 5 Nummer 3.2 DepV, wonach die zuständige Behörde Ausnahmen von den im Regelfall geforderten Messungen und Kontrollen zulassen kann. Durch die Streichung von DK 0 in Satz 2 muss folglich Satz 1 entsprechend ergänzt werden, um den Bezug in Anhang 5 Nummer 2.2 zur Deponieklasse 0 beizubehalten.