Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften
(Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 - WehrRÄndG 2007)

833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

A

Der Ausschuss für Kulturfragen (K) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 - neu - Wehrpflichtgesetz), Artikel 3 Nr. 21 Buchstabe b (§ 67 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und Nr. 5 - neu - Soldatengesetz), Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe c (§ 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 - neu - Zivildienstgesetz)

Begründung

Nach dem Gesetzentwurf soll durch eine Neufassung von § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b Wehrpflichtgesetz (WPflG), § 67 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b Soldatengesetz (SG) und § 11 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b Zivildienstgesetz (ZDG) erreicht werden, dass bei Studierenden, die gleichzeitig eine Berufsausbildung und ein Studium absolvieren, hinsichtlich der Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst, von Dienstleistungen und vom Zivildienst künftig ausschließlich auf das Studium abgestellt wird. Dies hätte zur Folge, dass in so genannten dualen Bildungsgängen die Regelungen des § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c WPflG, des § 67 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c SG und des § 11 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b ZDG, wonach eine Zurückstellung dann in der Regel erfolgen soll, wenn die Heranziehung eine bereits begonnene Berufausbildung unterbricht oder eine rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Berufsausbildung verhindern würde, nicht greifen.

Die angestrebte Gleichbehandlung von Studierenden im dualen Studium (dualer Bildungsgang) mit "normalen" Studierenden ist nicht vertretbar. Sie müssen vielmehr wie andere Auszubildende behandelt werden. Bei den dualen Studiengängen handelt es sich um sehr komprimierte, anspruchsvolle Ausbildungen, die besonders leistungsfähige Personen ansprechen. In dem Ratgeber "Studien- und Berufswahl" ist beispielsweise der Abschnitt hierzu mit "Stehvermögen verlangt", übertitelt. Gerade diese enge Vernetzung von Studium und Ausbildung rechtfertigt es, diese Studierenden wie andere Auszubildende zu behandeln, so dass sie ihre Ausbildung insgesamt nicht unterbrechen müssen. Mit der Gesetzesänderung wäre die Durchführung des dualen Studiums zusätzlich erschwert und damit die Attraktivität des dualen Studiums gemindert.

Darüber hinaus sollen, wie in der Gesetzesbegründung (S. 47) ausgeführt, Bachelor-/Masterstudiengänge dann als zusammenhängender Ausbildungsabschnitt behandelt werden, obwohl sie hochschulrechtlich getrennte Studiengänge darstellen, wenn sie fachlich aufeinander aufbauen (so genannte konsekutive Modelle) und der Masterstudiengang zeitlich unmittelbar nach Abschluss des Bachelorstudiengangs begonnen wird. Daher soll in solchen Fällen auf erneuten Antrag eine Zurückstellung bis zum Erreichen des Masterabschlusses erfolgen.

Dieser Ansatz ist grundsätzlich zu begrüßen. Er sollte jedoch, da er im Gesetzeswortlaut, der in § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b WPflG, § 67 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SG und § 11 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b ZDG von einem Hochschulstudium ausgeht, keinerlei Anknüpfungspunkt findet, aus Gründen der Rechtssicherheit Eingang in den Gesetzestext finden.

Damit würde zudem ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet, da in solchen Fällen ein erneuter Antrag auf Zurückstellung entbehrlich würde und durch die Vorlage eines Nachweises über die Aufnahme eines entsprechenden Studiengangs ersetzt werden könnte.

Da die Hochschulen nach § 19 Abs. 1 HRG, bzw. den entsprechenden Regelungen in den Landeshochschulgesetzen, in den hier in Rede stehenden Studiengängen die Möglichkeit haben, anstelle eines Bachelor- oder Mastergrades auch einen Bakkalaureus- oder einen Magistergrad zu verleihen, stellt die vorgeschlagene Formulierung zudem sicher, dass alle Absolventen einschlägiger Studiengänge vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst werden.

2. Zu Artikel 1 (Wehrpflichtgesetz)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Gesetzesänderung zum Anlass genommen werden sollte, eine Anpassung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV) vom 24. August 2005 vorzunehmen.

Begründung

Zu den Änderungen der Unabkömmlichstellung bzw. Zurückstellung sollten zeitnah Überlegungen angestellt werden, wie der Verfahrensablauf - der bei den bisherigen Unabkömmlichstellungsverfahren sehr zeitaufwendig und kostenintensiv ist - künftig zu regeln ist. Aus Sicht des Bundesrates sind die bisherigen sehr unterschiedlichen Vorgaben in den einzelnen Ländern nicht geeignet, tatsächlich beim Eintritt eines Spannungs- und Verteidigungsfalls schnelle und wirksame Entscheidungen zu treffen.

Es sollten für alle Länder einheitliche Regelungen getroffen werden. Dabei sollten auch bei künftigen UK-Stellungen möglichst nur die Kreiswehrersatzämter als vorschlagsberechtigte Behörden vorgegeben werden. Der bisherige Weg beim Verfahren der UK-Stellung ist viel zu verwaltungsintensiv und zeitaufwendig.

3. Zu Artikel 9 (Arbeitsplatzschutzgesetz)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Gesetzesänderung zum Anlass genommen werden sollte, eine Anpassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes an die sich aus der Föderalismusreform ergebenden neuen Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht und damit einhergehenden Gesetzesvorhaben vorzunehmen.

Begründung

Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Für das Laufbahnrecht liegt die alleinige Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Für den Bereich der Statusangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten liegt die Regelungsbefugnis als konkurrierende Gesetzgebung beim Bund. Auf dieser Grundlage hat der Bund unter Mitwirkung der Länder den Entwurf eines Beamtenstatusgesetzes erarbeitet, der sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet. Der Gesetzentwurf sieht u. a. den Wegfall des beamtenrechtlichen Instituts der Anstellung vor, eine Anpassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes, welches bei der Regelung der Nachteilsausgleiche u. a. an die Anstellung anknüpft, erfolgt jedoch nicht. Mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes zum 1. Oktober 2008 würde die entsprechende Regelung daher ins Leere laufen.

4. Zu Artikel 11 (Soldatenversorgungsgesetz)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Gesetzesänderung zum Anlass genommen werden sollte, eine Anpassung des Soldatenversorgungsgesetzes an die sich aus der Föderalismusreform ergebenden neuen Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht und damit einhergehenden Gesetzesvorhaben vorzunehmen.

Begründung

Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Für das Laufbahnrecht liegt die alleinige Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Für den Bereich der Statusangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten liegt die Regelungsbefugnis als konkurrierende Gesetzgebung beim Bund. Auf dieser Grundlage hat der Bund unter Mitwirkung der Länder den Entwurf eines Beamtenstatusgesetzes erarbeitet, der sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet. Der Gesetzentwurf sieht u. a. den Wegfall des beamtenrechtlichen Instituts der Anstellung vor, eine Anpassung des Soldatenversorgungsgesetzes, welches bei der Regelung der Nachteilsausgleiche u. a. an die Anstellung anknüpft, erfolgt jedoch nicht. Mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes zum 1. Oktober 2008 würden die entsprechenden Regelungen daher ins Leere laufen.

B