Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Finanzielle Auswirkungen

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. März 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Das Gesetz ist besonders eilbedürftig, da es rechtzeitig vor Beginn des Ausbildungsjahres 2008/2009 in Kraft treten soll.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage 1 beigefügt.

Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 71b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Der Bund hat für die Arbeitsförderung die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes ("Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung"). Die Regelungen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind von dieser Gesetzgebungskompetenz gedeckt.

Das Gesetz sieht die Förderung von Arbeitgebern vor, die zusätzliche Ausbildungsplätze für förderungsbedürftige Ausbildungsuchende aus früheren Schulentlassjahren allgemein bildender Schulen schaffen. Weiter wird die individuelle Begleitung junger Menschen beim Übergang von der Schule in die Ausbildung geregelt. Außerdem können zukünftig Auszubildende in Ausnahmefällen auch für eine zweite Ausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden. Die drei durch das Gesetz geschaffenen

Maßnahmen fördern die Ausbildung junger Menschen und damit ihre dauerhafte Eingliederung in Arbeit. Sie sind damit präventiv wirkender Bestandteil des Systems der Arbeitsförderung.

II. Ziel und Inhalt des Gesetzes

Der Ausbildungsmarkt hat sich in den letzten Jahren positiv entwickelt. Die Bundesregierung hat mit den Partnern im Ausbildungspakt viel erreicht. Nach der am 13. Dezember 2007 veröffentlichten Ausbildungsplatzbilanz 2007 des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) wurden zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. September 2007 bundesweit rund 625 900 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen.

Das sind rund 49 700 Verträge (+ 8,6 %) mehr als im Vorjahreszeitraum. Erstmals seit 2001 sind damit 2007 wieder mehr als 600 000 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen worden. Dennoch gibt es weiteren Handlungsbedarf: Der Anteil der Altbewerber an den gemeldeten Bewerbern ist nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum Ausbildungsstellenmarkt in den letzten acht Jahren von 40 % auf 52,4 % gestiegen. Diese Zahl zeigt, dass zunehmend junge Menschen nicht unmittelbar nach dem Verlassen der allgemein bildenden Schule einen Ausbildungsplatz finden. Damit ihre Zahl sinkt, muss die Zahl der Ausbildungsplätze kurzfristig weiter steigen.

Gut ausgebildete Arbeitnehmer sichern Arbeitsplätze und geben Wachstumsimpulse.

Berufliche Bildung ist die Grundlage für eine freie und aktive Lebensgestaltung, für Anerkennung und Wohlstand. Sie ist entscheidend für die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland und eröffnet dem Einzelnen neue Perspektiven für seine Zukunft.

Mit ihrer Qualifizierungsinitiative "Aufstieg durch Bildung" vom 9. Januar 2008 bekennt sich die Bundesregierung zu Bildung und Qualifizierung als Schlüssel für die Zukunft Deutschlands und seiner Bürger. Ein zentrales Element der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung bildet das Konzept "Jugend - Ausbildung und Arbeit", das dem Ausbildungsmarkt zusätzliche Impulse gibt. Ein Ziel des Konzeptes ist die Schaffung von 100 000 zusätzlichen Ausbildungsplätzen bis 2010. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden wesentliche Elemente dieses Konzeptes umgesetzt.

Das Gesetz fördert mit drei gezielten Maßnahmen den Übergang in berufliche Ausbildung und die Durchführung einer Berufsausbildung. Die drei Maßnahmen werden einheitlich als Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ausgestaltet die von der Agentur für Arbeit auch zugunsten von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.

Um Erkenntnisse über die Effektivität und Effizienz der neuen, befristet eingeführten Maßnahmen Ausbildungsbonus und Berufseinstiegsbegleitung zu erlangen und gegebenenfalls Fehlentwicklungen frühzeitig entgegenwirken zu können, werden sie durch eine Begleitforschung des Bundes evaluiert.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird um die neuen Bestimmungen § 421r und § 421s ergänzt.

Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 5)

Es handelt sich um eine Folgeanpassung zum neuen § 60 Abs. 2 Satz 2, der bei der Förderung einer zweiten Berufsausbildung Ermessen einräumt.

Zu Nummer 3 (§ 60)

Zu Buchstabe a) (Absatz 3)

Es handelt sich um eine systematische Anpassung. Die Regelung zur Förderung bei vorzeitiger Lösung eines Ausbildungsverhältnisses wird von der neuen Regelung zur Förderung einer Zweitausbildung getrennt und ohne inhaltliche Änderung in Absatz 3 übernommen.

Zu Buchstabe b) (Absatz 2)

Satz 1 regelt weiterhin die Förderung der Erstausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe.

