Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2006

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2006

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. März 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2006

Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.

Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball Weltmeisterschaft 2006.

§ 2 Anforderungen

(1) Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden.

(2) Im Übrigen gelten für Anlagen nach § 1 der § 1 Abs. 3, der § 2 Abs. 4 bis 7, die §§ 3 und 4, der § 5 Abs. 1, 2 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend. Bei der Festsetzung von Betriebszeiten entsprechend § 5 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der

Fußball Weltmeisterschaft 2006 gegeneinander abzuwägen. Die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball Weltmeisterschaft 2006 direkt übertragen werden.

§ 3 Landesvorschriften

Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unbeschadet des § 22 Abs. 1 Satz 1 des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes unberührt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft und am 31. Juli 2006 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

Mit der Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball Weltmeisterschaft 2006 sollen ergänzend zur Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Vorschriften zum Schutz gegen Lärm geschaffen werden, der von Freizeitanlagen und ähnlichen Anlagen ausgeht, auf denen im Freien Fernsehsendungen über die Fußball Weltmeisterschaft 2006 öffentlich dargeboten werden. Diese sog. "Public-Viewing"-Veranstaltungen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Insbesondere bei einer so herausragenden internationalen Sportveranstaltung wie der Fußball Weltmeisterschaft 2006 erlauben sie die Anteilnahme eines weiten Publikumskreises, welcher nicht unmittelbar als Besucher an den WM-Spielen teilnehmen kann. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass ein Interesse an der gemeinsamen Begehung solcher Ereignisse im Wege der Übertragung auf Großleinwände besteht. Auch bietet die Fußball Weltmeisterschaft 2006 aufgrund ihres gemeinschaftsfördernden Charakters einen geeigneten Rahmen für friedliche Begegnungen von Gruppen unterschiedlicher Herkunft.

Anlässlich der Fußball Weltmeisterschaft 2006 sind vielerorts Übertragungen der WM-Spiele auf Großleinwände an zentralen Plätzen geplant. An der Durchführung dieser Veranstaltungen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, da auf diese Weise auch diejenigen Bürger und Gäste Deutschlands, die keine Eintrittskarten für die WM-Spiele erhalten haben, Gelegenheit bekommen, gemeinsam mit anderen die WM-Spiele "live" zu verfolgen. Da allerdings der damit verbundene Lärm in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen vor allem in den Abend- und Nachtstunden ein Problem im Hinblick auf die derzeit zum Schutz der Nachtruhe zugrunde gelegten Anforderungen darstellen kann, bedarf die Durchführung dieser Veranstaltungen besonderer Vorschriften, um die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten. Für die Durchführung der

WM-Spiele selbst ist diese Rechts- und Planungssicherheit bereits durch den Erlass der Ersten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) geschaffen worden.

Die grundlegenden Anforderungen für den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien ergeben sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wonach immissionsschutzrechtlich nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein

Mindestmaß beschränkt werden. Nach den §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung erforderlichen Anforderungen treffen bzw. soll sie die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden. Die Anforderungen werden für Freizeitanlagen und Freiluftgaststätten, wo öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien angeboten werden können, zwar konkretisiert durch die sog.

Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 2./4. Mai 1995, die in verschiedenen Ländern durch Erlass in den Vollzug eingeführt worden ist. Die

