Empfehlungen der Ausschüsse 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005
Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht

- Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg -

Der federführende Finanzausschuss undder Wirtschaftsausschussempfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:

1. Zu Absatz 1 Sätze 5 und 6, Absatz 2

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Absatz 1 Sätze 5 und 6 sowie Absatz 2 sind für das Anliegen der Entschließung nicht konstitutiv. Andererseits stellen sie einen nicht nachweisbaren Zusammenhang zwischen den Vorgaben der Bankaufsicht und einer restriktiven Kreditvergabe in Deutschland her. Auch die pauschale Aussage, die bankaufsichtsrechtliche Regelungsdichte sei in Deutschland höher als in den anderen EU-Mitgliedstaaten, kann nicht mitgetragen werden.

2. Zu Absatz 3 Sätze 1 und 2 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, die erforderlich ist,weil die Änderung des § 18 KWG im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts inzwischen bereits vorgenommen worden ist.

3. Zu Absatz 4 Unterabs. 01 - neu -

In Absatz 4 ist dem Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz 01 voranzustellen:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Nach der Änderung von § 18 KWG im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts liegt mittlerweile ein erster Entwurf für die Verlautbarung der BaFin hierzu vor. Dieser Entwurf erscheint zu ausführlich und kompliziert. Es ist daher zu prüfen, ob eine solche Verlautbarung überhaupt erforderlich ist; wenn ja, ist sie jedenfalls zu straffen und zu vereinfachen.

4. Zu Absatz 4 Unterabs. 1 Sätze 2 und 3

Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:

5. Zu Absatz 4 Unterabs. 2 Sätze 1 bis 4

In Absatz 4 ist der bisherige Unterabsatz 2 wie folgt zu ändern:

6. Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die pauschale Aussage, die deutsche Bankaufsichts- und Prüfungspraxis gehe über die der Nachbarländer hinaus, ist nicht erwiesen. Die europäische Umsetzung von Basel II gibt zusätzlich Gelegenheit, auf die Einhaltung einheitlicher Standards zu achten.

7. Zu Absatz 4 Unterabs. 4 Satz 2

In Absatz 4 Unterabs. 4 Satz 2 ist das Wort "Vollzugsanzeigepflicht" durch das Wort "Absichtsanzeigepflicht" zu ersetzen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Verzicht auf die Vollzugsanzeige führt zu der gleichen Vereinfachung wie der ursprünglich vorgeschlagene Verzicht auf die Absichtsanzeige. Die Absichtsanzeige ermöglicht aber der Aufsicht, tätig zu werden, bevor vollendete Tatsachen geschaffen sind.

8. Zu Absatz 4 Unterabs. 5 Sätze 2 bis 4

In Absatz 4 ist der Unterabsatz 5 wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Text wird gestrafft. Bei der Prüfung des Anliegens durch die Bundesregierung sollte berücksichtigt werden, dass der Faktor zur Berechnung der Umlage, den die Kreditinstitute zur Finanzierung des Bundesamtes für das Kreditwesen/der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu erbringen haben, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht im Jahr 2002 deutlich gestiegen ist. Er betrug: 2,13 (1999), 1,79 (2000), 1,63 (2001), 2,64 (2002), und 4,29 (2003) Euro pro Mio. Euro Bilanzsumme.