Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung
(Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

Punkt 28 der 896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012

Der Bundesrat möge beschließen, wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 48 (§ 123 Absatz 5 - neu - und Absatz 6 - neu - SGB XI)

In Artikel 1 Nummer 48 sind dem § 123 folgende Absätze 5 und 6 anzufügen:

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Beschränkung der Leistungsanhebungen für Menschen mit Demenz lediglich bis zur Pflegestufe II unter Ausklammerung der in Pflegestufe III beziehungsweise Pflegestufe III oder als Härtefall eingruppierten Menschen ist unter pflegefachlichen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar.

Gerade in diesen hohen Einstufungsbereichen bilden die Leistungen der Pflegeversicherung ohnehin noch weniger als in den niedrigen Stufen nicht den tatsächlichen - oft rund um die Uhr bestehenden - Hilfe- und Pflegebedarf ab, der insbesondere in der ambulanten häuslichen Pflege die Angehörigen vor außerordentliche Herausforderungen stellt. Dies gilt umso mehr, wenn zu einem maximalen somatischen Pflegebedarf noch eine oft schwere dementielle Veränderung hinzukommt.

Die Anhebung der Leistungen der Pflegestufe II bei Nichtanhebung der Leistungen der Pflegestufe III bildet auf Grund des schrumpfenden Abstands der Leistungsbeträge die Pflegewirklichkeit nicht mehr ab und verschärft die mit der Nichtumsetzung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs verbunden Systemungerechtigkeiten für die Menschen mit den höchsten Hilfe- und Pflegebedarfen.

Die angeregte Leistungsanhebung in der Pflegestufe III wäre mit - bezogen auf die gesamte Reform - moderaten Mehraufwendungen in Höhe von etwa 110 bis 120 Millionen Euro zu finanzieren.