Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a - neu - (§ 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a - neu - DepV)

In Artikel 1 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

'2. § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Da die Sachverhalte zur Änderung von § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b DepV auch voll auf Buchstabe a zutreffen, ist dieser mit der gleichen Begründung ebenfalls zu ändern.

Soweit die unter Buchstabe a fallenden Deponien noch nicht endgültig stillgelegt sind, weil noch Setzungen abzuwarten und Profilierungen durchzuführen sind, existieren derzeit keine verordnungsrechtlichen Regelungen für die Verwendung von Abfällen (Deponieersatzbaustoffen) für die noch anstehenden Maßnahmen. § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a DepV wird dahingehend geändert, dass auf bestimmte, sich in der Stilllegungsphase befindende Deponien die §§ 14 bis 17 (Verwertung von Deponieersatzbaustoffen) der Deponieverordnung Anwendung finden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a - neu - (§ 2 Nummer 12 DepV)

Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

'3. § 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Es gibt Fallkonstellationen, bei denen die Betriebsführung von einer Person wahrgenommen wird, die damit im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages durch den Deponiebetreiber beauftragt wird. In diesen Fällen ist nach der derzeit gültigen Begriffsbestimmung die Betreiberschaft nicht eindeutig geregelt. Deponiebetreiber kann nur diejenige Person sein, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die Deponie inne hat.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - ( § 3 Absatz 4 DepV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

'3a. In § 3 Absatz 4 werden nach dem Wort "Anforderungen" die Wörter "nach Absatz 1" eingefügt.'

Begründung:

Redaktionelle Klarstellung, dass sich die Regelung zur Herabsetzung von Anforderungen für Deponien der Klasse 0 auf § 3 Absatz 1 bezieht.

Dies war im Übrigen auch Intention des BR-Beschlusses vom 19. Dezember 2008 zur Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts - BR-Drucksache 768/08(B) PDF . Die Begründung zu Ziffer 10 dieses Beschlusses lautete:

"Hierfür sind Erleichterungen zu ermöglichen."; die vorgeschlagene Ergänzung dient der Klarstellung, indem sie einen eindeutigen Bezug herstellt.

4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - (§ 4 Nummer 2 DepV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

'3a. In § 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern "alle zwei Jahre an" die Wörter "von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten" eingefügt.'

Begründung:

Im Anhang 5 werden inhaltliche Vorgaben zu den Lehrgängen gemacht. Zur Gewährleistung einer einheitlichen und ordnungsgemäßen Ausgestaltung der Lehrgänge ist eine Anerkennung der Lehrgänge zu fordern, um die Fach- und Sachkunde des Leitungspersonals sicherzustellen.

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - (§ 6 Absatz 1 Satz 1 DepV)

In Artikel 1 Nummer 4 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:

'0a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "eingehalten werden" die Wörter "bereits bei der Anlieferung" eingefügt.'

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:

'aa1) In Satz 3 werden vor den Wörtern "eingehalten werden" die Wörter "bereits bei der Anlieferung" eingefügt.'

Begründung:

Teilweise wird entgegen der Zielsetzung der Deponieverordnung angestrebt, behandelte Abfälle, die noch nicht die Zuordnungskriterien erfüllen, auf der Deponie mit der Erwartung einzubauen, dass diese mit den bei der Behandlung zugesetzten Stoffen ausreagieren und erst dann voraussichtlich die Zuordnungskriterien erreichen.

Demgegenüber ist es für einen kontrollierten Deponieaufbau erforderlich, dass bereits zum Zeitpunkt der Anlieferung und der dann stattfindenden Annahmekontrolle prüfbar feststeht, ob die Zuordnungskriterien eingehalten sind oder nicht. Hierauf hatte der Abfalltechnikausschuss des Bundes und der Länder (ATA) mit seinem Beschluss zu TOP 4.6 der 73. Sitzung am 23./24. Juni 2009 in Naumburg ausdrücklich hingewiesen.

Die vorstehende Änderung stellt das vom ATA festgestellte Erfordernis, dass die Zuordnungskriterien bei der Anlieferung eingehalten sein müssen, im Verordnungstext klar. Die Klarstellung betrifft sowohl die Annahme von Abfällen zur Ablagerung als auch von Deponieersatzbaustoffen und Abfällen, die unmittelbar als Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden. Die Folgeänderung in § 14 ist erforderlich, um den Fall der vollständig stabilisierten Abfälle zur Verwertung auf einer Deponie zweifelsfrei zu erfassen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - (§ 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - DepV)

In Artikel 1 Nummer 4 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:

'0a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:

"Die Behandlung ist ausreichend, wenn das Behandlungsergebnis irreversibel ist und die Annahmekriterien durch die Behandlung dauerhaft eingehalten werden." '

Folgeänderungen:

Artikel 1 Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:

'aa1) Im neuen Satz 9 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.'

Begründung:

Unter den Begriff der Behandlung fallen nach § 2 Nummer 5 DepV mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen. Insbesondere bei der physikalischchemischen Behandlung von Abfällen kann sich das Problem stellen, dass eine - z.B. durch Einstellung bestimmter chemischer Milieubedingungen - zunächst erreichte Einhaltung der Annahmekriterien unter den Ablagerungsbedingungen auf der Deponie nicht dauerhaft ist.

Durch die Änderung wird klargestellt, dass nur solche chemischphysikalische Behandlungsverfahren vor der Deponierung zum Tragen kommen können, die mit Blick auf die üblichen Ablagerungsbedingungen einen dauerhaften Behandlungserfolg erwarten lassen.

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 DepV)

In Artikel 1 Nummer 4 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

'a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Dient der Klarstellung, dass alle Eluat-Parameter aus dem pH-stat-Eluat zu bestimmen sind, da die LAGA-Richtlinie EW 98 nur für Metalle und Metalloide gilt. Damit wird auch dem Schreiben des BMU vom 20. Januar 2011 gefolgt.

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb (§ 6 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 DepV)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb sind die Wörter 'nach der Angabe " § 2 Absatz 5" die Angabe "Nummer 1" eingefügt und' zu streichen.

