Beschluss des Bundesrates
Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 924. Sitzung am 11. Juli 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Zwölften Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

1. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 36a Absatz 2 Nummer 2 Futtermittelverordnung)

Artikel 2 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Redaktionelle Anpassung des § 36a Absatz 2 Nummer 2 der Futtermittelverordnung im Hinblick darauf, dass § 24b der Futtermittelverordnung durch Artikel 2 Nummer 1 aufgehoben wird.

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Absatz 5, Absatz 8, Absatz 9 - neu -, Absatz 10 - neu - Futtermittelverordnung)

Artikel 2 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:

'5. § 36b wird wie folgt geändert:

Begründung:

Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Verstöße gegen Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können.

Nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 müssen Betriebe, die unter der Kontrolle eines Herstellers von in Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Futtermitteln stehen und dieser Hersteller in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannte Futtermittelzusatzstoffe verwendet, gemäß Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen sein. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Verwendung solcher Futtermittelzusatzstoffe ohne Zulassung als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können.

Durch die Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 77) ist in § 36b Absatz 8 Nummer 3 die Möglichkeit geschaffen worden, Verstöße gegen Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können. Diese Möglichkeit sollte aufrecht erhalten bleiben.