Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

A. Problem

Gleichgeschlechtlichen Paaren ist bis heute die Ehe verwehrt, was eine konkrete und symbolische Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität darstellt. Angesichts des gesellschaftlichen Wandels und der damit verbundenen Änderung des Eheverständnisses gibt es keine haltbaren Gründe, homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln und am Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten. Darüber hinaus sind gleichgeschlechtliche Paare trotz Einführung des Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 in einer Reihe von Rechtsbereichen noch immer gegenüber Ehepaaren benachteiligt. Dies betrifft in erster Linie das Steuer- und das Adoptionsrecht.

B. Lösung

Es wird durch Ergänzung von § 1353 BGB klargestellt, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können. Die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben von dieser gesetzlichen Neuregelung unberührt.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Die für gleichgeschlechtliche Paare vorgeschlagenen Regelungen werden im Bereich der Einkommensteuer zu Mindereinnahmen der öffentlichen Haushalte führen. Diese sind jedoch nur in geringem Umfang zu erwarten, da bereits von der Institution der Eingetragenen Lebenspartnerschaft bislang eher zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Sichere Schätzungen sind nicht möglich, da über die Sozialstruktur der künftigen gleichgeschlechtlichen Ehen zu wenig bekannt ist. Allerdings ist es zu erwarten, dass die genannten Kosten auch ohne Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts anfallen werden, was sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes im Hinblick auf das Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ergibt.

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1309 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und deren Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht."

2. § 1353 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen."

Artikel 2
Änderungen weiterer Gesetze

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes bestimmt:

"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch diese Vorschrift u.a. die Ehe als Institut garantiert. Der Gesetzgeber muss deshalb die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten. Diese Strukturprinzipien hat das Bundesverfassungsgericht aus den vorgefundenen, überkommenen Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und anderen Verfassungsnormen hergeleitet. Allerdings wird die Ehe durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht abstrakt gewährleistet, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgeblich zum Ausdruck gelangenden Anschauungen entspricht.

Danach schützt das Grundgesetz die Ehe - anders als die Weimarer Verfassung, die die Ehe als Grundlage der Familie verstand und die Fortpflanzungsfunktion hervorhob - als Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft, unabhängig von der Familie. Deshalb fällt unter den Schutz des Artikels 6 des Grundgesetzes ebenso die kinderlose Ehe.

Nach dem traditionellen Eheverständnis kam der Geschlechtsverschiedenheit der Ehegatten prägende Bedeutung zu. Ebenso galt sie lange Zeit als notwendige Voraussetzung der Ehe im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, so dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften vom Ehebegriff ausgeschlossen waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - 1 BvR 640/93 -, NJW 1993, 3058; BVerfGE 105, 313 <345f. > = NJW 2002, 2543; BVerwGE 100, 287 <294> = NVwZ 1997, 189). Bei der Verabschiedung des Grundgesetzes galt Homosexualität als sittenwidrig und wurde in § 175f. StGB mit einem strafrechtlichen Verbot belegt. Eine Einbeziehung Homosexueller in den Diskriminierungsschutz des Grundgesetzes oder gar die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare waren zu dieser Zeit jenseits der Vorstellungswelt über alle Parteigrenzen hinweg. Erst im Zuge der Aufhebung des strafrechtlichen Totalverbots von männlicher Homosexualität im Jahre 1969 änderte sich die rechtliche Praxis und nahm schrittweise die gesellschaftliche Stigmatisierung ab.

In einem Kammerbeschluss von 1993 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass "hinreichende Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in dem Sinne, dass der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukäme", nicht vorgetragen worden seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1993, a. a. O.). Das Gericht lehnte es daher ab, die Ehe für Homosexuelle von Verfassung wegen zu öffnen und überließ es dem Gesetzgeber, weitere Schritte zur rechtlichen Anerkennung homosexueller Paare einzuleiten. Ein künftiger Wandel des Eheverständnisses, der eine Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaft zulässt, war damit für die Zukunft nicht ausgeschlossen.