LAI-Freizeitlärmrichtlinie kann aber trotz ihrer fachlichen Validität keine rechtliche Verbindlichkeit vermitteln. Insbesondere enthält sie keine Regelungen, die den Besonderheiten der Fußball Weltmeisterschaft 2006 und ihrer öffentlichen Fernsehdarbietung im Freien an 25 hintereinander folgenden Spielabenden (bei 5 spielfreien Tagen innerhalb von 30 Tagen) Rechnung trägt. Um die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit für die "Public-Viewing"-Veranstaltungen zur Fußball Weltmeisterschaft 2006 einheitlich im gesamten Bundesgebiet zu erreichen, ist daher der Erlass von bundesrechtlichen Vorschriften geboten, die speziell den Schutz gegen Lärm bei diesen öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zum Gegenstand haben. Im Hinblick darauf, dass die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - (6. BImSchVwV) auf Anlagen zugeschnitten ist, die überwiegend dem Arbeitsleben zuzurechnen sind, und von daher ausdrücklich Freizeitanlagen und Freiluftgaststätten vom Anwendungsbereich ausnimmt bietet sich vorliegend eine Parallelregelung zur Sportanlagenlärmschutzverordnung an, zumal diese bereits im Hinblick auf internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung zielgerichtet geändert worden ist (siehe oben).

Die Verordnung wird auf § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gestützt. Da die Nummern 1 bis 5 des Satzes 1 von § 23 Abs. 1 BImSchG nicht einschlägig sind, bezieht sich die Zitierung der Ermächtigungsgrundlage in der Eingangsformel der Verordnung nur auf den ersten Teil von Satz 1.

II. Alternativen

keine

III. Kosten

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

2. Sonstige Kosten

Für die Betreiber von Anlagen, auf denen Fernsehsendungen im Freien öffentlich dargeboten werden, sind Mehrkosten in Form von Gebühren für die Erteilung von Zulassungen zu erwarten. In Hinblick auf die Einnahmen bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien sind diese Mehrkosten jedoch zu vernachlässigen.

Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Die Vorschrift des § 1 bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung. Sie gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Damit betrifft die Verordnung Freilichtbühnen, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Freiluftgaststätten, Festplätze,

Sportplätze, Rummelplätze, Marktplätze und ähnliche Anlagen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit zum Aufenthalt bei Fernsehdarbietungen im Freien genutzt werden. Die Verordnung gilt somit nicht für den privaten Bereich; sie regelt weder den Lärmschutz beim privaten Betrieb von Fernsehgeräten auf Terrassen und Balkonen sowie in Gärten und an anderen Orten, noch trifft sie überhaupt Aussagen zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Betriebs. Insoweit bleiben Immissionsschutzvorschriften der Länder unberührt, welche die Benutzung von Tongeräten regeln. Demgegenüber legt die Verordnung Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der genannten Anlagen fest, soweit es auf oder in den Anlagen um öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball Weltmeisterschaft 2006 geht. Die Anforderungen beziehen sich damit nicht nur auf "live"-Übertragungen oder das sportliche Geschehen im engeren Sinne, sondern auch auf das Rahmenprogramm in den Fußballstadien. Fernsehdarbietungen an Orten, an denen die Schallübertragung nicht oder nicht wesentlich behindert wird (z.B. in Zelten, unter Regenschutzdächern oder in offenen Bauten), sind als Darbietungen im Freien anzusehen.

Zu § 2

Die Vorschrift des § 2 regelt die Anforderungen zum Lärmschutz an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen nach § 1, die bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zum Tragen kommen. Absatz 1 ist der Regelung des § 2 Abs. 1 und 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung nachgebildet; es wird auf die dortigen Immissionsrichtwerte verwiesen und auch entsprechend geregelt, dass es für die Berechnung der Geräuschimmissionen nicht nur auf die fragliche Anlage ankommt, sondern die Geräuschimmissionen anderer Anlagen im Sinne des § 1 einzurechnen sind.

Absatz 2 greift die sonstigen Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf, die im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sind. Zunächst wird in Satz 1 wegen der weiteren Anforderungen an den Lärmschutz auf alle weiteren Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung verwiesen, mit Ausnahme von § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 3, 4, 6 und 7, die vorliegend nicht einschlägig sind. In Satz 2 wird sodann eine Maßgabe für die entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung geregelt; danach sind bei der Festsetzung von Betriebszeiten der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball Weltmeisterschaft 2006 gegeneinander abzuwägen.

