Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen

A

Der Bundesrat hat in seiner 821. Sitzung am 7. April 2006 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 17. März 2006 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

Der Bundesrat hat ferner die folgenden Entschließungen gefasst:

Diese Regelungen sollten einerseits den bürokratischen Aufwand für die Steuerpflichtigen (Befolgungskosten) und andererseits den Verwaltungsaufwand für die Finanzverwaltung so weit wie möglich begrenzen.

Begründung

Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen wird die Möglichkeit der Anwendung der 1%-Regelung für die Bewertung der privaten Nutzung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt. In der Begründung des Gesetzes heißt es, dass der Steuerpflichtige die betriebliche Nutzung von über 50% im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen hat. Die Führung eines Fahrtenbuches ist dazu nicht zwingend erforderlich.

Wie der Steuerpflichtige den Umfang der betrieblichen Nutzung darzulegen bzw. nachzuweisen hat, sollte zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes durch Verwaltungsanweisungen geregelt werden. Ziel der Verwaltungsvorschriften sollte sein, den bürokratischen Aufwand für die Steuerpflichtigen und den administrativen Aufwand für die Finanzverwaltung so weit wie möglich zu begrenzen. Dabei sollten auch die Vorschläge der "Arbeitsgruppe zur Evaluation des administrativen Mehraufwandes der vorgeschlagenen Änderung der 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG" zur Vereinfachung des Nachweises hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und bezüglich der Auswirkungen für die Steuerpflichtigen geprüft und ggf. berücksichtigt werden.