Die bisher abschließende Bestimmung der Förderung der Erstausbildung stellt zukünftig den Grundsatz dar. Mit Satz 2 wird für junge Menschen, die bereits einen Berufsabschluss haben, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich ist, künftig in Ausnahmefällen die Möglichkeit der Förderung einer zweiten Ausbildung geschaffen. Dies entspricht dem Bedarf in der Praxis. Eine Förderung weiterer Berufsausbildungen wird im Hinblick auf die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel der Beitragszahler auch künftig nicht möglich sein.

Bei der Prüfung der Frage, ob die berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann, ist der Vorrang der Vermittlung (§ 4) zu beachten. Es ist daher insbesondere zu prüfen, ob eine Eingliederung überregional möglich ist oder ob das Ziel der Integration durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere durch Förderung der beruflichen Weiterbildung, erreicht werden kann. Es muss zu erwarten sein, dass erst die Zweitausbildung zur beruflichen Eingliederung führt.

Abweichend von dem in § 3 Abs. 5 geregelten Grundsatz, wonach auf die Förderung einer ersten Berufsausbildung ein Anspruch besteht, wird die Förderung einer zweiten Ausbildung als Ermessensleistung ausgestaltet.

Mit dieser Regelung wird auch eine Anregung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages umgesetzt (vgl. lfd. Nr. 1 der Sammelübersicht 16/304 - Bundestagsdrucksache 16/6953).

Zu Nummer 4 (§§ 421r und 421s)

Zu § 421r

Mit der Regelung wird befristet ein Ausbildungsbonus als Arbeitgeberleistung für die zusätzliche betriebliche Ausbildung förderungsbedürftiger Auszubildender geschaffen.

Die Regelung zielt auf eine Ausweitung allein der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Erfahrungen in der Praxis haben die Vorteile der betrieblichen gegenüber einer außerbetrieblichen Berufsausbildung verdeutlicht. Der bei einer außerbetrieblichen Ausbildung nach dem ersten Ausbildungsjahr angestrebte Übergang in betriebliche Ausbildung gelingt nur in geringem Umfang. Der Übergang von einer Berufsausbildung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gestaltet sich nach einer betrieblichen Berufsausbildung deutlich einfacher als nach einer außerbetrieblichen Berufsausbildung.

Zu Absatz 1

In Satz 1 wird ein Anspruch auf den Ausbildungsbonus begründet, wenn der Arbeitgeber eine besonders förderungsbedürftige Person einstellt und ausbildet.

Die besonders förderungsbedürftigen Auszubildenden werden in Satz 2 definiert. Zu ihnen zählen nach Nummer 1 diejenigen, die sich schon früher um eine Ausbildung bemüht haben und keinen, einen niedrigen oder einen schlechten mittleren Schulabschluss besitzen. Dabei wird im letzten Fall auf die Abschlussnote in den auch für eine Ausbildung zentralen Kernschulfächern abgestellt. Nummer 2 zählt lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Menschen grundsätzlich zu den besonders förderungsbedürftigen Auszubildenden. Die Begriffe lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt in Nummer 2 sind wie in § 242 Abs. 1 Satz 1 auszulegen.

Bildet der Arbeitgeber eine Person aus, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt aber nach den Voraussetzungen des Satzes 4 förderungsbedürftig ist, kann der Arbeitgeber den Ausbildungsbonus nach Satz 3 als Ermessensleistung erhalten. Der Agentur für Arbeit steht in diesem Fall ein Entschließungsermessen, also hinsichtlich des "Ob" der Förderung, zu. Ein Auswahlermessen, also hinsichtlich des "Wie" der Leistung, wird nicht eingeräumt.

Satz 4 definiert die förderungsbedürftigen Auszubildenden. Zu ihnen gehören nach Nummer 1 Auszubildende, die sich unmittelbar vor Ausbildungsbeginn zwei oder mehr Jahre lang um einen Ausbildungsplatz bemüht haben. Nummer 2 bezieht Ausbildungsuchende mit mittleren Schulabschluss, die sich bereits im Vorjahr oder früher um eine Ausbildung bemüht haben, unabhängig von ihren Abschlussnoten in die Zielgruppe mit ein.

Zur Zielgruppe des Ausbildungsbonus gehören, wie die Erfahrungen mit der Förderung betrieblicher Einstiegsqualifizierungen zeigen, im hohen Maße auch junge Menschen mit Migrationshintergrund, die daher auch entsprechend stark von der Förderung profitieren sollen. Die Förderung soll insgesamt nur zugunsten von Auszubildenden erfolgen, die die allgemein bildende Schule bereits ein oder mehrere Jahre vor Ausbildungsbeginn verlassen haben.

Adressaten des Ausbildungsbonus sind Arbeitgeber. Sie sollen für eine Ausweitung ihrer Ausbildungsleistung gewonnen werden. Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift können nicht nur einzelne ausbildende Betriebe selbst, sondern auch Betriebe, die sich zu einem Ausbildungsverbund im Sinne von § 10 Abs. 5 BBiG zusammenschließen, sein.

