Verordnung der Bundesregierung
Sechste Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

A. Problem und Ziel

Mit der Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 10) wurde die in Anhang I der Richtlinie 94/62/EG geführte Beispielliste für die Anwendung der Kriterien für die Begriffsbestimmung für Verpackungen um zusätzliche Beispiele ergänzt. Die Ergänzung der Beispiele ist in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Im Rahmen des Pilotverfahrens 1220/10/ENVI hat die Europäische Kommission geltend gemacht, dass die in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 der Richtlinie 94/62/EG enthaltene Klarstellung, dass es sich bei Containern für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport nicht um Transportverpackungen handelt, nicht in nationales Recht übernommen worden sei. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort an die Europäische Kommission in Aussicht gestellt, eine entsprechende Ergänzung der Verpackungsverordnung vorzunehmen.

B. Lösung

Änderung der Verpackungsverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung der Bundesregierung
Sechste Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 11. April 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Sechste Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 23. Sitzung am 20. März 2014 der Verordnung zugestimmt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Sechste Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung 1)2)

Vom ...

Auf Grund

hinsichtlich des § 8 Absatz 2 Satz 1, des § 24 Nummer 1, 2, 6 und 7, des § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 65 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) unter Wahrung der Rechte des Bundestages verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 1 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:

"Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen."

2. Anhang V Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. Beispiele für die genannten Kriterien

Beispiele für Kriterium Buchstabe a Gegenstände, die als Verpackungen gelten:

Beispiele für Kriterium Buchstabe b Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:

Beispiele für Kriterium Buchstabe c Gegenstände, die als Verpackungen gelten:

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Dr. Barbara Hendricks

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 10) wurde die in Anhang I der Richtlinie 94/62/EG geführte Beispielliste für die Anwendung der Kriterien für die Begriffsbestimmung für Verpackungen um zusätzliche Beispiele ergänzt. Die Ergänzung der Beispiele ist in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Im Rahmen des Pilotverfahrens 1220/10/ENVI hat die Europäische Kommission geltend gemacht, dass die in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 der Richtlinie 94/62/EG enthaltene Klarstellung, dass es sich bei Containern für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport nicht um Transportverpackungen handelt, nicht in nationales Recht übernommen worden sei. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort an die Europäische Kommission in Aussicht gestellt, eine entsprechende Ergänzung der Verpackungsverordnung vorzunehmen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verpackungsverordnung wird an den gegenwärtigen Stand der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle angepasst. Hierzu wird die aktuelle Beispielliste nach Anhang I der Richtlinie 94/62/EG in die Verpackungsverordnung übernommen. Zugleich erfolgt die von der Europäischen Kommission gerügte Klarstellung für die Reichweite des Begriffs der Transportverpackungen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Verordnungsermächtigung

Durch die vorliegende Verordnung erfolgt eine Klarstellung der Reichweite der Begriffe der Verpackung und Transportverpackung. Diese Begriffsbestimmungen wirken sich auf alle Regelungen der Verpackungsverordnung aus, die auf die Begriffe der Verpackung oder Transportverpackung Bezug nehmen. Deshalb stützt sich die vorliegende Verordnung auf mehrere Ermächtigungsgrundlagen, im Einzelnen auf § 8 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 und 9, § 16 Satz 1, § 24 Nummer 1, 2, 6 und 7, § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1 sowie auf § 65 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die vorliegende Verordnung dient der innerstaatlichen Umsetzung europäischen Rechts.

VI. Gesetzesfolgen

Die mit der vorliegenden Rechtsverordnung vorgenommenen Änderungen dienen ausschließlich der Umsetzung europäischen Rechts. Die Umsetzung hat klarstellenden Charakter. Die materielle Rechtslage bleibt unverändert. Eine Rechtsfolgenabschätzung ist mithin entbehrlich.

VII. Befristung

Die Regelung gilt ohne besondere Befristung. B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 - Nummer 1

Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle stellt klar, dass (Fracht-)Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport nicht unter den Begriff der Transportverpackungen fallen. Obschon diese Container von der durch § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verpackungsverordnung in innerstaatliches Recht umgesetzten Definition von Transportverpackungen nicht erfasst werden, hat die Kommission die fehlende Umsetzung dieser Klarstellung im Rahmen des Pilotverfahrens 1220/10/ENVI gerügt. Die Bundesregierung hat gegenüber der Europäischen Kommission zugesagt, sich für eine kurzfristige Übernahme der Klarstellung in die nationale Rechtsordnung einzusetzen. Mit der Übernahme der Klarstellung ist keine Änderung der materiellen Rechtslage in Deutschland verbunden.

Zu Artikel 1 - Nummer 2

Mit der Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 10) wurde die in Anhang I der Richtlinie 94/62/EG geführte Beispielliste um zusätzliche Beispiele ergänzt. Diese Beispiele stellen keine eigenständige Neuregelung dar, sondern lediglich verbindliche Auslegungen der geltenden Verpackungsdefinition durch die Europäische Kommission. Die Ergänzung der Beispiele ist in innerstaatliches Recht umzusetzen. Mit der Übernahme der Beispiele in die Verpackungsverordnung ist keine Änderung der materiellen Rechtslage in Deutschland verbunden, da sie sich bereits unmittelbar aus der geltenden Verpackungsdefinition ergeben.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2579:
Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und VerwaltungKeine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Das Regelungsvorhaben setzt die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen in deutsches Recht um. Das Regelungsvorhaben ergänzt die Beispielliste, welche Gegenstände als Verpackungen gelten. Diese Beispiele stellen keine eigenständige Neuregelung dar, sondern lediglich verbindliche Auslegungen der geltenden Verpackungsdefinition durch die Europäische Kommission.

Darüber hinaus stellt das Regelungsvorhaben klar, dass Frachtcontainer für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport nicht unter den Begriff der Transportverpackungen fallen. Es handelt sich lediglich um eine Klarstellung; die bestehende Rechtslage wird dadurch nicht geändert.

Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin