Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zu Verjährungsfristen in grenzüberschreitenden Streitigkeiten aufgrund von Personenschäden und tödlichen Unfällen (2006/2014(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 103923 - vom 28. Februar 2007.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 1. Februar 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass es in Europa Unterschiede bei den Verjährungsfristen, dem Fristbeginn, dem Zeitpunkt der Kenntnis, der Möglichkeit der Hemmung und Unterbrechung der Frist sowie der Beweisführung und der Erhebung der Einrede der Verjährung gibt,

B. in der Erwägung, dass die Unterschiede so groß sind, dass sie zu unerwünschten Folgen für die Unfallopfer in grenzüberschreitenden Streitigkeiten führen können, indem verletzten Personen Hindernisse in den Weg gelegt werden, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen - und in manchen Fällen unter Umständen auch in ihrem eigenen Staat - ihre Rechte geltend machen und gezwungen sind, sich nach ausländischem Recht zu richten,

C. in der Erwägung, dass besonders folgende Probleme im Zusammenhang mit Unfällen mit grenzüberschreitenden Bezügen auftreten: in einigen Ländern wird Minderjährigen und Menschen mit einer Behinderung kein besonderer Schutz in Bezug auf den Lauf von Verjährungsfristen gewährt, die so Ansprüche auf eine Entschädigung, die ihnen sonst zugesprochen würden, unter Umständen verlieren können, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen verletzt werden; in einigen Ländern kann der Lauf von Verjährungsfristen nur durch Klageerhebung bzw. -zustellung unterbrochen werden: in grenzüberschreitenden Streitigkeiten kann ein solches System zu Problemen führen, denn die Verhandlungen dauern notwendigerweise länger, und die Tatsache, dass das Opfer den Ablauf der Verjährungsfrist nicht hemmen kann, bringt es in die nachteilige Lage, in einer frühen Phase Kosten für eine Klageerhebung bzw. -zustellung verauslagen zu müssen, bevor der Abschluss von Verhandlungen möglich ist,

D. in der Erwägung, dass es angesichts der Unterschiede bei den Verjährungsfristen in Fällen von Personenschäden mit grenzüberschreitenden Bezügen sachdienlich sein könnte, auf das wesentliche beschränkte Grundsätze aufzustellen,

E. in der Erwägung, dass die Bedingung des Artikels 39 Absatz 2 der Geschäftsordnung, wonach ein Vorschlag noch nicht in Vorbereitung sein darf, ordnungsgemäß erfüllt ist,

Anlage
Ausführliche Empfehlung zum Inhalt des Verlangten Vorschlags

Empfehlung 1 (zur Form und zum Geltungsbereich des anzunehmenden Instruments)

Das Parlament ist der Auffassung, dass Grundsätze zu Verjährungsfristen in angemessener Form, und soweit die Gemeinschaft eine Rechtsetzungskompetenz besitzt, für Schadensersatzsprüche aufgestellt werden sollten, die

wenn an dem Prozess Parteien, die ihren Aufenthalt oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, beteiligt sind, oder wenn eine Partei, die ihren Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Gemeinschaft hat, beteiligt ist, oder wenn eine Wahlmöglichkeit zwischen den Rechtsordnungen verschiedener Länder besteht.

Empfehlung 2 (zum Mindestinhalt des anzunehmenden Instruments))

Dauer, Berechnung, Beginn, Aussetzung und Hemmung der Verjährungsfrist

Geeignete Bestimmungen sollten aufgenommen werden für die Erhebung der Einrede der Verjährung, für das Ermessen des Gerichts bei der Anwendung der Verjährungsfrist, für die Wirkungen der erfolgreichen Geltendmachung der Einrede der Verjährung und für mehrere Anspruchsteller/Beklagte.

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, nationale Informationszentren einzurichten, die ein Register sämtlicher strafrechtlicher Ermittlungen oder laufender Verfahren führen, an denen ausländische Geschädigte beteiligt sind, und die auf mit einer Begründung versehene Anträge, die von oder im Namen von ausländischen Geschädigten gestellt werden, schriftlich Auskunft erteilen.


1 ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65. Geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14).