Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über Zuchtorganisationen
(Tierzuchtorganisationsverordnung - TierZOV)

857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009

Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 4 Absatz 1 Nummer 10

In § 4 Absatz 1 Nummer 10 ist das Wort "Ablebens" durch das Wort "Abganges" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In § 6 Absatz 1 Nummer 8 ist das Wort "Ablebens" durch das Wort "Abganges" zu ersetzen.

Begründung

Ein Zuchttier kann aus unterschiedlichen Ursachen abgehen, nicht nur durch das Ableben.

2. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 6

In § 5 Absatz 1 Nummer 6 sind nach der Angabe "Nummer 4" die Wörter "sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2" einzufügen.

Begründung

Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 für die Zuchtbuchordnung vorgesehenen Regelungen müssen auch für die Zuchtregisterordnung vorgesehen werden. So sollen neben festgestellten Abweichungen bei der Überprüfung der Abstammung auch Überschreitungen der Fristen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aufgezeichnet und Maßnahmen geregelt werden, welche in diesem Fall zu ergreifen sind.

3. Zu § 8 Absatz 1 Nummer 2

In § 8 Absatz 1 Nummer 2 sind die Wörter "Zuchtbescheinigung für ein nichtreinrassiges Zuchttier" durch die Wörter "Zuchtbescheinigung für ein in einer besonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier" zu ersetzen.

Begründung

Die Bezugnahme auf den Begriff "besondere Abteilung" entspricht der allgemeingültigen Unterteilung in Hauptabteilung und besondere Abteilung. Wie sich aus § 3 Absatz 1 Nummer 11, § 8 Absatz 1 Nummer 2 TierZOV und auch der Anlage 2 Tabellenüberschrift zu Spalte 3 TierZG ergibt, dient die neue Formulierung einer einheitlichen Begriffsverwendung.

Im Bereich der Equiden wird der Begriff der Reinrassigkeit anders als in der Rinder-, Schweine- oder Schaf-/Ziegenzucht interpretiert.

Zudem kann damit etwaigen Bedenken wegen einer möglichen Diskriminierung nichtreinrassiger Zuchttiere begegnet werden.

4. Zu § 8 Absatz 2

§ 8 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Analog zu Zuchtbescheinigungen kann auch bei Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere, die nicht im innergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit Drittländern Verwendung finden, auf die Unterschrift verzichtet werden, wenn die Herkunftsbescheinigungen in einem automatisierten Verfahren ausgestellt werden.