Seit einiger Zeit gibt es nun hinreichende Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des traditionellen Eheverständnisses, die angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers die Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verfassungsrechtlich zulassen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt einen Bedeutungswandel zu, wenn entweder neue, von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Tatbestände auftauchen oder sich Tatbestände durch Einordnung in die Gesamtentwicklung verändert haben (vgl. BVerfGE 2, 380 <401> = NJW 1953, 1137; BVerfGE 45, 1 <33> = NJW 1977, 1387). Im Ergebnis kann sich die Bedeutung einer Verfassungsrechtsnorm ohne Veränderung ihres Textes ändern. Die Grenze liegt allerdings in Sinn und Zweck der Verfassungsnorm, was im Fall des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes einen erheblichen Wertewandel zulässt.

Erstens erfolgte der grundlegende Wandel des Eheverständnisses in Folge der Einführung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft. In der Bevölkerung wird heute nicht mehr zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft unterschieden. Die Eingehung einer Ehe und die Begründung einer Lebenspartnerschaft werden unterschiedslos als "heiraten" bezeichnet. Man macht auch keinen Unterschied mehr zwischen "verheiratet" und "verpartnert", sondern spricht unterschiedslos bei Ehegatten und bei Lebenspartnern davon, dass sie "verheiratet" sind. Die Bevölkerung geht zudem wie selbstverständlich davon aus, dass Ehegatten und Lebenspartner dieselben Pflichten und Rechte haben, obwohl das tatsächlich nur für die Pflichten zutrifft.

In einer Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung ("Die Abwertung der Anderen", 2011) stimmten 60,3 Prozent der Befragten der These "Es ist eine gute Sache, Ehen zwischen zwei Frauen bzw. zwei Männern zu erlauben." voll und ganz bzw. eher zu. Lediglich die Minderheit von 39,8 Prozent stimmte der These eher nicht bzw. überhaupt nicht zu. Laut einer repräsentativen Forsa-Umfrage von Ende Februar 2013 wünschen sich 74 Prozent der Bevölkerung eine Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen, lediglich 23 Prozent sind dagegen. Diese Zahlen sind ein deutlicher Beweis dafür, dass die ursprüngliche Voraussetzung der Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten von der Bevölkerung heute nicht mehr als prägend für die Ehe verstanden wird. Gefördert wird dieser Wandel des Eheverständnisses durch die Strukturgleichheit beider Rechtsinstitute, die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs bestätigt wurde.

Die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz beabsichtigte rechtliche Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen ist auch in weiten Teilen des Rechts nachvollzogen worden. Dennoch ist es mehrfach erst das Bundesverfassungsgericht gewesen, das eine noch weiterhin bestehende Ungleichbehandlung beanstandet hat.

So hat das Bundesverfassungsgericht am 19. Februar 2013 die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (vgl. 1 BvL 1/ 11, 1 BvR 3247/09). Diese Entscheidung reiht sich ein in die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen gesetzliche Regelungen beanstandet worden sind, die eine Ungleichbehandlung von Eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - zur Hinterbliebenenversorgung, BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - zur Grunderwerbsteuer).

Zu diesem Wandel des Eheverständnisses hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1978) mit beigetragen. Durch dieses Gesetz ist § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes ersatzlos gestrichen worden, weil das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift für nichtig erklärt hatte (vgl. BVerfGE 121, 175). Sie ließ die rechtliche Änderung des Personenstands bei einem verheirateten Transsexuellen nur zu, wenn dieser sich zuvor hatte scheiden lassen. Auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hätte der Gesetzgeber auch anders reagieren können. Das Bundesverfassungsgericht hatte ihm ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt zu bestimmen, dass das als "Ehe" begründete Rechtsverhältnis zwar mit gleichen Rechten und Pflichten, aber unter anderem Etikett weitergeführt wird. Damit sollte es dem Gesetzgeber ermöglicht werden, die strikte Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe zu verteidigen. Diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber keine entscheidende Bedeutung beigemessen und durch die Streichung des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes gleichgeschlechtliche Ehen zugelassen. Es gibt infolgedessen in Deutschland schon jetzt legale gleichgeschlechtliche Ehen.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht auch allgemein den gesellschaftlichen Wandel bei der Auslegung des Artikels 6 des Grundgesetzes durchaus rezipiert und zur Kenntnis nimmt. So hat es eine Vorlage des Amtsgerichts Schweinfurt für unzulässig erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2009 - 1 BvL 15/09 -), in welcher dieses Gericht im Kern behauptete, Eltern im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes könnten nicht gleichgeschlechtliche Lebenspartner sein, weil diese Bestimmung von einem "natürlichen" Recht der Eltern spreche, welches nach Auffassung des Gerichts offenbar homosexuellen Personen nicht zustehen solle. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht kurz aus:

