Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Punkt 19 der 977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 AsylbLG)

In Artikel 1 Nummer 3 sind § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 wie folgt zu fassen:

" § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet dabei keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und auf Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, die über eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes verfügen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 aus sicheren Herkunftsstaaten und für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist."

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung modifiziert die Vorschriften über die Schließung der sog. Förderlücke dahingehend, dass sie Rückausnahmen im Hinblick auf die Anwendung des § 22 SGB XII vorsieht, die im ursprünglichen Entwurf nicht enthalten sind. Diese Rückausnahmen passen die Förderung im Wesentlichen an die spezifische Interessenlage in Abhängigkeit von der Bleibeperspektive an und vermeiden Ungleichmäßigkeiten bei der Ausbildungsförderung nach dem BAföG.

Geflüchtete haben in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts Anspruch auf Grundleistungen nach dem AsylbLG (§ 3 AsylbLG). Während des Grundleistungsbezugs besteht bei Aufnahme einer Ausbildung im Sinne des BAföG oder des SGB III weiterhin ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Im Anschluss (also in der Regel nach 15 Monaten) wechseln sie auf Grundlage von § 2 AsylbLG in den Analogleistungsbezug, so dass sich die Höhe und Form der Grundleistungen nach dem AsylbLG ab diesem Zeitpunkt nach den Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bemessen. Bei Aufnahme oder Fortführung einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung nach dem SGB III oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sind sie vom Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII betroffen. Nur in Härtefällen können weiter Leistungen nach dem SGB XII analog gewährt werden. Für Förderleistungen nach dem SGB III oder BAföG bestehen jedoch verschiedene andere Voraussetzungen, die die Betroffenen oft nicht erfüllen können. Durch den ersatzlosen Wegfall von Unterstützungsleistungen können diese Geflüchteten bei Aufnahme oder Fortführung einer Ausbildung oder eines Studiums ihren Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen. Dies führt regelmäßig dazu, dass sie ihre Ausbildung abbrechen müssen oder erst gar keine Ausbildung beginnen. Das schadet einer erfolgreichen Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt und läuft einer notwendigen Fachkräftesicherung entgegen. Sowohl bei den betroffenen Geflüchteten als auch bei ausbildenden Betrieben und Bildungseinrichtungen führt die Förderlücke zu Rechts- und Planungsunsicherheit.

Durch die Aufnahme des neuen § 2 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. AsylbLG wird geregelt, dass der grundsätzliche Leistungsausschluss des § 22 SGB XII für Auszubildende im Analogleistungsbezug nicht für Gestattete nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG sowie nicht für Geduldete nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gilt. Hierbei handelt es sich um Geduldete, denen entweder eine Ausbildungsduldung auf Grundlage des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt wurde oder die über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG verfügen und eine im Rahmen der §§ 51 oder 57 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren.

Dieser Personenkreis kann aufgrund der Einführung des neuen Satz 2 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen, auch wenn eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert wird. In der Regel wird es sich dabei um Aufstockungsleistung handeln, z.B. in Ergänzung zur BAB-Förderung für Geduldete im Rahmen des SGB III.

Ohnehin ausgeschlossen von (aufstockenden) Analogleistungen während einer dem Grunde nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III förderfähigen Ausbildung bleiben Personen, die sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können oder die Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG sind und deren nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde ( § 60a Abs. 6 AufenthG). Diesen Personen darf keine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4

AufenthG erteilt werden bzw. im Fall des § 60a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 AufenthG darf diesen Personen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Personen, die über eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG verfügen und eine schulische Ausbildung oder ein Studium in absehbarer Zeit abschließen, bedürfen hierfür zwar keiner Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; für diese Gruppe geduldeter Personen, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, greift jedoch die Rückausnahme des § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AsylbLG, so dass hier § 22 SGB XII anwendbar ist.

§ 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AsylbLG enthält zwei Rückausnahmen zum Ausschluss der Anwendung des § 22 SGB XII, so dass die hiervon erfassten Personen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII haben, wenn sie als Auszubildende eine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des SGB III förderungsfähige Ausbildung absolvieren.

Davon betroffen sind zum einen Gestattete aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG), zumal für diese Personengruppe an verschiedenen Stellen im Ausländer- und Asylrecht beschränkende Regelungen getroffen worden sind und zum Beispiel einer betrieblichen Ausbildung dieser Personen ein Arbeitsverbot für die Dauer des Asylverfahrens entgegensteht (§ 61 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist die Regelung von § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AsylbLG konsequent und trägt somit dem Umstand Rechnung, dass Gestattete aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a Abs. 2 AsylG) nur eine geringe Bleibeperspektive in Deutschland haben.

Die zweite Rückausnahme betrifft solche Geduldete, die eine Ausbildungsförderung nach § 8 Abs. 2a BAföG beantragen können. Um eine Besserstellung gegenüber anderen BAföG-Berechtigten zu vermeiden, die nur in bestimmten Fallkonstellationen Aufstockungsleistungen über das SGB II (§ 7 Abs. 5, 6 SGB II) oder das SGB XII (§ 22 Abs. 2 SGB XII) erhalten, ist eine die BAföG-Leistungen aufstockende AsylbLG-Leistung durch die Rückausnahme des § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AsylbLG folgerichtig grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich in den in § 22 Abs. 2 SGB XII benannten Fällen ist eine Aufstockung von BAföG-Leistungen weiterhin möglich und vorgesehen.

Hinsichtlich Geduldeter aus sicheren Herkunftsstaaten ist eine Rückausnahme nicht erforderlich, da die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bzw. eine Erwerbstätigkeitserlaubnis nach § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG in den Fällen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht für Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG erteilt werden darf, deren nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.