Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte
(Mikrozensusgesetz 2005 - MZG 2005)

Der Bundesrat hat in seiner 798. Sitzung am 2. April 2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 11. März 2004 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen zu verlangen:

1. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 1

In § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind die Wörter "für allein wohnende volljährige Personen: Lebenspartner außerhalb des Haushalts" und das Wort "Eheschließungsjahr;" zu streichen.

Begründung:

Eine klare Abgrenzung des Begriffs "Lebenspartner" nach objektiven Kriterien existiert nicht und ist den zu Befragenden auch nicht vermittelbar. Von der Ermittlung aussagekräftiger Ergebnisse kann daher nicht ausgegangen werden. Lebensgemeinschaften mit gemeinsamer Wohnung werden bereits erhoben. Daher kann das Merkmal "Lebenspartner außerhalb des Haushalts" gestrichen werden.

Die Angabe des Jahrs der Eheschließung ist ohnehin freiwillig. In den bisherigen Auswertungen und Datenanfragen spielte dieses Merkmal keine Rolle.

2. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 2

In § 4 Abs. 1 ist Nummer 2 zu streichen.

Begründung:

Die Fragen zur Migration werden in das vierjährige Zusatzprogramm (neuer § 4 Abs. 2 Nr. 2) übernommen. Kurzfristige Entwicklungen zwischen dem 4- jährigen Zusatzprogramm können auch der Einbürgerungsstatistik entnommen werden.

3. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 4

In § 4 Abs. 1 ist Nummer 4 zu streichen.

Begründung:

Das Merkmal "Art des Rentenversicherungsverhältnisses zur Zeit der Erhebung" wird seit Anbeginn des Mikrozensus erhoben. Inzwischen sind Angaben zu diesem Bereich präziser bei den Rentenversicherungsträgern zu erfragen. Entsprechende Angaben und Auswertungen wurden seit längerem nicht mehr nachgefragt.

4. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 5

In § 4 Abs. 1 ist Nummer 5 zu streichen.

Begründung:

Die Abfrage nach einem Besuch der dort genannten Einrichtungen innerhalb der letzten Wochen ist statistisch nicht aussagekräftig. Die Zusammenhänge zwischen familiärer Situation und Berufstätigkeit ergeben insbesondere bei Kindergartenbesuchen keine statistische Relevanz, da auch Kinder von nicht erwerbstätigen Personen diese Einrichtungen besuchen. Darüber hinaus sind die Antwortmöglichkeiten zu sehr der subjektiven Einschätzung unterworfen.

Die vorgeschlagene Streichung dient der notwendigen Minimierung der den Ländern entstehenden Mehrausgaben.

5. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 9

In § 4 Abs. 1 Nr. 9 sind die Wörter "Gründe des Berufswechsels" zu streichen.

Begründung:

Das Merkmal "Gründe des Berufswechsels" ist zur Entlastung des Fragenkatalogs entbehrlich.

6. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 14

In § 4 Abs. 1 ist Nummer 14 zu streichen.

Begründung:

Das Merkmal "Einbruchdiebstahl oder -versuch in die Wohnung innerhalb der letzten zwölf Monate" ordnet sich sowohl inhaltlich als auch systematisch nicht in das Grundanliegen des Mikrozensus ein (§ 1 MZG).

7. Zu § 4 Abs. 2

§ 4 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

(2)Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2005 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:

Begründung:

Das Merkmal "Bestehen und Höhe einer Lebensversicherung nach Versicherungssummenklassen" kann entfallen, weil die Angaben zu diesem Merkmal ohnehin freiwillig sind und entsprechende Angaben und Auswertungen seit längerem nicht mehr nachgefragt wurden.

Das vorher Gesagte gilt auch für die Merkmale "Art der betrieblichen Altersversorgung" und "vermögenswirksame Leistungen und angelegter Gesamtbetrag" sowie für die Merkmale in § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c.

Zu dem Merkmal "für Frauen von 45 bis 65 Jahren: Zahl der geboren Kinder" ist zu bemerken, dass diese Frage auch in der Bevölkerungsstatistik mit Rücksicht auf den Adoptionsschutz und andere Gegebenheiten nicht einmal im Zusammenhang mit der Geburtenmeldung erhoben wird. In nicht seltenen Fällen, hierzu gehören Situationen, die sich aus Adoptionsfreigabe, Angaben über gestorbene Säuglinge oder ungewollter Kinderlosigkeit ergeben können, würde diese Frage zu nicht zumutbaren Peinlichkeiten führen, die zur Verweigerung der Beantwortung der Frage oder sogar zum Abbruch des Interviews führen könnten.

8. Zu § 4 Abs. 3 Nr. 1

In § 4 Abs. 3 Nr. 1 sind die Wörter "sowie Zahl der Räume" und die Wörter "Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgersystemen; Ausstattung der Wohnung mit Bad, Dusche und WC" zu streichen.