"Abgesehen davon, dass das Gericht weder auf die Entstehungsgeschichte von Artikel 6 des Grundgesetzes und eventuelle Rückschlüsse daraus auf die Trägerschaft des Elternrechts eingegangen ist noch auf einen möglichen, auf die Interpretation von Artikel 6 des Grundgesetzes Einfluss nehmenden Wandel des Rechtsverständnisses von Elternschaft, hat es sich nur ungenügend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der in der Literatur vertretenen Auffassungen zu der Frage, wer Träger des Elternrechts sein kann, auseinandergesetzt." Im Übrigen weist das Bundesverfassungsgericht sodann auf seine Rechtsprechung hin, nach der die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozialfamiliären Elternschaft keinen Vorrang hat. Auch dies zeigt, wie der soziale Wandel - einschließlich vom Gesetzgeber getroffener Entscheidungen - auf die Auslegung des Artikels 6 des Grundgesetzes einwirkt. Was hier beim Familien- und Elternschaftsbegriff möglich war, sollte auch bei der Ehe möglich sein. Hätte das Amtsgericht Schweinfurt im 19. Jahrhundert für seine Auslegung sicher noch Anhänger gefunden, so ist dies heute nicht mehr der Fall.

Schließlich bieten die Rechtsordnungen anderer Länder weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Konzept der Geschlechtsverschiedenheit der Ehegatten überholt ist. So wurde in den Ländern Belgien, Niederlande, Kanada, Südafrika, Spanien, Norwegen, Schweden, Portugal, Island, Dänemark und Argentinien, neun Bundesstaaten der USA (Massachusetts, Connecticut, Iowa, Vermont, New Hampshire, New York, Maine, Maryland, Washington) und dem District of Columbia, sowie in Mexiko-Stadt die Zivilehe für Personen gleichen Geschlechts eingeführt. Auch die jüngsten Entscheidungen des britischen und des französischen Parlaments verdeutlichen den Wandel des Eheverständnisses.

Zudem haben Verfassungsgerichte aus einigen der o.g. US-Bundesstaaten, kanadischen Provinzen sowie aus Südafrika sogar gegen Entscheidungen des dortigen Gesetzgebers eine Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare erzwungen, um Diskriminierungen zu vermeiden. Auch diese Gerichte nahmen dabei den Gedanken - der sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet - durchaus zur Kenntnis, dass der Ehe historisch in allen westlichen Staaten eine gemischtgeschlechtliche Konzeption zu Grunde lag. Dennoch kamen sie zum Ergebnis, dass der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Ehe mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien des Respekts vor der Privatautonomie und der Gleichheit vor dem Gesetz unvereinbar sei. Schließlich wies beispielsweise der Massachusetts Supreme Judical Court darauf hin, dass über Jahrzehnte und Jahrhunderte in Teilen der USA auch keine gesetzliche Ehe zwischen weißen und schwarzen Amerikanern möglich gewesen sei und zog eine Parallele zu dieser Konstellation, da es in beiden Konstellationen keine sachlichen Gründe für die Differenzierung gäbe.

Auch in europäischen Staaten wurden bei der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ähnliche Gegenargumente erhoben. Ehe sei eine Verbindung von Mann und Frau, es war so und es soll so bleiben. Darauf betonten die Befürworter, dass Ehe - wie Familie - dynamische gesellschaftliche Kategorien darstellen, und erinnerten, dass in der Vergangenheit beispielsweise Ehen zwischen Katholiken und Protestanten ebenso verboten waren wie die Unauflösbarkeit zu den Strukturprinzipien der Ehe gehörte.

Abgesehen von den theoretischen Bedenken bezüglich der Einhaltung der Strukturprinzipien eines sich wandelnden familienrechtlichen Instituts kann eine einfachgesetzliche Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts die im Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerte Institutionsgarantie nicht antasten. Es gibt keine Dimension dieses Grundrechts, die damit verletzt wird, insoweit darf die objektive Funktion des Artikels 6 des Grundgesetzes ebenso wenig gegen subjektive Rechte anderer Grundrechtsträger instrumentalisiert und missbraucht werden.

Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare entfällt der Bedarf, das Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft weiter für Neueintragungen offenzuhalten - auch angesichts dessen, dass es bislang zwar die gleichen Pflichten wie die Ehe beinhaltet, nicht aber die vollen Rechte (z.B. im Steuerrecht). Deshalb wird die Neueintragung der Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich sein. Die schon eingetragenen Lebenspartnerschaften werden hingegen weiter bestehen, es sei denn, die Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner wandeln sie in eine Ehe um.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (§ 1309 Absatz 3 - neu - BGB)

Da die meisten Staaten keine gleichgeschlechtliche Ehe kennen und schon beim Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft häufig kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, wird im Falle der gleichgeschlechtlichen Ehe eine Ausnahme gemacht. Trotzdem müssen Eheschließende nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Personenstandsgesetzes ihren Personenstand und damit ihre Ledigkeit durch öffentliche Urkunden nachweisen.

Zu Nummer 2 (§ 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB)

Es wird durch Einfügung der Wörter "von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts" in § 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB klargestellt, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können.

Zu Artikel 2 (Änderungen weiterer Gesetze)

Zu Absatz 1 (Abschnitt 5 - neu - § 20a - neu - LPartG)

Durch die Einführung eines neuen Abschnitts 5 in das Lebenspartnerschaftsgesetz soll den bereits eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ermöglicht werden, eine Ehe zu schließen, ohne dass sie zum einjährigen Getrenntleben und zur darauf folgenden Aufhebung der Lebenspartnerschaft gezwungen werden, was eine unbillige Härte darstellen würde.

Zu Absatz 2 (Änderung des Personenstandsgesetzes)

Zu Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a (Inhaltsübersicht und Überschrift zu Kapitel 4 PStG)

Die neue Überschrift des Kapitels 4 entspricht dem um den § 17a PStG-E (Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung) ergänzten Inhalt.

Zu Nummer 2 Buchstabe b (§ 17a - neu - PStG)

§ 17a Absatz 1 PStG-E bestimmt, dass die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner das Bestehen ihrer Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachweisen müssen, um die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe anzumelden.

§ 17a Absatz 2 PStG-E schreibt ferner vor, dass für das Verfahren die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes zur Eheschließung (vgl. Kapitel 3 Abschnitt 1 PStG) mit wenigen Ausnahmen entsprechend gelten.

Zu den Ausnahmen zählen der Verzicht auf die Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 PStG sowie der Verzicht auf den Nachweis der Auflösung bisheriger Ehen und Lebenspartnerschaften, die bereits vor der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgten.

Zu Absatz 3 (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 TSG)

In § 7 Absatz 1 Nummer 3 TSG wird bestimmt, dass bei Transsexuellen, die nach erfolgter Vornamensänderung eine Ehe eingehen, die Vornamensänderung automatisch unwirksam wird. Mit dieser Regelung sollte der Anschein einer gleichgeschlechtlichen Ehe verhindert werden. Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist der gesetzgeberische Grund für diese Regelung entfallen, so dass auch § 7 Absatz 1 Nummer 3 TSG ersatzlos zu streichen ist.

Zu Absatz 4 (Artikel 17b Überschrift und Absatz 4 EGBGB)

Mit der beabsichtigten Neufassung des Artikels 17b Absatz 4 EGBGB entfällt die nicht mehr erforderliche Kappungsregelung für die im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaften. Dadurch werden die Kollisionsvorschriften für Lebenspartnerschaften auf gleichgeschlechtliche Ehen entsprechend angewandt. Die Überschrift wird entsprechend angepasst.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Im Hinblick auf nötige Vorarbeiten bei den Standesämtern soll dies für den 1. Juli 2013 bestimmt werden.

Zu Absatz 2

Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit wird die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte (vgl. EuGH Rs. Maruko - C-267/06; EuGH Rs. Römer - C-147/08; BVerfGE 124, 199; BVerfG 1 BvR 611 u. 2464/07 und zuletzt BVerfGE vom 19. Februar 2013) hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, rückwirkend beseitigt. Dies bedeutet, dass bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssen.

Zu Absatz 3

Da mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare der Bedarf entfällt, das Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft weiter für Neueintragungen offenzuhalten, wird die Neueintragung nicht mehr möglich sein.