Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes wird ein neuer Ausweis eingeführt, der für bestimmte Personen des extremistisch terroristischen Spektrums ausgestellt werden kann, um deren staatsschutzrelevante Reisebewegungen zu unterbinden. Deshalb sind mit Umsetzungsbestimmungen das Ausweismuster, der Gebührentatbestand sowie das automatisierte Abrufverfahren zur Anmeldung und das Rückmeldeverfahren im Meldewesen für den Verwaltungsvollzug näher zu regeln.

B. Lösung

Änderungen der Personalausweisverordnung zur Festlegung des Musters und der Personalausweisgebührenverordnung zur Festsetzung der Gebühren und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) zur Festlegung des zu übermittelnden Datenumfangs.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Kosten für die Bereitstellung der Druckmuster des neuen Ersatz-Personalausweises betragen auf Seiten des Bundes schätzungsweise 400000 Euro. Der Mehrbedarf soll im Einzelplan 06 eingespart werden.

E. Erfüllungsaufwand

Der nachfolgend dargestellte Erfüllungsaufwand wurde bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes ausgewiesen und ist diesem zuzuordnen.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht grundsätzlich kein Erfüllungsaufwand. Geringfügiger Erfüllungsaufwand entsteht für den betroffenen Personenkreis bei Entgegennahme der neuen Ausweisdokumente. Die Gebühr für den Ersatz-Personalausweis beträgt 10 Euro.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die unter Buchstabe D aufgeführten Kosten für die Bereitstellung der Druckmuster des neuen Ersatz-Personalausweises stellen zugleich einen einmaligen Erfüllungsaufwand des Bundes dar.

Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Ausweisbehörden im Zusammenhang mit der Ausstellung von Neu-Dokumenten ist als geringfügig anzusehen. Die einmalige Implementierung der durch den Bund bereitzustellenden Technik zur Personalisierung der Ersatz-Personalausweise ist ebenfalls als vernachlässigbar anzusehen.

Im Meldewesen entstehen für die Umstellung des Datenumfangs einmalige Kosten bei der Implementierung in den Standard OSCI-XMeld als technisches Übertragungsformat. Weiter fallen einmalige Kosten bei den Meldebehörden für die Übernahme der Änderung in ihre Verfahren an. Die Kosten dürften mit den vorhandenen Verträgen abgedeckt sein.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 13. Mai 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Vom ...

Das Bundesministerium des Innern verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Personalausweisverordnung

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anhang 2 folgende Angabe eingefügt:

"Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises".

2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Bei der Beantragung eines Personalausweises ist von der antragstellenden Person" durch die Wörter "Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde" ersetzt.

3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis

Der Ersatz-Personalausweis ist nach dem in Anhang 2a abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1."

4. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vorgesehenen Datenfeldern."

5. Nach Anhang 2 wird der aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Anhang 2a eingefügt.

6. In dem Anhang 3 erhält Abschnitt 1 die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung der Personalausweisgebührenverordnung

In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Personalausweisgebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I. S. 330) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "eines vorläufigen Personalausweises" die Wörter "oder eines Ersatz-Personalausweises" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort "Personalausweises," die Wörter "des Vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises," eingefügt und wird die Angabe "1701" durch die Angabe "1700" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort "Personalausweises," die Wörter "des Vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises," eingefügt und wird die Angabe "1701" durch die Angabe "1700" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1

Zu Artikel 1 Nummer 5

Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises

Muster des Ersatz-Personalausweises

Vorderseite

Rückseite

Anlage 2

Zu Artikel 1 Nummer 6

Abschnitt 1
Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes

Vorbemerkung:

DatenfelderAnzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße1) 1
Schriftfont des Ausweisher- stellers: (2 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm
Schriftgröße 2
Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)
UnicodeDoc: 2 mm
Name (Familienname und
Geburtsname)
26 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)
Vornamen26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Tag der Geburt10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Ort der Geburt26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Gültig bis (letzter Tag der
Gültigkeitsdauer)
10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Wohnort25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Straße und Hausnummer25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Größe3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

1) Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.

DatenfelderAnzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße1) 1

Schriftgröße 2
Schriftfont des Ausweisher- stellers: (2 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm

Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)
UnicodeDoc: 2 mm
Farbe der Augen19 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Ordens- und Künstlername20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeilen (insgesamt 20 Zeichen)
30 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen
ausstellende Behörde19 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen)
28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)
Tag der Ausstellung8 Zeichen pro Zeile;
1 Zeilen (insgesamt 8 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Datenfelder
- der Aufkleber für Anschrif-
tänderungen

Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm
Anschrift25 Zeichen pro Zeile;
4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Diese Änderungsverordnung trägt den Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes Rechnung.