Begründung:

Bereits im Rahmen der einprozentigen Gebäude- und Wohnungsstichprobe aus dem Jahr 1993 wurde nahezu Vollausstattung der Wohneinheiten hinsichtlich der sanitären Anlagen festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass sich die Ausstattung der Wohneinheiten bezüglich der sanitären Anlagen während der letzten 10 Jahre weiter verbessert hat, so dass der Erkenntnisgewinn bei diesem Merkmal außerordentlich gering wäre.

Zur Entlastung des Fragenkatalogs ist das Merkmal "Zahl der Räume" entbehrlich.

Die Erhebung der Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgersystemen ist entbehrlich. Heizund Warmwasserbereitungsanlagen sind in nahezu allen Wohnungen vorhanden. Das eingesetzte Energieträgersystem ist für die Beurteilung der Wohnungsversorgung unerheblich. Hinsichtlich des Umweltschutzes (CO₂- Minderung) kommt es infolge des technischen Fortschritts weniger auf das Energieträgersystem, als auf den Standard der technischen Anlage an.

9. Zu § 4 Abs. 3 Nr. 2

In § 4 Abs. 3 Nr. 2 sind die Wörter "; Ermäßigung, Verbilligung oder Wegfall der Miete; Sozialwohnung" zu streichen.

Begründung:

Zur Entlastung des Fragenkatalogs sind diese Merkmale entbehrlich.

Die Erhebung der aktuellen "Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten" ist für wohnungspolitische Zwecke ausreichend. Auf die Frage nach Ermäßigung bzw. Verbilligung oder Wegfall der Miete kann verzichtet werden. Dafür spricht auch, dass eine Erhebung von Mieterhöhungen nicht vorgesehen ist und damit offensichtlich entbehrlich erscheint.

Informationen zum Sozialwohnungsbestand liegen bei den Bewilligungsstellen der Länder oder bei den Förderinstituten vor. Eine Erhebung bei den Mietern ist daher entbehrlich.

10. Zu § 4 Abs. 4

§ 4 Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:

(4) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2007 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:

für Erwerbstätige: überwiegend ausgeübte Tätigkeit; Betriebs-, Werksabteilung; Stellung im Betrieb"

Begründung:

Die Nr. 1 in § 4 Abs. 4 kann zur Entlastung des Fragenkatalogs gestrichen werden, weil seit längerem keine Nachfrage nach diesen Angaben besteht.

Die Einschränkungen bei den Nr. 2 und 3 können erfolgen, weil angesichts der zunehmenden Bestrebungen zur Arbeitszeitflexibilisierung die Erhebung der Arbeitstage nicht mehr relevant ist. Zudem werden nach wie vor unter den Nr. 9 und 10 des § 4 Abs. 1 die normalerweise und tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitszeit im Rahmen des jährlichen Grundprogramms erhoben.

11. Zu § 4 Abs. 5 Nr. 2

In § 4 Abs. 5 ist Nummer 2 zu streichen.

Begründung:

Die Merkmale können gestrichen werden, weil ihre Erhebung ohnehin auf freiwilliger Basis erfolgt und seit längerem keine Nachfrage nach entsprechenden Auswertungen besteht.

12. Zu § 6 Abs. 1 Satz 1

In § 6 Abs. 1 Satz 1 ist vor dem Wort "Erhebungsbeauftragte" das Wort "ehrenamtliche" einzufügen.

Begründung:

Nach § 6 Abs. 1 ist zukünftig neben der empfohlenen Erhebung durch ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte prinzipiell auch eine andere Form der Erhebung zulässig. Beim Einsatz von Erhebungsbeauftragten hat sich sowohl aus finanziellen als auch fachlichen Gründen in der Vergangenheit die selbständige, ehrenamtliche Tätigkeit der Erhebungsbeauftragten bewährt. Es besteht daher kein Anlass, von diesem Status der Erhebungsbeauftragten abzuweichen.

13. Zu § 6 Abs. 2

§ 6 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

(2) Die Erhebungsbeauftragten erhalten für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt."

Begründung:

Zur Klarstellung wird in § 6 Abs. 2 die Formulierung des derzeit gültigen Mikrozensusgesetzes übernommen.

14. Zu § 8 Abs. 4 Satz 2

In § 8 Abs. 4 Satz 2 ist das Wort "Bundesstatistiken" durch das Wort "Erhebungen" zu ersetzen.

Begründung:

Mit dem Wort Erhebungen wird klargestellt, dass die Hilfsmerkmale für alle Statistiken auf freiwilliger Basis, u.a. auch Gemeinschaftsstatistiken, verwendet werden dürfen.

15. Zu § 11

In § 11 sind die Wörter "spätestens zum zehnten Tag eines Monats" durch das Wort "monatlich" zu ersetzen.

Begründung:

Terminvereinbarungen zwischen Bund und Ländern müssen nicht gesetzlich geregelt werden, da vereinbarte Termine in der Regel eingehalten werden. Eine gesetzliche Regelung ist darüber hinaus im Umfeld der amtlichen Statistik wirkungslos, da die Gründe für Terminüberschreitungen oft aus externen Abhängigkeiten (z.B. dem Antwortverhalten der Berichtspflichtigen) entstehen.