Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

A. Problem und Ziel

Tiertötungen sind nur dann mit Artikel 20a des Grundgesetzes vereinbar, wenn sie um höherrangiger Interessen willen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Dies ist bei Pelztieren, die allein zur Pelzgewinnung in Haltungseinrichtungen gehalten und getötet werden, nicht der Fall. Der Gesetzentwurf ist daher darauf gerichtet, die Pelztierhaltung langfristig zu verbieten und so das Leiden der Tiere zu verhindern.

B. Lösung

Änderung des Tierschutzgesetzes

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand durch die Minderung von Einnahmemöglichkeiten bzw. durch eine Umstellung bestehender Einrichtungen auf die Haltung anderer Tiere.

E.3 Erfüllungsauwand für die Verwaltung

Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entsteht durch die Änderung des Tierschutzgesetzes kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand für die Überwachung und den Vollzug des zukünftigen Haltungsverbotes wird den bisherigen Erfüllungsaufwand der Überwachung und des Vollzugs nicht überschreiten.

F. Weitere Kosten

Keine

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 935. Sitzung am 10. Juli 2015 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I. S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 21 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeine Begründung

Durch den Gesetzentwurf wird die Pelztierhaltung und -tötung zum Zweck der Pelzgewinnung verboten. Damit erfüllt der Gesetzgeber die sich aus Artikel 20a des Grundgesetzes ergebende Verpflichtung, Tiere zu schützen und ihr Leiden auf das unbedingt erforderliche Minimum zu reduzieren.

B. Im Einzelnen

1. Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Um Pelze zu gewinnen, werden Pelztiere in Gefangenschaft gehalten und getötet. Da der Domestikationsgrad von Pelztieren sehr gering ist, ist es schon fraglich, ob eine art- und verhaltensgerechte Haltung überhaupt möglich ist.

Zumindest aber ist die Pelzgewinnung kein vernünftiger Grund, Pelztiere in Gefangenschaft zu halten und zu töten. Es besteht hierzulande keine Notwendigkeit mehr, sich mit Hilfe von Pelzkleidung gegen Kälte zu schützen. Die Haltung und Tötung der Tiere erfolgt damit nicht zur Sicherung elementarer Grundbedürfnisse der Menschen. Es ist daher nicht mit Artikel 20a des Grundgesetzes vereinbar, zur Bekleidung auf Pelze von Tieren zurückzugreifen, die allein aus diesem Grund gehalten und getötet werden.

Zu Nummer 2 Buchstabe a:

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine angemessene Übergangsregelung insbesondere für diejenigen Pelztierhalter vorzusehen, die eine zukünftig verbotene Tätigkeit in der Vergangenheit in zulässiger Weise ausgeübt haben. Darüber hinaus dient die Übergangsfrist der Gewährleistung der Eigentumsgarantie.

Zu Nummer 2 Buchstabe b:

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a.

2. Zu Artikel 2

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.