Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Programms zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum - COM (2013) 107 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 295/07 (PDF) = AE-Nr. 070378,
Drucksache 525/09 (PDF) = AE-Nr. 090423,
Drucksache 184/11 (PDF) = AE-Nr. 110242 und AE-Nr. 080670

Brüssel, den 28.2.2013
COM (2013) 107 final
2013/0064 (COD)

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Programms zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum

{SWD(2013) 54 final}
{SWD(2013) 55 final}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Dank weltraumgestützter Systeme steht ein breites Spektrum von Anwendungen zur Verfügung, die im Alltag eine ganz wesentliche Rolle spielen (wie etwa Fernsehen, Internet oder Ortungsdienste), für zentrale Wirtschaftsbereiche von strategischer Bedeutung sind und einen Beitrag zu unserer Sicherheit leisten. Die EU ist auf weltraumgestützte Anwendungen und sich daraus ableitende Dienstleistungen sowie auf die Raumforschung angewiesen, um ihre Politik in Bereichen wie Umwelt- und Klimaschutz, Entwicklung und Landwirtschaft sowie ihre Meerespolitik und ihre Politik in sicherheitsrelevanten Bereichen einschließlich der GASP/GSVP umzusetzen; sie sind aber auch für die Förderung von technischem Fortschritt, industrieller Innovation und Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung.

Mit der zunehmenden Abhängigkeit von weltraumgestützten Diensten kann unsere Gesellschaft nicht mehr auf den Schutz der Weltrauminfrastruktur verzichten. Jeder - und sei es auch nur ein teilweiser - Ausfall von Weltrauminfrastrukturen könnte erhebliche Konsequenzen für ein reibungsloses Wirtschaftsleben und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger haben und würde die Erbringung von Diensten im Katastrophen- oder Krisenfall beeinträchtigen.

Allerdings sind die Weltrauminfrastrukturen immer häufiger durch Kollisionen zwischen Raumfahrzeugen bzw. in noch stärkerem Ausmaß durch Kollisionen zwischen Raumfahrzeugen und Weltraummüll bedroht. Tatsächlich stellt Weltraummüll mittlerweile die größte Bedrohung für nachhaltige Weltraumaktivitäten dar.

Zur Verringerung des Kollisionsrisikos müssen Satelliten und Weltraummüll aufgespürt und überwacht, ihre Positionen katalogisiert und ihre Bewegungen (Flugbahn) bei Kollisionsgefahr verfolgt werden, damit die Satellitenbetreiber so vorgewarnt werden, dass sie die Position ihrer Satelliten verändern können. Diese Tätigkeit wird als Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking - SST) bezeichnet und derzeit meist mithilfe von bodengestützten Sensoren wie Teleskopen und Radaren erbracht.

Das Kollisionsrisiko und die damit verbundenen Konsequenzen werden noch durch weitere Maßnahmen verringert. Darunter fällt die Forschungsarbeit zum besseren Schutz der Satelliten vor Kollisionsfolgen und zur Entwicklung von Technologien zur Entfernung von Trümmern aus den Umlaufbahnen. Überdies sollen die Raumfahrtnationen durch mehrere Initiativen zu einer Verringerung des im Zuge ihrer internationalen Aktivitäten im All anfallenden Weltraummülls verpflichtet werden. Für den von der EU vorgeschlagenen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten, über den mit den Raumfahrtnationen verhandelt wird, gab es bislang breite internationale Unterstützung. So wichtig diese Instrumente auch wären, falls ihre Bestimmungen zur Anwendung kommen sollten, sie können jedoch nicht die Problematik des bereits vorhandenen oder noch entstehenden Weltraummülls beseitigen, sondern lediglich dessen exponentielle Zunahme eindämmen. Die einzige Lösung besteht gegenwärtig darin, Kollisionen zu vermeiden und den unkontrollierten Wiedereintritt von Raumfahrzeugen oder Raumfahrzeugtrümmern in die Erdatmosphäre zu überwachen.