Zu Absatz 2

Absatz 2 erläutert, in welcher Form sich ein Auszubildender um eine Ausbildung bemüht haben muss. Ausbildungsuchende, die seit der Schulentlassung zum Beispiel zunächst den Wehr- oder Zivildienst abgeleistet und sich vorher nicht vergeblich um eine Ausbildung bemüht haben, fallen nicht in den förderungsbedürftigen Personenkreis, soweit sie nicht von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfasst werden.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 wird klargestellt, dass nur eine betriebliche Berufsausbildung im dualen System gefördert werden kann, denn mit dem Ausbildungsbonus soll gerade diese Ausbildung gestärkt werden.

Zu Absatz 4

Durch den Ausbildungsbonus wird ein Anreiz geschaffen, förderungsbedürftigen Ausbildungsuchenden aus früheren Schulentlassjahren allgemein bildender Schulen eine neue Chance zu geben. Die Förderung soll nicht zu Lasten der Ausbildungsuchenden des aktuellen Schulentlassjahrgangs erfolgen. Daher soll durch die Förderung zugleich die Zahl der Ausbildungsplätze erhöht werden. Die geförderten Ausbildungsplätze müssen also zusätzlich angeboten werden.

Das Merkmal der Zusätzlichkeit wird eng gefasst, damit Mitnahmeeffekte weitestgehend unterbunden und Missbrauchsfälle verhindert werden.

Absatz 4 konkretisiert in Satz 1 das Kriterium der Zusätzlichkeit. Ziel der Regelung ist, einen Bonus nur für in dem Förderjahr über die vorhergehende betriebliche Ausbildungspraxis hinaus eingestellte Auszubildende zu zahlen. Mit dem Ausbildungsbonus können somit auch Arbeitgeber gefördert werden, die erstmals ausbilden. Satz 2 unterbindet, dass bei der Zählung der Auszubildenden der früheren Ausbildungsjahre solche Auszubildenden mitgezählt werden, die nur deshalb noch bei dem Betrieb in Ausbildung sind, weil sie die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, oder deren Vertrag vor dem 31. Dezember desselben Jahres ausläuft. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber im aktuellen Jahr seine neuen Auszubildenden am 1. August einstellt, während er sie in früheren Jahren erst am 1. September eingestellt hat.

Satz 3 schreibt die Rundung auf ganze Zahlen vor. Satz 4 regelt, wie die Rundung auf ganze Zahlen zu erfolgen hat.

Satz 5 legt dem Arbeitgeber die Pflicht auf, die Zusätzlichkeit auf einfache Weise nachzuweisen.

Zu Absatz 5

Die Ausschlusstatbestände in Absatz 5 dienen der Verhinderung von Missbrauch.

Zu Absatz 6

Für jedes förderbare zusätzliche Ausbildungsverhältnis wird für die Durchführung der Ausbildung ein Bonus geleistet. Der Bonus wird als pauschaler Zuschuss in zwei Teilen bei Erreichen von wesentlichen Zwischenzielen der Ausbildung ausgezahlt. Ziel ist die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung. Die Pauschalierung dient der unbürokratischen Umsetzung. Die Höhe des Bonus steht nicht im Ermessen der Agentur für Arbeit.

Die Höhe des Ausbildungsbonus ist nach der maßgeblichen Ausbildungsvergütung in drei Stufen gestaffelt ist. Die Stufen sichern im Rahmen der Pauschalierung eine Grundsystemgerechtigkeit.

Durch die Orientierung an der Ausbildungsvergütung wird ein für den Arbeitgeber gewichtiger Kostenfaktor der Ausbildung teilweise aufgefangen. Um die Eigenverantwortung der Wirtschaft für die duale Berufsausbildung einschließlich einer angemessenen Vergütung der Auszubildenden zu unterstreichen, soll der Ausbildungsbonus weniger als 50 Prozent der Gesamtkosten für die Ausbildungsvergütung betragen. Die Höhe der Förderbeträge wurde auf der Grundlage der "Datenbank Ausbildungsvergütungen" des BIBB anhand dieser Vorgabe berechnet.

Es wird aus Gründen der Praktikabilität und der einfachen Handhabung für die Agenturen für Arbeit auf die Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres abgestellt. Die Berechnung anhand der durch tarifliche Regelungen vereinbarten bzw. ortsüblichen Vergütung beugt der Gefahr des Missbrauchs durch überhöhte Vergütungsvereinbarungen vor.