Begründung:

Nach der Begründung der Bundesregierung zur Deponieverordnung vom 27. April 2009 soll die Regelung in § 6 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 DepV einen Anreiz für Sanierungen von "Altlasten oder von unzureichend gesicherten Deponien" geben. Die Einfügung "Nummer 1" schränkt diese Regelung stark ein, nämlich nur noch auf Altablagerungen. Die bisherige, auch für Altstandorte geltende Erleichterung (Überschreitung einzelner Zuordnungswerte) wird durch Streichung der Angabe "Nummer 1" erhalten. Bei der Altlastensanierung sind gleichermaßen Altstandorte relevant.

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c - neu - DepV)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist § 7 Absatz 2 Nummer 3 wie folgt zu ändern:

"c) die Ablagerung in einer Deponie der Klasse IV die umweltverträglichste Lösung ist,"

Begründung:

Ohne diese Ergänzung kommt es zu Entsorgungsproblemen. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 (vorher Nummer 2) dürfen Abfälle mit einem Brennwert von mehr als 6000 kJ/kg nicht in einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden. Es gibt aber Abfälle mit einem Brennwert von mehr als 6000 kJ/kg (z.B. arsenhaltige Abfälle, quecksilberhaltige Abfälle, Abfälle aus der Abgasbehandlung), für die eine Entsorgung in einer thermischen Abfallbehandlungsanlage nicht möglich ist oder nicht die umweltverträglichste Lösung darstellt.

Die vorgesehene Ausnahmeregelung für schwermetallhaltige Ionenaustauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung und quecksilberhaltige Abfälle ist zu eng. Beispielsweise ist auch Arsen leichter flüchtig und geht bei der Verbrennung teilweise in die Gasphase über. Durch die nachfolgende Abgasbehandlung wird nie eine hundertprozentige Abscheidung erreicht. Wenn die Entsorgung derartiger Abfälle in einer Untertagedeponie umweltverträglicher ist, so sollte dieses möglich sein.

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 DepV)

Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

'a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Festlegung von Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 sind immer Einzelfallentscheidungen für die jeweilige Deponie. Auch für die genannte Regelung ist die Einhaltung der Zuordnungskriterien für die konkrete Deponie durch den konkreten Abfall von Interesse.

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 8 Absatz 2 Satz 2 - neu - DepV)

Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

'b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

"Bei geringen Mengen kann auch bei anderen Abfällen, soweit Art und Herkunft bekannt sind, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf die Abfalluntersuchungen nach Satz 1 verzichtet werden."

Begründung:

Zu den Doppelbuchstaben aa und cc:

Diese Änderungen entsprechen der Vorlage der Bundesregierung.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Bei geringen Mengen < 2 t Abfall und Erzeuger pro Jahr sowie bekannter Abfallart und -herkunft in Bezug auf die für die Ablagerung vorgesehene Deponieklasse sind nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu erwarten.

Daher sollte hier die Möglichkeit bestehen, je nach Abfallart und -herkunft (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 DepV) im Einzelfall auf Abfalluntersuchungen als Bestandteil der grundlegenden Charakterisierung verzichten zu können.

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - (§ 8 Absatz 3 Satz 1 DepV)

In Artikel 1 Nummer 6 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:

'b1) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Deponieklasse" durch das Wort "Deponie" ersetzt.'

Begründung:

Die Festlegung von Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 sind immer Einzelfallentscheidungen für die jeweilige Deponie. Auch in der in Rede stehenden Regelung ist die Einhaltung der Zuordnungskriterien für die konkrete Deponie durch den konkreten Abfall von Interesse.

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - (§ 8 Absatz 3 Satz 2 - neu - DepV)

In Artikel 1 Nummer 6 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:

'b1) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Bei Abfällen, die nicht regelmäßig anfallen, ist eine Untersuchung nach Satz 1 nicht erforderlich, wenn die gesamte zu deponierende Abfallmenge im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach Anhang 4 beprobt und untersucht worden ist." '

Begründung:

Nach der Entscheidung des Rates (2003/33/EG) zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien vom 19. Dezember 2002 ist eine Übereinstimmungsuntersuchung nicht in jedem Fall notwendig. Anhang Nummer 1.1.3 legt fest, dass bei Abfällen, die nicht regelmäßig anfallen, keine Übereinstimmungsuntersuchung erforderlich ist, wenn genau diese Charge (Menge) im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung beprobt und untersucht wurde. Diese Ausnahme ist im Sinne einer 1:1-Umsetzung des europäischen Rechts zu ergänzen, da diese noch nicht in das deutsche Deponierecht übernommen worden ist. Darüber hinaus ergibt sich durch eine zusätzliche Übereinstimmungsuntersuchung kein Informationsgewinn. Notwendig ist aber in diesen Fällen, dass für die gesamte Abfallmenge eine Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung nach LAGA PN 98 durchgeführt wurde.

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - (§ 8 Absatz 3 Satz 2 DepV)

In Artikel 1 ist in Nummer 6 nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:

'b1) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Bei spezifischen Massenabfällen" die Wörter "oder bei Abfällen, die eine Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 6 erfordern," eingefügt.'

Begründung:

§ 6 Absatz 6 ermöglicht bei bestimmten Abfällen (Abfälle aus Naturkatastrophen, Bränden, Altablagerungen, Asbestschadensfällen) die Ablagerung auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte, auch ohne konkrete Charakterisierung (insbesondere Organikparameter). Vor diesem Hintergrund ist auch eine Erleichterung bei den regelmäßigen Untersuchungen des Abfallerzeugers zu ermöglichen, so wie dies bei den spezifischen Massenabfällen möglich ist.

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - (§ 8 Absatz 3 Satz 5 DepV)

In Artikel 1 Nummer 6 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:

'b1) In Absatz 3 Satz 5 werden nach den Wörtern "unter Beachtung" jeweils die Wörter "der Voraussetzungen" eingefügt.'

Begründung:

Die Einfügung dient der Klarstellung des Gewollten. In der Vollzugspraxis traten Auslegungsprobleme auf, was unter Beachtung zu verstehen ist.

16. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c (§ 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, 5 - neu - DepV)

In Artikel 1 Nummer 6 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

'c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

"5. Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch." '

Begründung:

Eine doppelte Kontrolle (vor und nach dem Abladen) von Konsistenz und Geruch ist übertrieben und nicht erforderlich. Artikel 11 der Deponierichtlinie sowie Anhang Nummer 1.3 der Ratsentscheidung 2003/33/EG verlangen lediglich eine Sichtkontrolle im Eingangsbereich. Zusätzlich ist eine Sichtkontrolle, gegebenenfalls mit der Feststellung der Übereinstimmung mit der Beschreibung (z.B. Farbe, Konsistenz, Geruch) des Abfalls an der Ablagerungsstelle (beim Abladen) durchzuführen. Die Feststellung der Konsistenz und des Geruchs ist Teil der Übereinstimmungskontrolle und im Eingangsbereich nur unter erschwerten Bedingungen. Es liegt in der Organisationshoheit beim Deponiebetreiber, wo die Übereinstimmungskontrolle durchgeführt wird.

17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (§ 8 Absatz 5 Satz 4 DepV)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d ist der Eingangssatz in Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

"aa) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende Sätze ersetzt:

"

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Regelung in Satz 4 ist durch Zeitablauf überholt und nicht mehr erforderlich.

18. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (§ 8 Absatz 5 Satz 6, 7 DepV)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa sind in § 8 Absatz 5 Satz 6 und 7 vor den Wörtern "angelieferten Abfalls" jeweils die Wörter "des nachfolgend" einzufügen.

Begründung:

Durch die Ergänzung wird die bislang im Wortlaut offen gelassene Festlegung getroffen, dass die Kontrolluntersuchung der ersten 500 Megagramm nicht gefährlichen Abfalls und der ersten 50 Megagramm gefährlichen Abfalls durch die umfangreiche Untersuchung auf alle Zuordnungskriterien nach § 8 Absatz 5 Satz 1 abgedeckt ist. Die nachfolgenden Kontrolluntersuchungen nur auf die sogenannten Schlüsselparameter sind - durch die Änderung sprachlich klargestellt - auf die nachfolgend angelieferten Abfälle zu beziehen.

19. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (§ 8 Absatz 5 Satz 6 und 7 DepV)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d ist in Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 5 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Für die Kontrolluntersuchung ist es nicht maßgeblich, ob ein Abfall vom selben Abfallerzeuger kommt. Ein Erzeuger kann sowohl mehrere Abfallarten mit unterschiedlichen Abfallschlüsselnummern als auch unterschiedliche Abfallqualitäten einer Abfallschlüsselnummer aus unterschiedlicher Herkunft im Sinne der AVV anliefern. Es kommt darauf an, dass der jeweils grundlegend charakterisierte Abfall der Kontrolluntersuchung unterzogen wird.

20. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (§ 8 Absatz 5 Satz 8 DepV)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa sind in § 8 Absatz 5 Satz 8 nach den Wörtern "Bei spezifischen Massenabfällen" die Wörter "und Abfällen nach § 6 Absatz 6" einzufügen.

Begründung:

§ 6 Absatz 6 ermöglicht bei bestimmten Abfällen (Abfälle aus Naturkatastrophen, Bränden, Altablagerungen, Asbestschadensfällen) die Ablagerung auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte, auch ohne konkrete Charakterisierung (insbesondere Organikparameter). Vor diesem Hintergrund ist eine Erleichterung bei den regelmäßigen Kontrolluntersuchungen des Deponiebetreibers in Abstimmung mit der Behörde zu ermöglichen.

21. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe e ( § 8 Absatz 6 DepV)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe e ist in § 8 Absatz 6 das Wort "Monodeponie" durch das Wort "Deponie" zu ersetzen.

Begründung:

Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Abfallerzeuger bzw. dem Einsammler und dem Deponiebetreiber zumeist um unterschiedliche Unternehmen handelt, weist ihnen die Deponieverordnung teilweise ähnliche Aufgaben zu. Tatsächlich gibt es aber auch Werksdeponien. Hier ist der Abfallerzeuger bzw. Einsammler mit dem Deponiebetreiber identisch. Dieser Fall erfährt in § 8 Absatz 6 DepV eine gewisse Würdigung im Hinblick auf Monodeponien. Vor dem Hintergrund der betrieblichen Realitäten ist diese Einschränkung auf Monodeponien aber nicht gerechtfertigt. Um aufwändige Doppeldatenerhebungen bzw. -beprobungen und -kontrollen (z.B. Anforderungen als Abfallerzeuger nach § 8 Absatz 1 und 3 und als Deponiebetreiber nach § 8 Absatz 4 und 5) zu vermeiden, muss die Ausnahmeregelung auf alle werkseigenen Deponiearten erweitert werden. Denn sämtliche werkseigenen Deponien sind von dem zusätzlichen Aufwand betroffen, der jedoch keinen Mehrwert für das Wohl von Mensch und Umwelt generiert. Die Doppelarbeiten sind folglich unnötig. Im Sinne des Entbürokratisierungsgedankens sollten die Arbeiten lediglich einmal erfolgen.

22. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 13 Absatz 5 Satz 3, 4 DepV)

In Artikel 1 Nummer 7 ist § 13 Absatz 5 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch die strikte Terminvorgabe leidet die Qualität der Berichte, da insbesondere dem Betreiber mehrerer Deponien nach Vorliegen der letzten Daten kaum Zeit für eine eingehende Beschäftigung mit dem Datenmaterial und der Auswertung verbleibt.

23. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - (§ 14 Absatz 3 Satz 1 DepV)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

'aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Ergänzung "und Zuordnungswerte" dient der Klarstellung. § 14 Absatz 3 Satz 1 besagt in der geltenden Fassung, dass beim Einsatz von Deponieersatzbaustoffen die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 einzuhalten sind. Dies widerspricht der Formulierung des einleitenden Textes von Anhang 3 Nummer 1, nach dem für bestimmte Einsatzbereiche nur die Zuordnungswerte, nicht jedoch die weiter gefassten Zuordnungskriterien heranzuziehen sind. Dieser Widerspruch führt im Vollzug zu kaum lösbaren Problemen. Es wird daher vorgeschlagen, in § 14 Absatz 3 Satz 1 ergänzend auch auf die einzuhaltenden Zuordnungswerte hinzuweisen.

24. Zu Artikel 1 Nummer 9 ( § 15 Satz 1 DepV)

In Artikel 1 Nummer 9 ist § 15 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen ist nur zulässig, wenn die Anforderungen des Anhangs 3 eingehalten werden."

Begründung:

Die Änderungen im Anhang 3 führen auch zu Änderungen im § 15 Satz 1. So wie vorgeschlagen sind sie mit den mehrfachen Verweisen schwer verständlich. Zudem enthalten sie eine Doppelregelung, denn die Formulierung wird im Eingangstext zu Anhang 3 nahezu wörtlich wiederholt. Außerdem gibt es keine anderen Einsatzbereiche im Deponiebau als in Anhang 3 Tabelle 1 Spalte 2 genannt. Die vorgeschlagene redaktionelle Änderung greift vergleichbare Bezüge auf Anhänge an anderen Stellen der Verordnung auf und drückt das Gewünschte prägnanter und kürzer aus.

25. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - ( § 16 Satz 1 DepV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 9 folgende Nummer 9a einzufügen:

'9a. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3 einhalten." '

Begründung:

§ 14, auf den in § 16 Satz 1 der Verordnung verwiesen wird, enthält keinerlei Anforderungen an Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen. Stattdessen beschreibt er in Absatz 2 verschiedene Anforderungen an Abfälle, die als Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden dürfen. In § 14 Absatz 3 wird nur festgelegt, dass bestimmte Zuordnungskriterien von den Abfällen eingehalten werden müssen. Insofern kann § 16 nicht auf Bedingungen an die Einhaltung anlagenbezogener Anforderungen verweisen, sondern nur auf die in § 14 geregelten Anforderungen an die zur Ersatzbaustoffherstellung bzw. für den unmittelbaren Einsatz verwendbaren Abfälle.

26. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 18 Absatz 1 Satz 1 DepV)

Artikel 1 Nummer 10 ist wie folgt zu fassen:

'10. § 18 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Im § 18 Absatz 1 ist die Festsetzung der Sicherheitsleistung lediglich auf die von der Behörde angeordneten Auflagen eingeschränkt worden. Sinnvoll ist die Festsetzung der Sicherheitsleistung auf alle Bestimmungen, die im Planfeststellungsbeschluss bzw. der Plangenehmigung zum ordnungsgemäßen Betrieb und für die Stilllegung und Nachsorge vorgesehen sind, also auch für die Maßnahmen, die bereits in den Antragsunterlagen formuliert sind.

Die Antragsunterlagen sind Bestandteil des Bescheides, gehören aber nicht zu den Auflagen. Wenn sich die Sicherheitsleistung nur auf die Erfüllung der Auflagen bezieht, sind wichtige Regelungen aus dem Bescheid nicht abgedeckt.

27. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 - neu - DepV)

Artikel 1 Nummer 10 ist wie folgt zu fassen:

'10. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Änderungen in Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c und Buchstabe d entsprechen der Vorlage der Bundesregierung.

Die vorgeschlagene Änderung in Buchstabe b Doppelbuchstaben bb bis dd stellt klar, dass neben den von § 232 BGB vorgesehenen Arten der Sicherheit, der Stellung eines Bürgen und der Beibringung einer Bankbürgschaft, auch andere Arten von Sicherheiten zugelassen werden können, wenn sie im Vergleich zu den ausdrücklich genannten gleichwertig sind, also vergleichbar insolvenzsicher sind. Die Änderung erleichtert damit den Vollzug und ermöglicht den zur Erbringung einer Sicherheit Verpflichteten die Auswahl des geeigneten Sicherungsmittels.

28. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b - neu - (§ 18 Absatz 3 Satz 4 DepV)

Artikel 1 Nummer 10 ist wie folgt zu fassen:

'1 0. § 18 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Rücklagen stellen keine insolvenzsichere Sicherheit dar. Durch die vorgeschlagene Formulierung wird der Zugriff der zuständigen Behörde auf die zurückgelegten Beträge besser sichergestellt als durch die derzeitige Regelung.

29. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a - neu - (§ 21 Absatz 1 Nummer 7 DepV)

Artikel 1 Nummer 11 ist wie folgt zu fassen:

'1 1. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Zuordnungswerte sind in der Deponieverordnung abschließend geregelt und stehen für behördliche Entscheidungen nicht mehr zur Verfügung, da nach Nummer 3 die Deponieklasse festzulegen ist. Dagegen besteht Regelungsbedarf in behördlichen Entscheidungen für die Zuordnungskriterien.

30. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 DepV)

In Artikel 1 Nummer 12 ist in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach der Angabe " § 3 Absatz 1" die Angabe "und 3" durch die Angabe ", 3 und 4" zu ersetzen.

Begründung:

Gemäß der Begründung zur Deponieverordnung (vom 24. September 2008) zu Teil 5 sollten für Langzeitlager der Klasse 0 analog den Deponien der Klasse 0 die gleichen Anforderungen gelten.

Zur Klarstellung wird in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 DepV ebenfalls auf § 3 Absatz 4 DepV verwiesen.

31. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 24 Absatz 1 Satz 1 DepV)

Artikel 1 Nummer 13 ist wie folgt zu fassen:

'13. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit der Behörde" durch die Wörter "im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde" ersetzt.'

Begründung:

Diese Änderung ist erforderlich, da im Laufe dieses Verordnungsgebungsverfahrens die Deponieverordnung durch Artikel 5 Absatz 11 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist. Bei dieser Änderung, die im Rahmen der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG erfolgte, wurde der bislang aus einem Absatz bestehende § 24 Deponieverordnung um zwei Absätze erweitert, so dass sich die beabsichtigte Änderung jetzt auf Absatz 1 des § 24 bezieht.

32. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - (§ 25 Absatz 1 Satz 1 DepV), Nummer 14 (§ 26 Absatz 1 Satz 1 DepV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die bestehende Formulierung bezieht sich auf das Datum des Inkrafttretens der Deponieverordnung bzw. das Inkrafttreten bestimmter Änderungen zum 16. Juli 2009. Dies ist Vergangenheit und sollte in der Neufassung auch so ausgedrückt werden.

33. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - (§ 25 Absatz 1 Satz 4 - neu - DepV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 13 folgende Nummer 13a einzufügen:

'13a. Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Ungeachtet der Sätze 1 und 3 sind die allgemeinen Anforderungen an die Abdichtungssysteme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzuhalten." '

Folgeänderung:

Artikel 1 Nummer 14 ist wie folgt zu fassen:

'14. § 26 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Bestandsschutzregelungen nach § 25 Absatz 1 DepV für bei Altdeponien getroffene Regelungen erfassen gewollt auch einen abweichend von der Regelungen der neuen DepV zugelassenen Aufbau von Abdichtungssystemen. Dies betrifft praktisch insbesondere die nach § 14 Absatz 6 der alten Deponieverordnung von 2002 zugelassenen Oberflächenabdichtungssysteme. Hiernach konnten standortspezifische Regelungen getroffen werden, wonach einzelne Komponenten im Oberflächenabdichtungssystem entfallen oder zum Beispiel die mineralische Abdichtung einlagig statt mehrlagig zugelassen wurde.

Hiervon unbenommen sollen bei der immer noch laufenden Umsetzung der entsprechenden Altgenehmigungen jedoch nur Materialien und Komponenten zum Einsatz kommen, die dem Stand der Technik entsprechen. Dies betrifft auch Geokunststoffe und Deponiekontrollsysteme, für die zum Zeitpunkt der Erteilung der entsprechenden Altgenehmigungen die entsprechenden Zulassungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung noch nicht vorlagen und deshalb nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden konnten.

Nachdem die entsprechende Übergangsvorschrift nach § 28 DepV am 29. April 2010 endete und entsprechende Zulassungen der BAM mittlerweile ganz überwiegend vorliegen, liegt kein Hinderungsgrund vor, ausschließlich nachweislich dem Stand der Technik entsprechende Materialien und Komponenten einzusetzen. Da das Nebeneinander der Übergangsvorschrift nach § 28 DepV und der Bestandsschutzregelung in der Praxis nicht unstreitig ist, wird in § 25 DepV und dem inhaltlich entsprechenden § 26 DepV eine Klarstellung vorgenommen.

34. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe 0a - neu - (Überschrift zu Anhang 1 Nummer 2 DepV), Buchstabe a (Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1, 14 DepV), Buchstabe b (Anhang 1 Nummer 2. 1.1 Satz 1 DepV)

Artikel 1 Nummer 16 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der dauerhafte Schutz des Grundwassers und des Bodens ist gemäß Anhang 1 Nummer 2.2 DepV durch die Kombination der geologischen Barriere und des Basisabdichtungssystems zu erreichen. Für den Bau einer künstlichen geologischen Barriere und die baulichen Maßnahmen an einer vorhandenen geologischen Barriere muss das gleiche Anforderungsniveau bezüglich der Sicherstellung einer ausreichenden Qualität gelten wie für die darüber liegenden Abdichtungssysteme. Um dieses sicherzustellen, haben auch die Maßnahmen an der geologischen Barriere einem überprüfbaren Stand der Technik zu genügen.

Deshalb sind in Anhang 1 Nummer 2.1 DepV die grundsätzlichen Anforderungen an die eingesetzten Materialien, das anzuwendende Qualitätsmanagement und der zugrunde zu legende Stand der Technik nach Anhang 1 Nummer 2. 1.1 DepV auf die technischen Maßnahmen zur Verbesserung und zum Ersatz einer geologischen Barriere auszudehnen. Durch die Formulierung in Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird darüber hinaus analog klargestellt, dass nicht nur die eigentlichen Abdichtungskomponenten, sondern auch die sonstigen Komponenten des Abdichtungssystems (z.B. Entwässerungs- und Rekultivierungsschicht) dem Qualitätsmanagement unterliegen.

Die Überschrift zu Nummer 2 ist redaktionell zu erweitern.

35. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a (Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 5 und 6 DepV)

In Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a sind in Anhang 1 Nummer 2.1 die Sätze 5 und 6 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen werden von den Ländern in geeigneter Form zugänglich gemacht. Die Länder können bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen ändern oder für ungültig erklären."

Begründung:

Anstelle einer Bekanntmachung der bundeseinheitlichen Eignungsbeurteilungen der Länder durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Gemeinsamen Ministerialblatt ermöglicht die Änderung den Ländern in ihrer Gesamtheit, die Veröffentlichung der Eignungsbeurteilungen selbst in geeigneter Form vorzunehmen.

Dies entspricht der Regelung in Anhang 1 Nummer 2.4.5 DepV für die Veröffentlichung der Zulassungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in geeigneter Form durch die BAM. Es ist dann möglich, die Veröffentlichung sehr zeitnah und in der Form auf die Nutzer zugeschnitten vorzunehmen. Dies gilt analog für die Änderung und Rücknahme von Eignungsbeurteilungen durch die Länder selbst.

36. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - (Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 21 - neu - DepV)

In Artikel 1 Nummer 16 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

'a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

"Der Qualitätsmanagementplan bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde." '

Begründung:

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass der nach den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik (GDA) zu erstellende Qualitätsmanagementplan der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.

Dies geht bislang nur indirekt aus dem Kapitel E5-1 der GDA-Empfehlungen hervor, das von der Deponieverordnung in Bezug genommen ist und eine behördliche Genehmigung des Qualitätsmanagementplans verlangt. Auf Grund des unterschiedlichen Ranges des Verordnungstextes, der dies bislang nicht ausdrücklich vorsieht, und der in Bezug genommenen technischen Regel wird die als notwendig anzusehende Zustimmung verbindlich klargestellt.

37. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b1 - neu - (Anhang 1 Nummer 2.1.2 - neu - DepV)

In Artikel 1 Nummer 16 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:

'b1) Nach Nummer 2. 1.1 wird folgende Nummer 2.1.2 angefügt:

"2.1.2 Bundeseinheitliche Qualitätsstandards

Für die bundeseinheitlichen Eignungsbeurteilungen nach Nummer 2.1 Satz 4 sowie für den Einsatz von natürlichem, ggf. vergütetem Boden- und Gesteinsmaterial aus der Umgebung sowie von Abfällen definieren die Länder Prüfkriterien und legen Anforderungen an den fachgerechten Einbau sowie an das Qualitätsmanagement in bundeseinheitlichen Qualitätsstandards fest. Bundeseinheitliche Qualitätsstandards werden von den Ländern in geeigneter Form öffentlich zugänglich gemacht." '

Begründung:

Nach der derzeit gültigen Fassung der Deponieverordnung haben sonstige Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme einem Qualitätsstandard zu entsprechen, der bundeseinheitlich zu gewährleisten ist. Die Länder haben entsprechende bundeseinheitliche Qualitätsstandards erarbeitet.

Durch die unter anderen Gesichtspunkten vorgesehene Neufassung von Anhang 1 Nummer 2.1 DepV geht der ausdrückliche Bezug der bundeseinheitliche Qualitätsstandards zur Deponieverordnung verloren. Daher bedarf es einer Ergänzung zur Sicherstellung des Gewollten. Die Formulierung erfolgt in Anlehnung an die Regelungen für die Aufgaben der Bundesanstalt für Materialkunde und -prüfung bei Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen (Nummer 2.4.1 und 2.4.5 in Anhang 1 DepV).

38. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe e1 - neu - (Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 Satz 1 Ziffer 3 DepV)

In Artikel 1 Nummer 16 ist nach Buchstabe e folgender Buchstabe e1 einzufügen:

'e1) In Nummer 2.3.1.1 Satz 1 Ziffer 3 werden die Wörter "Die Durchsickerung darf" durch die Wörter "Im fünfjährigen Mittel darf die Durchsickerung" ersetzt.'

Begründung:

Die Anforderungen an die Wasserhaushaltsschicht als Ersatz für eine Abdichtungskomponente der Deponieklassen I und II sind nicht konsistent. Während nach Fußnote 5 zur Tabelle 2 die Anforderung an die Durchsickerung bei der Deponieklasse I auf das fünfjährige Mittel zu beziehen ist, muss die Anforderung an die Durchsickerung bei der Deponieklasse II nach Fußnote 6 zur Tabelle 2 in Zusammenhang mit den Anforderungen nach Nummer 2.3.1.1 in jedem Jahr erfüllt werden.

Es ist sachgerecht, die Erfüllung der Anforderungen an die Durchsickerung auf das fünfjährige Mittel zu beziehen. Es ist nicht möglich, die Anforderungen an die Durchsickerung in jedem Jahr zu erfüllen. Während in trockenen Jahren der zulässige Wert nicht ausgeschöpft wird, kann es nach "nassen" Jahren auch zu einer Überschreitung kommen.

39. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe e1 - neu - (Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 Satz 2 DepV)

In Artikel 1 Nummer 16 ist nach Buchstabe e folgender Buchstabe e1 einzufügen:

'e1) In Nummer 2.3.1.1 Satz 2 werden die Wörter "durch Erhöhung der Mächtigkeit" gestrichen.'

Begründung:

Die bestehende Regelung ist in sich widersprüchlich. Nach Nummer 2.3.1.1 Satz 1 Ziffer 2 wird die nutzbare Feldkapazität auf die Gesamtmächtigkeit der Wasserhaushaltsschicht bezogen. In Satz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, Abweichungen von der Anforderung an die nutzbare Feldkapazität zuzulassen. Im Sinne des Bezuges der nutzbaren Feldkapazität auf die Gesamtmächtigkeit kann diese Abweichung (Verringerung) durch Reduzierung der Mächtigkeit der Wasserhaushaltsschicht erfolgen. Im folgenden Satzteil wird nun das genaue Gegenteil dessen verlangt, was soeben zugelassen wurde: Durch Erhöhung der Mächtigkeit soll eine gleiche Dicht- und Schutzwirkung nachgewiesen werden.

Die Streichung der Wörter "durch Erhöhung der Mächtigkeit" ist auch sachgerecht, weil an niederschlagsarmen Standorten die geforderte Durchsickerung von 60 mm/a auch mit der Mindestmächtigkeit von 1,50 m erreicht werden kann.

40. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe f (Anhang 1 Nummer 2.3.2 Tabelle 2 Fußnote 5 DepV)

In Artikel 1 Nummer 16 ist Buchstabe f wie folgt zu fassen:

'f) Die Fußnoten zur Tabelle 2 werden wie folgt geändert:

Begründung:

Die Anforderungen an die Wasserhaushaltsschicht als Ersatz für eine Abdichtungskomponente der Deponieklassen I und II sind nicht konsistent.

Während nach Fußnote 6 zur Tabelle 2 in Zusammenhang mit den Anforderungen nach Nummer 2.3.1.1 die Anforderung an die Durchsickerung bei der Deponieklasse II fünf Jahre nach Herstellung zu erfüllen ist, muss die Anforderung an die Durchsickerung bei der Deponieklasse I nach Fußnote 5 zur Tabelle 2 unmittelbar nach Herstellung erfüllt werden.

Es ist sachgerecht, die Erfüllung der Anforderungen an die Durchsickerung fünf Jahre nach Herstellung zu verlangen. Der zur Erfüllung dieser hohen Anforderungen erforderliche Bewuchs benötigt eine gewisse Zeit für den Aufwuchs und die Entwicklung, um die volle Verdunstungsleistung zu entfalten.

41. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - (Anhang 3 Nummer 1 Satz 1 DepV)

In Artikel 1 ist Nummer 17 Buchstabe b wie folgt zu fassen:

'b) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Aus rechtssystematischen Gründen wurden in der Deponieverordnung in der Fassung der Drucksache 230/11 (PDF) Teile der Fußnote 2 der Tabelle 2 der Nummer 2 des Anhangs 3 in den Text der Nummer 2 vor die Tabelle 2 gezogen. Damit ist eine Verwendung von Deponieersatzbaustoffen mit unproblematischen Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC in Basis- und Oberflächenabdichtungen nicht mehr möglich, da der Text des Anhangs 3 Nummer 1 dafür dezidiert die Einhaltung der Zuordnungswerte der Tabelle 2 fordert und damit eine Anwendung des Textes vor der Tabelle 2 (Zuordnungskriterien) ausschließt.

Dieses Ergebnis hat der Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt, da in Satz 9 der Nummer 2 des Anhangs 3 nur die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen mit Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC für den Bau der geologischen Barriere ausgeschlossen wird. Durch die vorgeschlagene Einfügung in Satz 1 der Nummer 1 Anhang 3 wird die bisherige Regelung für die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen in Basis- und Oberflächenabdichtungen wieder hergestellt.

Fachlich ist der Erhalt dieser Regelung geboten, da die in Satz 9 der Nummer 2 des Anhangs 3 festgeschriebenen Voraussetzungen sicherstellen, dass nur Deponieersatzbaustoffe verwendet werden können, die als Dichtungsmaterialien geeignet sind. Ohne die vorgeschlagene Einfügung wäre die weitere Verwendung eines Deponieersatzbaustoffes, der von der LAGA Adhoc-Arbeitsgruppe im Rahmen einer Eignungsbeurteilung auf der Basis bundeseinheitlicher Qualitätsstandards zertifiziert worden ist, nicht mehr möglich.

42. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Satz 5 DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c sind in Anhang 3 Nummer 2 Satz 5 die Wörter "bei der jeweiligen Deponieklasse" durch die Wörter "bei den Deponieklassen I, II und III jeweils" zu ersetzen.

Begründung:

Die Beschränkung der Überschreitung des wasserlöslichen Anteils bei DK 0 auf maximal 0,6 Masseprozent (0,4 % + 50 % = 0,6 Masseprozent) ist sehr streng und kann bei einigen natürlichen Böden zu Problemen führen. Sie ist bei Deponien der Klasse DK 0 nicht erforderlich, da die allgemeine Beschränkung auf den maximal dreifachen Wert (maximal 1,2 Masseprozent) eine ausreichende Begrenzung darstellt. Bereits bei Ausnutzung der Fußnote 13 zur Tabelle 2 in Anhang 3 (Sulfat bis maximal 600 mg/l entsprechend 0,6 Masseprozent) kommt es allein durch Sulfat zu einer Überschreitung des wasserlöslichen Anteils. Eine Ablagerung wäre dann nicht einmal mehr mit einer Zustimmung im Einzelfall möglich.

43. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Satz 5 DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist in Anhang 3 Nummer 2 Satz 5 die Angabe "50 %" durch die Angabe "100 %" zu ersetzen und sind nach dem Wort "werden" die Wörter ", soweit Satz 4 nicht zur Anwendung kommt" einzufügen.

Begründung:

Die von der Bundesregierung neu eingeführte Begrenzung der Überschreitungsmöglichkeiten für die Parameter wasserlöslicher Anteil, Chlorid und Sulfat würde in der Praxis für verschiedene Abfälle zu Änderungen der bisherigen Entsorgungswege führen, z.B. bei Verbrennungsaschen. Eine derartige Begrenzung ist weder aus ökotoxikologischer Sicht noch auf Grund der europarechtlichen Vorschriften erforderlich.

Durch die vorgeschlagene Änderung könnten für viele der relevanten Abfälle die bestehenden Entsorgungswege beibehalten werden.

Mit der vorgesehenen Ergänzung ", soweit Satz 4 nicht zur Anwendung kommt" soll klargestellt werden, dass die in Anhang 3 Nummer 2 Satz 5 vorgesehene Begrenzung für die Zuordnungswerte der Parameter wasserlöslicher Anteil, Chlorid oder Sulfat nicht gilt, wenn die in Anhang 3 Nummer 2 Satz 4 vorgesehene Abweichungsregelung für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, zur Anwendung kommt.

44. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 und 7 - neu - DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c sind in Anhang 3 Nummer 2 nach Satz 5 die folgenden Sätze 6 und 7 einzufügen:

"Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde zulassen, dass Bodenmaterial aus diesem Umfeld abgelagert wird. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein."

Folgeänderungen:

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist Anhang 3 Nummer 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 1 ermöglicht die Verwendung derartigen Bodenmaterials als Deponieersatzbaustoff innerhalb des Deponiekörpers. Folgerichtig muss auch die Ablagerung dieses Bodenmaterials aus dem Umfeld einer Deponie möglich sein.

45. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist in Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 nach dem Wort "Mineralölkohlenwasserstoffe" die Angabe ", PAK" einzufügen.

Begründung:

Zahlreiche Verbindungen aus der Stoffgruppe der Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) haben krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften und sind wassergefährdend. Die Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 DepV für den Parameter PAK gelten für die nicht über eine Basisabdichtung verfügenden Deponien der Klasse 0 und für vergleichbar sensible Einsatzbereiche von Deponieersatzbaustoffen. Vor diesem Hintergrund ist es unter Umweltschutzgesichtspunkten sachgerecht, analog zu der bestehenden Regelung für die Parameter BTEX, PCB und Mineralölkohlenwasserstoffe, auch beim Parameter PAK die Möglichkeit einer Dreifachüberschreitung des Zuordnungswertes zu streichen.

46. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist in Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "den Sätzen 3 und 6" zu ersetzen.

