Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG)

Punkt 21 der 843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008

Der Bundesrat möge beschließen, an Stelle der Ziffern 2 und 7 der BR-Drs. 168/1/08 zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2 (§ 1 Abs. 5 GWG)

In Artikel 2 § 1 Abs. 5 sind das Wort "ist" durch das Wort "sind" und der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen sowie die Wörter "Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs.1 des Depotgesetzes, Edelmetalle, Edelsteine und Kunstwerke." anzufügen.

Begründung

Das geltende Geldwäschegesetz begründet in § 2 Abs. 2 Identifizierungspflichten bei der Annahme von Bargeld, von Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und Edelmetallen im Wert von 15 000 Euro oder mehr. Auch in einem neuen Geldwäschegesetz sollten Identifizierungspflichten unabhängig davon bestehen, ob es sich um die Annahme von Bargeld oder von Wertpapieren bzw. Edelmetallen handelt. Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und Edelmetalle sind deshalb dem Bargeld gleichzustellen.

Zudem sind auch Edelsteine und Kunstwerke dem Bargeld gleichzustellen, da die Erfahrungen der Praxis zeigen, dass auch der Bereich des Handels mit Edelsteinen und Kunstwerken zur Geldwäsche genutzt wird.