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes wird ein neuer Ausweis eingeführt, der für bestimmte Personen des extremistisch terroristischen Spektrums ausgestellt werden kann, um deren staatsschutzrelevante Reisebewegungen zu unterbinden Dies bedingt Umsetzungsbestimmungen für den Verwaltungsvollzug hinsichtlich Ausweismuster und Gebührentatbestand. Gleichzeitig wird das Bundesmeldegesetz angepasst, das die Änderungen nachvollzieht. Dies bedingt eine zusätzliche Änderung des zu übermittelnden Datenumfangs im Rückmeldeverfahren der Meldebehörden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Durch Änderungen der Personalausweisverordnung werden die amtlichen Muster und Eintragungsinhalte für den neuen Ersatz-Personalausweises festgelegt und Bestimmungen für die Änderung von Daten des neuen Ersatz-Personalausweises getroffen. Mit den Änderungen der Personalausweisgebührenverordnung werden Gebührentatbestände für die Ausstellung des neuen Ersatz-Personalausweises geregelt. Mit den Änderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung wird der zu übermittelnde Datenumfang angepasst.

III. Alternativen

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Rechtsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

V. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf ist mit keiner Rechts- bzw. Verwaltungsvereinfachung verbunden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Kosten für die Bereitstellung des neuen Ersatz-Personalausweises betragen auf Seiten des Bundes schätzungsweise 400000 Euro. Der Mehrbedarf soll im Einzelplan 06 eingespart werden.

4. Erfüllungsaufwand

Der nachfolgend dargestellte Erfüllungsaufwand wurde bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes ausgewiesen und ist diesem zuzuordnen.

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht grundsätzlich kein Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand entsteht für den betroffenen Personenkreis bei Entgegennahme der neuen Ausweisdokumente. Es wird mit ca. 200 Fällen pro Jahr gerechnet. Die Gebühr für den Ersatz-Personalausweis beträgt 10 Euro.

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Die unter Nummer 3 aufgeführten Kosten für die Bereitstellung der Druckmuster des neuen Ersatz-Personalausweises stellen zugleich einmaligen Erfüllungsaufwand des Bundes dar.

Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Neu-Dokumenten ist als geringfügig anzusehen. Er ist mit den vorhandenen Ressourcen abzudecken. Die einmalige Implementierung der durch den Bund bereitzustellenden Technik zur Personalisierung für den Ersatz-Personalausweis bei den Ausweisbehörden ist ebenfalls als vernachlässigbar anzusehen. Dies gilt auch für die Erweiterung des zu übermittelnden Datenumfangs im Rückmeldeverfahren zwischen den Meldebehörden. Für den Datenaustausch wird den Kommunen ein im Rahmen des üblichen Release-Managements geänderter Standard OSCI-XMeld für die Online-Datenübermittlung zur Verfügung gestellt. Die Änderungskosten im Standard sind durch die bestehende Verwaltungsvereinbarung zur Wartung und Pflege des OSCI-Standards XMeld abgedeckt. Die Kommunen sowie die Länder mit zentralen Meldedatenbeständen haben die überarbeitet Software für die Online-Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden in ihre Verfahren einzupflegen. Die dafür anfallenden Kosten sind in der Regel durch bestehende Wartungsverträge abgedeckt.

5. Weitere Kosten

Keine.

6. Weitere Regelungsfolgen

Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung, sind nicht ersichtlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen der Nummern 3 und 5.

Zu Nummer 2

Die Person, für die ein Ausweis nach dem Personalausweisgesetz (§ 2 Absatz 1) auszustellen ist, hat für die Erstellung des Ausweises ein Lichtbild beizubringen, das den Maßgaben des § 7 entspricht. Dies hat unabhängig davon zu gelten, ob die Ausstellung wie beim Personalausweis auf Antrag oder wie beim Ersatz-Personalausweis von Amts wegen erfolgt. Dies stellt die Änderung sicher.

Zu Nummer 3

Die neue Vorschrift enthält die Maßgaben zum Muster für den neuen Ersatz-Personalausweis.

Zu Nummer 4

Mit der neuen Vorschrift werden die Änderungen zur Anschrift seitens der Personalausweisbehörden im Ersatz-Personalausweis geregelt.

Zu Nummer 5

Der neue Anhang 2a zu § 12a enthält das amtliche Muster für den neuen Ersatz-Personalausweis.

Zu Nummer 6

Mit den Änderungen werden die in Anhang 3 niedergelegten formalen Anforderungen an die Ausweiseinträge an die Regelungen und Maßgaben zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises angepasst.

Zu Artikel 2

Mit der Änderung wird geregelt, dass für die Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises eine Gebühr von 10 Euro zu erheben ist.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Mit der Änderung werden im Meldewesen die Daten des vorläufigen Personalausweises sowie die des Ersatz-Personalausweises in das automatisierte Abrufverfahren zur Anmeldung nach einem Wohnungswechsel aufgenommen.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung werden im Meldewesen die Daten des vorläufigen Personalausweises sowie die des Ersatz-Personalausweises in das Rückmeldeverfahren der Meldebehörden nach ein Wohnungswechsel aufgenommen.

Zu Artikel 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.