Wenn bereits zu Beginn der betrieblichen Ausbildung feststeht, dass sich die Ausbildungszeit verkürzen wird, entsteht der Anspruch auf den Ausbildungsbonus nur anteilig. Dies kommt zum Beispiel beim Übergang von Auszubildenden aus einer außerbetrieblichen in eine betriebliche Ausbildung nach dem ersten Ausbildungsjahr zum Tragen. Geht zum Beispiel der Auszubildende einer dreijährigen Ausbildung nach dem ersten Ausbildungsjahr aus einer außerbetrieblichen in eine betriebliche Ausbildung über, erhält der Betrieb im Fall der Förderung mit dem Ausbildungsbonus einen anteilig reduzierten Bonus in Höhe von 2/3 der normalen Höhe. Im Fall des Absatzes 6 Satz 2 Nr. 3 erfolgt somit eine Förderung mit einem Bonus in Höhe von 4 000 Euro.

Entsprechendes gilt, wenn gemäß § 7 BBiG nach landesrechtlichen Regelungen zum Beispiel das erste Ausbildungsjahr schulisch durchgeführt und dieses aufgrund eines gemeinsamen Antrages des Auszubildenden und Ausbildenden angerechnet wird.

Zu Absatz 7

Die zusätzliche Ausbildung eines behinderten oder schwerbehinderten Auszubildenden mit Förderungsbedarf im Sinne von Absatz 1 fordert den Arbeitgeber besonders stark.

Daher ist in diesen Fällen eine Erhöhung des Ausbildungsbonus um 30 Prozent vorgesehen. Der Ausschluss einer Parallelförderung zwischen § 421r einerseits und § 235a bzw. § 236 andererseits ist zur Vermeidung von Doppelförderungen erforderlich.

Zu Absatz 8

Die Zahlung des Ausbildungsbonus ist nachrangig gegenüber vergleichbaren Leistungen, insbesondere aufgrund von Sonderprogrammen der Bundesländer.

Zu Absatz 9

Leistungsbegründendes Ereignis im Sinne des § 321 Abs. 1 Satz 1 ist der Beginn der Ausbildung. Es können nur Ausbildungen gefördert werden, die im Berufsausbildungsjahr 2008/2009 oder später beginnen. Dadurch wird die Zahlung eines Ausbildungsbonus für Ausbildungen ausgeschlossen, die schon vor dem 1. Juli 2008 begonnen haben.

Die Förderung ist auf Ausbildungen, die bis zum 31. Dezember 2010 beginnen, beschränkt. Mit dem Ausbildungsbonus soll ein Abbau des Altbewerberbestandes als Einmaleffekt erreicht werden. Die Berufsausbildung und das Angebot entsprechender Ausbildungsplätze sind und bleiben originäre Aufgaben der Wirtschaft.

Zu Absatz 10

Die Bundesagentur für Arbeit wird zum Erlass von notwendigen Verfahrensvorschriften im Wege der Anordnung ermächtigt.

Zu Absatz 11

Der Ausbildungsbonus tangiert den Grundsatz, dass Betriebe die Berufsausbildung selbst durchführen verantworten und finanzieren. Im Hinblick darauf erscheint es erforderlich, Auswirkungen des Ausbildungsbonus in der Praxis umfassend zu untersuchen. Diesem Ziel dient eine begleitende Evaluation durch den Bund.

Zu § 421s

Mit der Regelung wird befristet die Möglichkeit geschaffen, leistungsschwächere Schüler an 1 000 ausgewählten allgemein bildenden Schulen einschließlich der Sonderschulen für behinderte Menschen über längere Zeit individuell beim Übergang von der Schule in eine Ausbildung oder eine Beschäftigung - gegebenenfalls einschließlich einer sonstigen Qualifizierung - zu begleiten. Die Berufseinstiegsbegleitung soll dazu beitragen, die Chancen der Schüler auf einen erfolgreichen Übergang in eine duale Ausbildung deutlich zu verbessern.

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 wird die neue Maßnahme der Berufseinstiegsbegleitung als Trägerleistung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch geschaffen und das Ziel beschrieben. Die Voraussetzungen für die Maßnahmenförderung im Einzelnen ergeben sich insbesondere aus den nachfolgenden Absätzen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 beschreibt Inhalt und Dauer der Maßnahme.

