Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 166. Sitzung am 17. März 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 015/5129 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG) - Drucksache 015/5002 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

I. Artikel 1 (Sprengstoffgesetz) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

"4. Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch

2. Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

3. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

4. Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 9a und 9b eingefügt:

5. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt: ,10a. § 32 wird wie folgt geändert:

6. Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,11. § 32a wird wie folgt geändert:

7. Nummer 14 wird gestrichen.

8. In Nummer 15 wird in § 39a Abs. 3 das Wort "Befähigungsscheine" durch die Wörter "Inhaber eines Befähigungsscheines" ersetzt.

9. In Nummer 19 werden in § 47a Abs. 1 die Angabe " § 34 Abs. 1" durch die Angabe " § 34 Abs. 2" und die Wörter "die Rücknahme" durch die Wörter "den Widerruf" ersetzt.

10. Die bisherigen Nummern 9a, 9b, 10 und 10a werden die Nummern 10 bis 13, die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 14 bis 16 und die bisherigen Nummern 15 bis 20 werden die Nummern 17 bis 22.

II. Artikel 2 (1. SprengV) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden in § 3 Abs. 1 Nr. 4 nach den Wörtern "die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht" die Wörter "oder einem Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4" eingefügt.

2. Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

3. Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:

4. Die bisherigen Nummern 15 bis 26 werden die neuen Nummern 16 bis 27.

5. Die neue Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

,20. § 32 wird wie folgt geändert:

6. Die neue Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

,21. § 34 wird wie folgt geändert:

7. In der neuen Nummer 26 Buchstabe a wird hinter der Angabe "Abschnitt II" die Angabe "Nr. 2" eingefügt.

8. Nach der neuen Nummer 27 wird folgende Nummer 28 angefügt:

III. Artikel 3 (2. SprengV) wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern "pyrotechnische Munition," die Wörter "pyrotechnische Gegenstände," eingefügt.

IV. In Artikel 4 (SprengKostV) werden die Nummer 1 und die Angabe zu Nummer 2 gestrichen.

V. In Artikel 5 (Melderechtsrahmengesetz) wird in Nummer 1 nach den Wörtern sprengstoffrechtliche Erlaubnis" die Wörter "oder ein Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz" eingefügt.

VI. Artikel 7 (Bundeszentralregistergesetz) wird wie folgt gefasst:

,Artikel 7
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. S. 1229, 1985 1 S. 195), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

VII. In Artikel 10 (Inkrafttreten) wird in Satz 2 die Angabe "Nr. 18" durch die Angabe "Nr. 25" ersetzt.