In Satz 3 wird schließlich eine Maßgabe für die entsprechende Anwendung des mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I. S. 324) eingefügten § 6 geregelt. Danach ist bei der entsprechenden Anwendung die Zulassung von Ausnahmen beschränkt auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen Veranstaltungen der Fußball Weltmeisterschaft 2006 direkt übertragen werden. Derartige Ausnahmen sind nur für "live"-Übertragungen zu rechtfertigen und im Ergebnis nur möglich, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse angenommen werden kann.

Mit der Einfügung des neuen § 6 in die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist es den zuständigen Behörden ermöglicht worden, für internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung zuzulassen.

Die Zulassung von Ausnahmen bezieht sich auf die Überschreitung der Höchstwerte (erhöhte Immissionsrichtwerte) und auch der Anzahl seltener Ereignisse (18 p.a.), für die die Höchstwerte gelten. Schließlich gilt die Ausnahmemöglichkeit entsprechend auch für den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche. Bei der Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann im Einzelfall auch in Frage kommen, die Ruhezeiten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu reduzieren oder aufzuheben und den Beginn der Nachtzeit nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung hinauszuschieben.

Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen für Sportveranstaltungen nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist zunächst das Vorliegen bestimmter

Tatbestandsmerkmale: Es muss sich um internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung handeln. Nur bei Vorliegen dieser qualifizierenden Tatbestandsmerkmale kann ein öffentliches Interesse in Betracht kommen, das die Zulassung von Ausnahmen zu rechtfertigten vermag. Die Veranstaltungen der Fußball Weltmeisterschaft 2006 erfüllen diese Merkmale. Bei dem nach Satz 3 entsprechend anzuwendenden § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung geht es allerdings nicht um Ausnahmen für diese Fußballveranstaltungen selbst, sondern um Ausnahmen für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen diese Fußballveranstaltungen "live" übertragen werden. Insoweit liegt dem Erlass der vorliegenden Verordnung mit ihrem § 2 Abs. 2 Satz 3 jedoch schon zugrunde, dass solche Übertragungen grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Zulassung von Ausnahmen zu tragen vermögen.

Ob in jedem Einzelfall aber auch eine Ausnahme gerechtfertigt ist und zugelassen wird, ist damit noch nicht entschieden. Vielmehr steht die Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung im Ermessen der zuständigen Behörden. Es besteht kein Anspruch auf die Zulassung, sondern lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, das an die Wahrung des öffentlichen Interesses gebunden ist. In diesem Rahmen sind auch die privaten Belange zu berücksichtigen die den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche betreffen. Das Ergebnis der Ermessensausübung ist deshalb nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte und der örtlichen Verhältnisse zu erzielen. Dadurch ist auch gewährleistet, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm nicht zu befürchten sind.

Zu § 3

Die Vorschrift des § 3 regelt das Verhältnis der Verordnung zu immissionsschutzrechtlichen Vorschriften der Länder, die ebenfalls den Geltungsbereich der Verordnung betreffen. Da einige Länder solche Vorschriften bereits kennen oder zumindest weitgehend vorbereitet haben und diese Vorschriften unter Berücksichtigung der landesspezifischen Belange und Besonderheiten den Lärmschutz regeln, sollen diese Vorschriften von der Verordnung unberührt bleiben. Eine entsprechende Regelung ist daher erforderlich, da andernfalls die Verordnung als Bundesrecht vorginge. Die grundlegenden Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen dabei freilich gewahrt bleiben.

Zu § 4

Die Vorschrift des § 4 regelt das Inkrafttreten und auch das Außerkrafttreten der Verordnung. Damit im Hinblick auf die Fußball Weltmeisterschaft 2006, die im Juni und Juli 2006 stattfindet, die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit für die Zulassung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien gegeben ist, ist das Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2006 angezeigt. Nach dem Ende der Fußball Weltmeisterschaft 2006 kann die Verordnung am 31. Juli 2006 wieder außer Kraft treten.