In Europa verfügt man zurzeit nur über beschränkte Kapazitäten, um Satelliten und Weltraummüll sowie den Eintritt von Objekten in die Erdatmosphäre zu überwachen und aufzuzeichnen. Darüber hinaus gibt es keine richtigen Kollisionswarndienste für die Satellitenbetreiber.

In der Mitteilung der Kommission "Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union" ( KOM (2011) 152) wird anerkannt, dass die Weltrauminfrastrukturen und die sich daraus ableitenden Dienstleistungen von Bedeutung sind und ihr Schutz gewährleistet werden muss. Ferner wird darin unterstrichen, dass die Europäische Union die Organisation und Lenkung eines europäischen Systems festlegen und dabei dessen doppeltem Verwendungszweck sowie der Notwendigkeit, seine nachhaltige Verwendung zu gewährleisten, Rechnung tragen sollte, was bereits in der im Oktober 2010 verabschiedeten Mitteilung zur Industriepolitik hervorgehoben wurde.

Da die Zuständigkeit der EU im Hinblick auf die Raumfahrtpolitik mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 erweitert wurde, ist es gerechtfertigt, dass die EU in diesem Bereich tätig wird. Durch Artikel 189 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die EU ermächtigt, gemeinsame Initiativen zu fördern, die Forschung und technologische Entwicklung zu unterstützen und die Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums im Rahmen der europäischen Raumfahrtpolitik zu koordinieren.

Die Mitgliedstaaten haben sich in mehreren Entschließungen und Schlussfolgerungen des Rates1 dafür ausgesprochen, dass die EU in diesem Bereich tätig werden muss. Bereits im Jahr 2008 hat der 5. Weltraumrat bekräftigt, dass Europa "auf europäischer Ebene eine Fähigkeit zur Überwachung und Kontrolle seiner Raumfahrtinfrastruktur und des Weltraummülls entwickeln muss"2. Ferner bestätigte er auch, dass die EU eine aktive Rolle bei der Einführung des SSA-Systems und seiner Lenkungsmechanismen übernehmen muss. Zuletzt wurde in den Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2011 über die Mitteilung zur EU-Weltraumstrategie erneut darauf hingewiesen, dass eine europäische SST-Kapazität eingerichtet werden sollte, damit die europäischen Weltraumressourcen und ihre Starts sicherer werden. Es wird gefordert, dass hierbei "die Europäische Union die in den Mitgliedstaaten sowie auf europäischer und gegebenenfalls internationaler Ebene bereits vorhandenen oder derzeit im Aufbau befindlichen Ressourcen, Kompetenzen und Qualifikationen so weit wie möglich nutzen [sollte]". In der Entschließung wird die EU [Europäische Kommission und EAD] aufgefordert, in enger Zusammenarbeit mit der ESA und den Mitgliedstaaten Vorschläge für eine Lenkungsstruktur und eine Datenpolitik vorzulegen, die der hohen Sensibilität der SST-Daten Rechnung tragen. Diese Sichtweise teilt auch das Europäische Parlament in seinem am 30. November 2011 verabschiedeten Bericht über die Weltraumstrategie der EU3.

Durch die mit den beiden europäischen Vorzeigeprogrammen Galileo und Copernicus (neue Bezeichnung für das Programm für globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung GMES) erzielten Fortschritte entstand auch ein Bewusstsein dafür, dass der Schutz der EU-Weltrauminfrastruktur eine Notwendigkeit darstellt. Galileo ist und bleibt als erstes Vorzeigeweltraumprojekt der EU eines der Fundamente, auf denen ihr Weltraumengagement aufbaut, Copernicus wiederum weist eine bedeutende weltraumgestützte Komponente (nämlich die Sentinel-Satelliten) auf. Beim Programm Copernicus, bei dem es sich anfangs um ein FuE-Projekt handelte, begann kürzlich die Phase der ersten operativen Tätigkeiten.