Satz 1 enthält eine Legaldefinition des neuen gesetzlichen Begriffs der Berufseinstiegsbegleitung. Die Berufseinstiegsbegleitung soll bereits während des Besuchs der Vorabgangsklasse der allgemein bildenden Schule beginnen, damit hinreichend Zeit besteht, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, und der Jugendliche bereits bei frühzeitig zu treffenden Entscheidungen auf die Unterstützung der Berufseinstiegsbegleitung zurückgreifen kann. Im Regelfall beginnt die aktive Bewerbungsphase spätestens ein Jahr vor dem Verlassen der allgemein bildenden Schule. Der Berufseinstiegsbegleiter soll den Jugendlichen schon bei der Berufsorientierung und -wahl unterstützen. Darüber hinaus kann er auch bei der Herstellung der Ausbildungsreife Unterstützung leisten. Ein im Einzelfall sinnvoller späterer Einstieg eines Jugendlichen in eine Maßnahme ist nicht ausgeschlossen. Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn ein bis dahin nicht begleiteter Jugendlicher den Schulabschluss nicht geschafft hat und diesen in einer beruflichen Schule nachholt (Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr) oder wenn mit einem Wohnortwechsel während der Abgangsklasse auch ein Schulwechsel verbunden ist. In derartigen Fällen ist die Begleitung des Jugendlichen auch ab diesem Zeitpunkt möglich.

Die Berufseinstiegsbegleitung endet, wenn der Jugendliche erfolgreich in eine Berufsausbildung eingemündet ist, jedoch spätestens 24 Monate nach Beendigung der allgemein bildenden Schule. Diese Begrenzung der Dauer ist erforderlich, um den Trägern Planungssicherheit zu geben. Zudem ist davon auszugehen, dass die Berufseinstiegsbegleitung bis zu diesem Zeitpunkt jegliche von ihr leistbare Unterstützung gegeben hat. Für weitergehende Hilfen kann dann auf das Regelangebot der Agenturen für Arbeit zurückgegriffen werden.

Die Berufseinstiegsbegleitung nach § 421s ergänzt bestehende, oftmals ehrenamtliche, Projekte mit gleicher oder ähnlicher Zielrichtung, wie zum Beispiel Ausbildungspatenschaftsprojekte, die von Verbänden, Vereinen, Kirchen, Gewerkschaften oder anderen Organisationen ins Leben gerufen wurden, sowie den im Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs angesprochenen Einsatz von Mentoren aus der betrieblichen Praxis, die vor Ort in den Schulen tätig werden. Die Träger von Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung sind verpflichtet, mit diesen Dritten, die Schüler derselben allgemein bildenden Schule bei der Berufsorientierung und -wahl unterstützen, eng zusammenzuarbeiten. Durch die Pflicht der Träger der Maßnahmen nach § 421s zur Zusammenarbeit soll sichergestellt werden, dass bestehendes ehrenamtliches Engagement und die Berufseinstiegsbegleitung als Maßnahme der Arbeitsförderung sich sinnvoll ergänzen und positive Synergieeffekte zum Tragen kommen.

Zu Absatz 3

Begleitet werden sollen leistungsschwächere Schüler, die nach Beendigung des Schulbesuchs eine berufliche Ausbildung anstreben und bei diesem Übergang voraussichtlich Unterstützung benötigen. Die Auswahl der zu begleitenden Schüler erfolgt in Absprache mit Lehrern sowie Schulsozialarbeitern. Die Inanspruchnahme der Berufseinstiegsbegleitung erfolgt freiwillig.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 werden die an die beim jeweiligen Träger beschäftigten Berufseinstiegsbegleiter zu stellenden Anforderungen beschrieben. Als Berufseinstiegsbegleiter sollen Personen eingesetzt werden, die aufgrund ihrer Lebens- und Berufserfahrung die erfolgreiche Unterstützung des Jugendlichen erwarten lassen.

Nach einer Auswertung bestehender Ausbildungspatenschaftsprojekte zählen hierzu insbesondere Personen mit praktischer Berufserfahrung in den dualen Ausbildungsberufen, Führungserfahrung, Ausbildungserfahrung oder sozialpädagogischer Berufserfahrung. Für sie entstehen bei den Trägern neue Beschäftigungschancen. Die Träger der Maßnahmen sollen bei der Auswahl der jeweils bei ihnen beschäftigten Berufseinstiegsbegleiter darauf achten, dass die unterschiedlichen Fachrichtungen angemessen vertreten sind.

Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufseinstiegsbegleiter und dem Jugendlichen hat für den Erfolg der Berufseinstiegsbegleitung große Bedeutung. Der Jugendliche soll daher über den gesamten Zeitraum möglichst von derselben, beim Träger fest beschäftigten Person begleitet werden.

Die von einem Berufseinstiegsbegleiter maximal gleichzeitig zu begleitenden Jugendlichen soll in der Regel die Anzahl 20 nicht übersteigen. Hierdurch wird sichergestellt dass für den Einzelnen hinreichend Zeit zur Verfügung steht.

Zu Absatz 5

Absatz 5 konkretisiert den Umfang der Trägerleistung. Übernommen werden die Maßnahmekosten wie die Personalkosten für die Berufseinstiegsbegleiter (Vergütung und Sozialabgaben) und die angemessenen Sach- und erforderlichen Personalkosten des Trägers für die Verwaltung der Maßnahmendurchführung.

