Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften

896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012

A

Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 12 Absatz 3 Satz 2 WoGG) und Artikel 4 Satz 2 (Inkrafttreten)

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Verschiebung des Referenzstichtages für den Bevölkerungsstand auf den 1. Januar des Kalenderjahres wäre hinsichtlich der Umsetzung mit Mehraufwand verbunden. Zum Zeitpunkt der Erhebung der jährlichen Wohngeldstatistik (April des jeweiligen Kalenderjahres) ist für die Erstellung des Regionalleitbandes der Bevölkerungsstand 1. Januar des Kalenderjahres noch nicht verfügbar. Die angestrebte wesentliche Arbeitserleichterung für die Statistischen Landesämter und die Verringerung des Prüfaufwands beim Statistischen Bundesamt kann unter dieser Voraussetzung nicht erreicht werden. Daher sollte der Gesetzestext des § 12 Absatz 3 Satz 2 WoGG in seiner geltenden Form beibehalten werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - (§ 29 Absatz 4 - neu - WoGG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

'3a. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:

Begründung:

Fordern die Wohngeldbehörden, zum Beispiel im Zuge der Bearbeitung der Rückläufe aus dem automatisierten Wohngelddatenabgleich bei fehlender Mitwirkung der betreffenden Person nach § 23 Absatz 4 WoGG, Auskünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen (zum Beispiel Banken, Sparkassen) an, haben diese nach § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X auf Antrag Anspruch auf eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Es bedarf nicht nur einer Klarstellung des Entschädigungsanspruchs der Kapitalerträge auszahlenden Stellen (vgl. BR-Drucksache 177/12 (PDF), Seite 12), sondern einer entsprechenden Refinanzierung der Wohngeldbehörden.

Die vorgeschlagene Vorschrift zielt darauf ab, dass die von der Wohngeldbehörde an die Kapitalerträge auszahlende Stelle geleistete Zahlung von der Person, die das rechtswidrig erlangte Wohngeld zurückzahlen muss, als Auslagen erhoben wird. Diese Regelung ist an § 107 Absatz 3 Nummer 5 OWiG, § 10 Absatz 1 Nummer 5 VwKostG und § 344 Absatz 1 Nummer 7 AO angelehnt. Die Erhebung von Auslagen ist dem Sozialrecht nicht fremd. So kann nach § 97c SGB VIII durch Landesrecht, abweichend von § 64 SGB X, die Erhebung von Gebühren und Auslagen geregelt werden. Im Wohngeldrecht bietet sich jedoch mit Blick auf den begrenzten Umfang zu erhebender Auslagen anstatt einer Öffnungsklausel für landesrechtliche Vorschriften eine schlanke, unmittelbare und bundesweit einheitliche Regelung im Wohngeldgesetz an.

Die Entschädigung der Kreditinstitute, die der Wohngeldbehörde Auskünfte über Kapitalerträge von wohngeldberechtigten Personen erteilen, beläuft sich auf unter 50 Euro je Auskunftsersuchen (vgl. BR-Drucksache 177/12 (PDF), Seite 9). Allerdings wird der Zahlbetrag an das Kreditinstitut praktisch kaum unter 20 Euro liegen (vgl. §§ 7, 19 Absatz 2, 22 JVEG: 17 Euro pro begonnene Stunde, zuzüglich sonstige Aufwendungen, zum Beispiel Porto, Kopier- oder Druckkosten). Außerdem können im Rahmen eines Rückforderungsverfahrens Auskunftsersuchen über mehrere zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder und bei unterschiedlichen Kreditinstituten erforderlich werden. Sowohl § 33 Absatz 2 WoGG als auch § 23 Absatz 4 WoGG erfassen neben der wohngeldberechtigten Person auch die anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Der Kostenaufwand kann daher im Einzelfall ein Mehrfaches von 20 Euro betragen. Im Vergleich: Der Verwaltungsaufwand je Wohngeldbescheid betrug im Jahr 2010 bundesweit durchschnittlich 85 Euro, in den Stadtstaaten 71 Euro (vgl. Wohngeld- und Mietenbericht 2010, BT-Drucksache 17/6280, Seite 45).

In Fällen, in denen verschwiegene Kapitalerträge ermittelt werden, steht der Rückforderung der rechtswidrig bezogenen Wohngeldleistungen in der Regel ein entsprechendes Kapitalvermögen gegenüber. Eine Abwälzung der Auslagen auf die erstattungspflichtige Person ist daher angemessen. Durch Mitwirkung im Sozialverwaltungsverfahren kann die Erhebung von Auslagen vermieden werden. Der Begriff "erstattungspflichtige Person" knüpft an § 50 SGB X an und erfasst neben der wohngeldberechtigten Person auch gesamtschuldnerisch haftende Personen. Es kommt nicht darauf an, ob die erstattungspflichtige Person die Erhebung der Auslagen verursacht hat. Satz 3 stellt klar, dass die Einnahmen aus den Auslagen nicht zu den Wohngeldrückzahlungen gehören und damit nach Maßgabe des § 32 WoGG nicht hälftig an den Bund weiterzugeben sind.

Ändert sich die Höhe des Wohngeldanspruchs nur mit Wirkung für die Zukunft, entsteht in der Regel kein Erstattungsanspruch. In Fällen, in denen nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zwar die Auskunft einer Kapitalerträge auszahlenden Stelle vorliegt, aber kein Wohngeld zu erstatten ist, werden keine Auslagen erhoben.

3. Zu Artikel 1a - neu - und Artikel 1b - neu - (§ 52 Absatz 2a Satz 1 SGB II, § 118 Absatz 3 Satz 1 SGB XII)

Nach Artikel 1 sind folgende Artikel einzufügen:

'Artikel 1a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

In § 52 Absatz 2a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2" die Wörter "sowie nach § 33 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Wohngeldgesetzes" eingefügt.

Artikel 1b
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

In § 118 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2" die Wörter "sowie nach § 33 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Wohngeldgesetzes" eingefügt. '

Begründung:

In sozialdatenschutzrechtlicher Hinsicht wirft die beabsichtigte Regelung in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (§ 33 Absatz 5 Satz 4 WoGG) einen (klarstellenden) Folgeänderungsbedarf im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehungsweise im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf. Dem soll durch die vorgeschlagene Einfügung der Artikel 1a und 1 b Rechnung getragen werden.

Gemäß § 52 Absatz 2a Satz 1 SGB II darf die Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die danach bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen (§ 52 Absatz 2a Satz 3 SGB II). Für den Bereich der Sozialhilfe besteht in § 118 Absatz 3 SGB XII eine nämliche Regelung.

Vor diesem Hintergrund bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, die der Datenstelle nach diesen Bestimmungen übermittelten Daten auch für den automatisierten Datenabgleich nach dem Wohngeldgesetz nutzbar zu machen, zumal sich § 33 Absatz 5 WoGG normtextlich und systematisch an die Bestimmungen des § 52 Absatz 2a SGB II und des § 118 Absatz 3 SGB XII anlehnt. Zur Klarstellung beziehungsweise zur Harmonisierung sollte daher auch in diesen Fachgesetzen die mit § 33 Absatz 5 Satz 4 WoGG angeordnete Ermächtigung nachvollzogen werden.

B