Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates zu dem geplanten Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten, Australien, Japan, Kanada, Republik Korea, Königreich Marokko, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, Neuseeland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Republik Singapur und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Schutz des geistigen Eigentums
(Anti-Counterfeiting Trade Agreement - ACTA)

Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburg, den 14. April 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte


mit dem Antrag zuzuleiten, dass der Bundesrat diese Entschließung fassen möge.
Ich bitte, den Entschließungsantrag gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Ole von Beust
Erster Bürgermeister

Entschließung des Bundesrates zu dem geplanten Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten, Australien, Japan, Kanada, Republik Korea, Königreich Marokko, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, Neuseeland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Republik Singapur und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Schutz des geistigen Eigentums (Anti-Counterfeiting Trade Agreement- ACTA)

Begründung

Die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Bekämpfung der Produktfälschung und Produktpiraterie sind bereits wegen der hohen wirtschaftlichen Schäden, die durch Verletzungen geistigen Eigentums und Produktfälschung bzw. -piraterie entstehen, ein zentrales Anliegen der EU, der USA und der weiteren an ACTA beteiligten Staaten. So ist ein effektiver Schutz des geistigen Eigentums und von Urheberrechten ein wichtiger Bestandteil der Innovationsförderung. Daher teilt der Bundesrat grundsätzlich das Bestreben, hierzu völkerrechtliche Abkommen abzuschließen.

Allerdings sind hierbei die verfassungsmäßigen Anforderungen zu beachten. So muss der verfassungsmäßig garantierte Schutz des Eigentums gegen die daraus resultierenden Eingriffe in die ebenfalls in der Verfassung garantierten Rechte wie die Meinungsfreiheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und des Schutzes der Privatsphäre gegeneinander abgewogen und zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden.

Zugleich muss die Wahrung der demokratischen Verfahren gewährleistet sein. Hierfür sind frühzeitige und umfassende Information des Europäischen Parlaments, der nationalen Gesetzgebungsorgane und der Öffentlichkeit über den Verlauf der Verhandlungen zu einem solchen Abkommen zu gewährleisten.

Aufgrund der nichtöffentlichen Verhandlung des Abkommens und wenigen offiziellen Unterlagen zu ACTA ist eine abschließende Bewertung des Inhalts des Abkommens derzeit nicht möglich. Es wurden jedoch nicht offizielle Entwürfe einzelner an den Verhandlungen teilnehmender Staaten bekannt, deren Inhalt im Widerspruch zu der Aussage steht, dass für die EU keine weitreichenden Änderungen zu erwarten seien.

Vor diesem Hintergrund besteht Anlass zu der Sorge, dass auch in anderen Bereichen der nach ACTA angestrebten Zusammenarbeit Regelungen und Durchsetzungsinstrumente zur Debatte stehen, gegen die erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Genannt werden dabei auch die anlasslose Durchsuchung von Laptops, Mobiltelefonen und MP 3-Geräten durch Grenz- und Zollbehörden ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl.

Besonders bei Maßnahmen, die den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Nutzer einschränken, ist sicherzustellen, dass die Grundrechte der Bürger einschließlich des Rechts auf Privatsphäre, der Richtervorbehalt sowie der Grundsatz der Subsidiarität geachtet werden.

Auch aus diesem Grund ist die Nichtöffentlichkeit der Verhandlungen und die nur spärlich erfolgende Unterrichtung über den Stand der Verhandlung durch die Kommission und die Bundesregierung, die als Beobachter an den Verhandlungen teilnimmt, kritisch zu würdigen. Des Weiteren würde eine abschließende Regelung hinsichtlich Themenkomplexen, wie der Beschränkung des Internetzuganges, ohne eine vorausgehende öffentliche Diskussion der Bedeutung der Freiheitsrechte der Betroffenen nicht gerecht werden.

Es ist weiterhin in Frage zu stellen, ob ACTA der richtige Weg zu einem umfassenden Schutz von geistigem Eigentum und vor Produktfälschung ist. Zwingender Bestandteil zur Gewährleistung eines möglichst umfangreichen und effektiven Schutzes von geistigem Eigentum und vor Produktfälschung ist ein möglichst weitgreifendes Abkommen unter Einbezug möglichst vieler Staaten.