Zu Absatz 6

Durch Absatz 6 wird, wie bereits bei anderen Trägerleistungen, sichergestellt, dass die Agentur für Arbeit die Träger beauftragen muss. Das Vergaberecht findet Anwendung.

Zu Absatz 7

Zum Zwecke der modellhaften Erprobung wird die Regelung befristet. Da die Einführung der Berufseinstiegsbegleitung die enge Zusammenarbeit der Träger mit den Schulen erfordert Kontakte zunächst aufgebaut werden müssen und die Berufseinstiegsbegleitung auch von den Schülern angenommen werden muss, sollen mindestens vier aufeinander folgende Jahrgänge an einer Schule betreut werden. Der letzte betreute Jahrgang ist der, der im Jahr 2013 die allgemein bildende Schule beendet. Mit dieser Befristung wird sichergestellt dass auch in den beiden Jahren 2011 und 2013, in denen die Schulabgängerzahlen vorübergehend noch einmal ansteigen, die Berufseinstiegsbegleitung zur Unterstützung der Jugendlichen zum Einsatz kommen kann.

Zu Absatz 8

Zum Zwecke der modellhaften Erprobung wird die Regelung auf 1 000 auszuwählende allgemein bildende Schulen begrenzt. Die Bundesagentur wird zur Bestimmung dieser Schulen ermächtigt. Die Auswahl dieser Schulen hat anhand des entsprechenden Anteils der Bundesländer an den bei der Bundesagentur gemeldeten Bewerbern für Berufsausbildungsstellen im Berichtsjahr 2006/2007 zu erfolgen.

Die Bundesagentur richtet die Auswahl der Schulen nach dem konkret vor Ort bestehenden Bedarf. Bieten bereits Dritte an einer Schule ein vergleichbares Angebot in hinreichendem Ausmaß an, besteht ein Bedarf für Berufseinstiegsbegleitung im Sinne von § 421s naturgemäß nicht. Schulen mit einer hohen Anzahl von Schülern mit Migrationshintergrund sind im besonderen Maße zu berücksichtigen. Diesen Schülern fällt der Übergang in eine Berufsausbildung erfahrungsgemäß besonders schwer. Auch an Sonderschulen wird regelmäßig ein höherer Bedarf für Berufseinstiegsbegleitung bestehen.

Zu Absatz 9

Die Bundesagentur wird zum Erlass von konkretisierenden Vorschriften über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung ermächtigt.

Zu Absatz 10

Im Hinblick darauf, dass die Begleitung bereits in den Schulen ansetzt und im Fall positiver Ergebnisse Grundlage für eine dauerhafte gesetzliche Regelung sein kann, wird eine begleitende Evaluation durch den Bund vorgesehen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 3 sowie zur Regelung des § 421r in Artikel 1 Nr. 4.

Berufsausbildungsbeihilfe für eine Zweitausbildung ist als Ermessensleistung ausgestaltet während sie bei der Erstausbildung Rechtsanspruchsleistung ist. Aufgrund des Sachzusammenhangs zwischen der Pflicht- und der Ermessensleistung und zur Herstellung ausreichender Transparenz wird die Ermessensleistung Berufsausbildungsbeihilfe als eigenständiger Titel in Kapitel 3 des Haushaltes der Bundesagentur für Arbeit als sonstige Leistung der aktiven Arbeitsförderung eingestellt.

Entsprechendes gilt für den Ausbildungsbonus nach § 421r Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der für nach § 421r Abs. 1 Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsbedürftige Auszubildende abweichend von § 421r Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch als Ermessensleistung ausgestaltet ist.

Zu Artikel 3 (Außerkrafttreten)

Es wird das Außerkrafttreten der nur befristet eingeführten §§ 421r und 421s des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt unmittelbar nach Verkündung in Kraft, damit es bereits zum Ausbildungsjahr 2008/2009 seine Wirkung entfaltet. Für Artikel 3 ist eine Sonderregelung erforderlich.

C. Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

Kosten

Die Darlegungen zu den finanziellen Auswirkungen des Ausbildungsbonus beruhen mangels geeigneter Erfahrungswerte auf Modellannahmen. Der Ausbildungsbonus führt nach einer Modellrechnung bis zum Jahr 2012 zu Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in geschätzter Höhe von rund 450 Millionen Euro:

Geht man davon aus, dass in jedem Ausbildungsjahr 30 000 Personen aus der Zielgruppe zusätzlich in Ausbildung gelangen und Arbeitgeber für ihre Ausbildung einen Ausbildungsbonus erhalten, betragen die Kosten je Ausbildungsjahrgang rund 150 Millionen Euro. Bei Inanspruchnahme des erhöhten Ausbildungsbonus für die zusätzliche Ausbildung von Menschen mit Behinderungen um bis zu 30 Prozent erhöhen sich die Kosten entsprechend. Im Berichtsjahr 2006/2007 waren 4 Prozent der gemeldeten Bewerber Menschen mit Behinderungen. In vielen Fällen dürfte eine Förderung durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nach § 235a und § 236 für den Arbeitgeber günstiger sein. Wenn Menschen mit Behinderungen an den mit einem Ausbildungsbonus geförderten Ausbildungsverhältnissen einen Anteil von 1 Prozent haben entstehen je Ausbildungsjahrgang Mehrkosten in Höhe von bis zu 450 000 Euro.