Im Einklang mit diesen Ausführungen betrifft der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss die Einrichtung eines europäischen Dienstes zur Vermeidung von Zusammenstößen zwischen Raumfahrzeugen bzw. zwischen Raumfahrzeugen und Weltraummüll sowie die Überwachung des unkontrollierten Wiedereintritts ganzer Raumfahrzeuge oder von Raumfahrzeugteilen. Die technische Bezeichnung für diesen Dienst lautet "europäischer SST-Dienst".

Gemäß dem in der Mitteilung der Kommission "Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger" aus dem Jahr 20114 verfolgten Ansatz kann durch diesen Beschluss eine Partnerschaft begründet werden, bei der die Mitgliedstaaten mit ihren bestehenden und künftigen Ressourcen einen Beitrag zur SST-Kapazität auf europäischer Ebene leisten und die EU für einen rechtlichen Rahmen und einen finanziellen Beitrag zur Durchführung der geplanten Maßnahmen sorgt. In dem rechtlichen Rahmen werden Lenkungsstruktur und Datenpolitik im Einklang mit den maßgeblichen Schlussfolgerungen des Rates festgelegt.

Schließlich darf keinesfalls unerwähnt bleiben, dass mit den vorgeschlagenen europäischen SST-Diensten einem wesentlichen Ziel der EU-Raumfahrtindustriepolitik - wie es in der für 2013 geplanten diesbezüglichen Kommissionsmitteilung heißt - Rechnung getragen wird: Demnach soll die technologische Eigenständigkeit für Europa verwirklicht und ein unabhängiger Zugang zum Weltraum gesichert werden.

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und Folgenabschätzungen

Der Vorschlag wurde im Anschluss an eine eingehende Konsultation der Interessenträger und der breiten Öffentlichkeit erarbeitet. Ihm ist eine Folgenabschätzung beigefügt.

Die GD Unternehmen und Industrie konsultierte in den vergangenen Jahren unterschiedliche Kreise, die sich mit Weltraumfragen beschäftigen oder davon betroffen sind, zu verschiedenen Bereichen, in denen die EU künftig auch tätig werden könnte und zu denen insbesondere die Entwicklung eines europäischen Dienstes für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) gehört. Der Aufbau eines derartigen Dienstes wurde auch von den für die Raumfahrtpolitik zuständigen EU-Ministern diskutiert.

Die wichtigsten Schlussfolgerungen dieser Konsultationen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Wie sich bei der Konsultation auch zeigte, ist sich die Öffentlichkeit dessen bewusst, dass der Schutz der Weltrauminfrastruktur notwendig ist, und unterstützt dies auch.

3. Rechtliche Aspekte

Rechtsgrundlage des Vorschlags der Kommission ist Artikel 189 Absatz 2 AEUV.

Der Vorschlag wird als Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorgelegt. Er ist von allgemeiner Geltung und sein Inhalt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar, auch wenn die Teilnahme an der Errichtung und am Betrieb des europäischen SST-Systems nicht verpflichtend ist.

In dem Vorschlag werden die mit der geplanten Maßnahme angestrebte Erbringung von Diensten für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum sowie der Umfang dieser Dienste, die Aspekte der Lenkung und die Haushaltsmittel geregelt. Der Haupttext wird durch einen Anhang über die Grundsätze der SST-Datenpolitik ergänzt, der Bestandteil des Vorschlags ist.

Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die mit dem Verschlag angestrebte Unterstützung des Aufbaus europäischer SST-Dienste durch eine Bündelung bestehender nationaler Ressourcen überschreitet die finanziellen und technischen Möglichkeiten eines einzelnen Mitgliedstaats und kann nur auf EU-Ebene auf zufriedenstellende Weise verwirklicht werden. Was die Verhältnismäßigkeit betrifft, so überschreiten die Maßnahmen der EU aus zwei Gründen nicht das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß: Erstens entspricht die vorgesehene Belastung des Haushalts den Kosten, die anhand gründlicher Analysen geschätzt wurden, und zweitens erscheint das gewählte Lenkungsschema am zweckmäßigsten.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Mit dem SST-Programm werden die von der Kommission insgesamt für den nächsten MFR vorgeschlagenen EU-Haushaltsmittel nicht überschritten. Es werden keine über den MFR-Vorschlag hinausgehenden Mittel beantragt. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Vorschlags sollten die Finanzmittel für das Programm zur SST-Unterstützung - in voller Übereinstimmung mit der jeweiligen Rechtsgrundlage - aus anderen einschlägigen Programmen umgeschichtet werden.