Wie sich die Kosten auf die einzelnen Jahre (2008, 2009, 2010, 2011 bzw. 2012) verteilen hängt davon ab, wann die zusätzlichen Ausbildungsverhältnisse begründet werden die Probezeit abläuft und wie lang die reguläre Ausbildungsdauer ist. In der Regel beginnt das Ausbildungsjahr am 1. August oder am 1. September. Die Probezeit dauert in der Regel vier Monate. Die Ausbildungsdauer variiert je nach Ausbildungsberuf zwischen 24 und 42 Monaten. Für die Modellrechnungen wurde angenommen, dass 50 Prozent der zusätzlichen Ausbildungsverhältnisse am 1. August und die anderen 50 Prozent am 1. September begründet werden. Beginnt die Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt, verschieben sich die anfallenden Kosten entsprechend nach hinten.

Die Modellrechnungen gehen zudem davon aus, dass ein Drittel der zusätzlichen Ausbildungsverhältnisse eine reguläre Ausbildungsdauer von 24 Monaten, ein weiteres Drittel eine reguläre Ausbildungsdauer von 36 Monaten und das verbleibende Drittel eine reguläre Ausbildungsdauer von 42 Monaten hat. Unter diesen Annahmen entstehen in den Jahren 2008 bis 2012 die folgenden Kosten:

20082009201020112012
Kosten für den Ausbildungsbonus in Mio. Euro22,680,2150,5127,970,2

Die finanziellen Auswirkungen können bei einer unerwartet starken Annahme des Ausbildungsbonus durch die Wirtschaft erheblich stärker ausfallen. Nach den Erfahrungen der Bundesländer mit ähnlichen Zuschüssen ist damit jedoch nicht zu rechnen.

Die Berufseinstiegsbegleitung führt nach einer Modellrechnung bis zum Jahr 2014 zu Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von geschätzten 240 Millionen Euro. Bei der Berufseinstiegsbegleitung handelt es sich um eine Ermessensleistung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Ausgehend von 1 000

Berufseinstiegsbegleitern würden jährliche Kosten in Höhe von rund 40 Millionen Euro entstehen. Da jeder Berufseinstiegsbegleiter bis zu 20 junge Menschen begleiten soll, liegen die jährlichen Kosten je Begleitung bei rd. 2 000 Euro. Da die Begleitung in der Regel in der Vorabgangsklasse beginnt, wird die Berufseinstiegsbegleitung in den kommenden Jahren sukzessive aufgebaut. Geht man davon aus, dass - beginnend mit dem Schuljahr 2008/2009 - in jedem Jahr 10 000 Schülern einer Vorabgangsklasse ein Berufseinstiegsbegleiter zugeordnet wird, entstehen bei einer durchschnittlichen Dauer der Begleitung von 3 Jahren in den Jahren 2008 bis 2014 die nachstehenden Kosten.

Über 2014 hinaus entstehen nur dann Kosten, wenn einzelne Schüler des letzten begleiteten Jahrgangs länger als 3 Jahre und 4 Monate begleitet werden sollen. Die Begleitung endet jedoch spätestens 24 Monate nach Verlassen der allgemein bildenden Schule, die gesamte Maßnahme also spätestens Ende des Jahres 2015.

20082009201020112012
Kosten für die Berufseinstiegsbegleitung in Mio. Euro6,726,746,76053,3

Die finanziellen Auswirkungen der Förderung der Zweitausbildung in Ausnahmefällen können mangels geeigneter Erfahrungswerte nur geschätzt werden. Es wird angenommen dass sich die jährlichen Aufwendungen aufgrund der eng definierten Förderungsvoraussetzungen um 1 % erhöhen werden, da die zusätzliche Förderung auf Einzelfälle beschränkt bleibt. Ca. 1 000 Jugendliche mehr werden so jahresdurchschnittlich mit Berufsausbildungsbeihilfe unterstützt. Hieraus ergeben sich jährliche Aufwendungen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit von etwa 3 Millionen Euro.

20082009201020112012
Kosten für die Zweitausbildung in Mio. Euro1,43,33,33,33,3

Durch die begleitende Evaluierung des Ausbildungsbonus und der Berufseinstiegsbegleitung entstehen dem Bund in den Jahren 2008 bis 2014 zusätzliche Kosten für Forschungsaufträge.

Eingliederungserfolge der neuen Maßnahmen führen zu Minderausgaben bei anderen Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und damit zu Einsparungen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit und im Bundeshaushalt in nicht quantifizierbarem Umfang. Den Mehrkosten bei Inanspruchnahme des erhöhten Ausbildungsbonus für Menschen mit Behinderungen stehen Einsparungen in nicht quantifizierbarer Höhe bei den Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung nach § 235a und § 236 gegenüber.

Durch die zusätzlichen Ausbildungsverhältnisse, die aufgrund der Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe und durch den Ausbildungsbonus entstehen, sind Steuer- und Beitragsmehreinnahmen zu erwarten, die nicht näher quantifiziert werden können.

D. Kosten- und Preiswirkungsklausel

Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die Gesetzesänderungen haben keine Auswirkung auf die Gleichstellung.

F. Bürokratiekosten

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden die allgemeine Antragspflicht in zwei Fällen ausgeweitet und zwei neue Informationspflichten für die Unternehmen eingeführt.

Die daraus resultierenden Bürokratiekosten werden auf 936 200 Euro pro Ausbildungsjahr geschätzt.

Der Ausbildungsbonus nach § 421r SGB III und die Förderung einer zweiten Berufsausbildung mit Berufsausbildung ist als Leistung der Arbeitsförderung zu beantragen (§ 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die bereits bestehende allgemeine Antragspflicht wird insoweit ausgeweitet.

Bei der Beantragung des Ausbildungsbonus hat der Arbeitgeber im Antrag Angaben zur Zusätzlichkeit des Ausbildungsverhältnisses, zur Zielgruppenzugehörigkeit des Auszubildenden, zu den Ausschlussgründen nach § 421r Abs. 5, gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Ausbildungszeit, zu einer eventuellen Behinderung und zu sonstigen Förderungen, die das Ausbildungsverhältnis betreffen, zu machen. Die Bescheinigung zum Nachweis der Zusätzlichkeit wird unten gesondert betrachtet. Der Zeitaufwand für die Antragstellung beträgt insgesamt 30 Minuten mit Arbeitskosten in Höhe von 30,20 Euro/Stunde. Daraus resultieren Kosten in Höhe von insgesamt rund 453 000 Euro pro Ausbildungsjahr. Regelungsalternativen, die möglicherweise eine geringere Belastung für die Unternehmen zur Folge hätten, wurden geprüft. Die Angaben sind zur Entscheidung über den Antrag vollständig notwendig.

Folgende Informationspflichten werden durch den Ausbildungsbonus neu eingeführt:

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden für Unternehmen zwei neue Informationspflichten eingeführt und der Anwendungsbereich einer bestehenden Informationspflicht ausgeweitet.

Daraus resultiert nach Darstellung des Ressorts ein Anstieg der Bürokratiekosten um rund 936.000 Euro jährlich.

Für Bürger und Verwaltung wird jeweils eine neue Informationspflicht eingeführt. Für Bürger wird darüber hinaus der Anwendungsbereich einer Informationspflicht ausgeweitet.

Der Nationale Normenkontrollrat merkt dazu Folgendes an:

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat dem BMAS am 18. Februar 2008 seine Stellungnahme zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugeleitet. Die Stellungnahme des NKR wurde dem Kabinett zusammen mit dem Gesetzentwurf am 20. Februar 2008 vorgelegt.

Die Bundesregierung hat aufgrund der Stellungnahme des NKR die im Gesetzentwurf vorgesehenen Informationspflichten für Arbeitgeber erneut überprüft. Dazu hat sie die Verbände BDA, BDI, DIHK, ZDH und BfB, den DGB, den Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit und die Bundesagentur für Arbeit kurzfristig um eine Bewertung gebeten. Die Wirtschaftsverbände haben eine gemeinsame Bewertung vorgenommen. Auch die Bundesagentur für Arbeit hat Stellung bezogen, der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hat hiervon abgesehen.

Ziel der Bundesregierung ist ein möglichst unbürokratischer Nachweis der Fördervoraussetzungen, der insbesondere auch den Arbeitgebern möglichst geringe Lasten auferlegt. Sie wird daher auch weiterhin - im jetzt beginnenden Gesetzgebungsverfahren - Vorschläge zur Vereinfachung der Informationspflichten prüfen und sich gegebenenfalls für Vereinfachungen einsetzen wenn diese die Ziele des Gesetzes genauso gut erreichen. Sie wird zudem weiterhin die Wirtschaftsverbände und die Bundesagentur für Arbeit eng in verfahrensrechtliche Fragen einbeziehen.

Darüber hinaus wird sie den Vorschlag des NKR aufgreifen, die Auswirkungen der Bürokratiekosten in die Evaluierung des Ausbildungsbonus mit einzubeziehen.