Die EU wird die Aktivitäten mit Finanzhilfen (einschließlich Pauschalen) unterstützen. Bei den Empfängern dieser Finanzhilfen wird es sich um die teilnehmenden Mitgliedstaaten handeln, die mit nationalen Ressourcen einen Beitrag zum europäischen SST-System leisten, sowie um das EUSC, wenn es mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Errichtung und des Betriebs der Funktion zur Erbringung von SST-Diensten gemäß Artikel 3 Buchstabe c kooperiert sowie als "Frontdesk" der EU fungiert. Der geschätzte Gesamtbeitrag der EU zur Umsetzung des Unterstützungsprogramms wird für den Zeitraum 2014-2020 mit 70 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen veranschlagt. Allerdings hängt dieser Gesamtbeitrag vom Ausgang des Mitentscheidungsverfahrens über den MFR und den mit dem MFR zusammenhängenden Programmen ab, aus denen die Mittel für das Programm zur SST-Unterstützung umgeschichtet werden. Für die Höhe des Beitrags werden überdies die Entscheidungen ausschlaggebend sein, die im Rahmen der jeweils relevanten Programme über die Verwendung der Mittel für jene Aktivitäten getroffen werden müssen, die durch das SST-Unterstützungsprogramm zu kofinanzieren sind.

Die für die Programme veranschlagten Kosten werden nach gründlichen Analysen und Gesprächen mit Fachleuten festgelegt, die insbesondere den Weltraumagenturen und vergleichbaren Einrichtungen in den EU-Mitgliedstaaten bzw. der ESA angehören.

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Programms zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union

- gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgenden Beschluss Erlassen:

Artikel 1
Einrichtung des Programms

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 wird ein Programm zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking - im Folgenden "SST") eingerichtet.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

Artikel 3
Ziele des Programms zur SST-Unterstützung

Durch das Programm zur SST-Unterstützung sollen insbesondere folgende Maßnahmen zum Aufbau einer SST-Kapazität gefördert werden:

Artikel 4
SST-Dienste

Artikel 5
Maßnahmen, die durch das Programm unterstützt werden sollen

Artikel 6
Die Rolle der Europäischen Kommission

Artikel 7
Beteiligung von Mitgliedstaaten

Artikel 8
Beteiligung des Satellitenzentrums der Europäischen Union

Das Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC) beteiligt sich an der Umsetzung des in Artikel 3 Buchstabe c genannten Ziels und kann vorbehaltlich des Abschlusses der in Artikel10 genannten Vereinbarung Finanzbeiträge aus dem Programm zur SST-Unterstützung erhalten.

Artikel 9
Nutzung und Austausch von SST-Daten und -informationen

Für die Nutzung und den Austausch von SST-Daten und -informationen zum Zweck der Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele sind folgenden Vorschriften maßgeblich:

Artikel 10
Koordinierung operativer Tätigkeiten

Die Mitgliedstaaten, die die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, und das EUSC schließen eine Vereinbarung über die Regeln und Mechanismen für ihre Zusammenarbeit bei der Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele. Diese Vereinbarung enthält insbesondere Bestimmungen über:

Artikel 11
Finanzierung des Programms zur SST-Unterstützung

Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Artikel 13
Überwachung und Bewertung

Artikel 14
Ausschussverfahren

Artikel 15
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident/Die Präsidentin
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin

Finanzbogen zu vorgeschlagenen Rechtsakten

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