Begründung:

In der geltenden Deponieverordnung ermöglicht Satz 5 des Vorspanns zur Tabelle 2 über den Verweis auf Fußnoten eine Überschreitung bestimmter Zuordnungswerte auch über das Dreifache hinaus. Die Fußnote 2 zur Tabelle 2 ermöglicht eine solche Überschreitung für TOC und Glühverlust. Daher sind in allen vier Deponieklassen sowohl für Abfälle als auch für Deponieersatzbaustoffe deutlich höhere Zuordnungswerte für TOC und Glühverlust zulässig, soweit die in der Fußnote 2 genannten Bedingungen eingehalten werden.

Durch das Vorziehen der ursprünglichen Fußnote 2 der Tabelle 2 in den Vorspann unterliegt ihr Regelungsgehalt nun den Beschränkungen der maximalen Dreifachüberschreitung nach Satz 3.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Rechtslage hergestellt, wie sie der geltenden Deponieverordnung entspricht. Damit wird sichergestellt, dass auch weiterhin bei Einhaltung der in Satz 9 genannten Bedingungen in Einzelfällen Abfälle abgelagert werden können, deren TOC bzw. Glühverlust mehr als das Dreifache der für die jeweilige Deponieklasse zulässigen Werte beträgt. Dies ist z.B. für Baggergut oder gering belastete Böden aus Bodenbehandlungsanlagen oft erforderlich.

47. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 Buchstabe c DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist in Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 der Buchstabe c wie folgt zu fassen:

"c) der Brennwert (H0) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um schwermetallbelastete Ionenaustauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung,"

Begründung:

Die in Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b DepV) auf Deponien der Klasse IV beschränkte Regelung sollte für die abschließend genannten Abfälle (Ionenaustauscherharze) auch auf Deponien der Klasse III erweitert werden. Deponien der Klasse III sind auf Grund ihres technischen Standards ebenso geeignet, eine umweltverträgliche Ablagerung dieser Abfälle sicherzustellen.

48. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 Buchstabe d DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c sind in Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 Buchstabe d die Wörter "auf Deponien der Klasse 0 ein TOC von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und" durch die Wörter "es sich bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 um Boden und Baggergut handelt und ein TOC von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und" zu ersetzen.

Begründung:

Die Ratsentscheidung 2003/33/EG lässt bei Deponien für Inertabfälle eine Überschreitung des Parameters TOC auf bis zu zweimal höhere Grenzwerte grundsätzlich zu, beschränkt dies aber über die Fußnote in Abschnitt 2.1.2.2. auf Boden (Abfallschlüssel 17 05 04, 20 02 02 einschließlich Baggergut 17 05 06 als eine besondere Art Boden).

49. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 1 Spalte 9, Fußnote 16 - neu - DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist in Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 in Nummer 1 Spalte 9 nach dem Wort "Rekultivierungsschicht" das Fußnotenzeichen "16)" einzufügen und der Tabelle folgende Fußnote 16 anzufügen:

"16) In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten

Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial aus diesen Gebieten zulässig, welches die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird."

Begründung:

Mit der Deponieverordnung vom Juli 2002 wurde ein gesonderter Anhang 5 mit Anforderungen an die Rekultivierungsschicht geschaffen und um konkrete einzuhaltende Feststoffgehalte und Eluatkriterien ergänzt. Mit dem Inkrafttreten der Deponieverordnung vom April 2009 wurde der Anhang 5 mit den Anforderungen an die Rekultivierungsschicht aufgehoben und die Zuordnungswerte in den Anhang 3 Tabelle 2 Spalte 9 übernommen.

Aus dem Anhang 5 der Deponieverordnung von 2002 wurde jedoch nicht der Vorspann zur Tabelle übernommen, der gewisse Ausnahmetatbestände vorsah. Insbesondere war danach in Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden die Verwendung von Bodenmaterial zulässig, das die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.

Ohne eine solche Ausnahmemöglichkeit ist die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen stark eingeschränkt und abfallwirtschaftlich sinnvolle Verwertungswege werden abgeschnitten. Auch verschiedene natürliche Böden können Belastungen aufweisen, die über den Zuordnungswerten der Verordnung liegen. Im norddeutschen Raum liegen die Hintergrundbelastungen häufig um ein Vielfaches darüber, dies ist auch in anderen geologischen Formationen in Deutschland der Fall. Dies führt dazu, dass geeignete Böden für Rekultivierungsschichten an anderer Stelle entnommen und von weit her beschafft werden müssen.

Der Zusatz aus dem früheren Anhang 5 "keine Beeinträchtigung der Entwässerungsschicht" ist nicht erforderlich, weil dies bereits im Anhang 1 der Deponieverordnung unter Nummer 2.3.1 geregelt wird.

50. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 1.0.1, Nummer 1.0.2, Nummer 3.0.2, Fußnote 2 DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 wie folgt zu ändern:

"2) Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei Bodenaushub (Abfallschlüssel 17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zulässig, wenn

Begründung:

Die gegenüber der bestehenden Deponieverordnung geänderte Fußnote 2 der Änderungsverordnung geht auf die dort bislang geregelte Überschreitungsmöglichkeit beim organischen Anteil zurück. Für diesen Fall der Überschreitung der Zuordnungskriterien für den organischen Anteil ist die in der Neufassung als Fußnote 2) verbliebene Beschränkung des Fremdstoffanteils auf 5 Volumenprozente bei Bodenaushub und Baggergut erforderlich gewesen. In den sonstigen Fällen stellen die Zuordnungskriterien der Tabelle 2 die Beschränkung des Fremdstoffanteils ausreichend sicher.

Es tritt aber bei Bodenaushub und Baggergut die Problematik auf, dass durch ausschließlich natürliche organische Bestandteile (z.B. Torf) die Zuordnungswerte für die organischen Bestandteile (gemessen als TOC oder Glühverlust) über die Ausnahmemöglichkeit nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 hinaus überschritten sind. So kann der nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 vorgegebene Brennwert von 6 000 kJ/kg oder das jeweilige Zuordnungskriterium für den löslichen Kohlenstoffgehalt DOC durch natürliche Bestandteile ebenfalls überschritten sein. Der Verweis auf eine - z.B. thermische - Abfallbehandlung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht wirtschaftlich zumutbar, die Ablagerung auf einer gedichteten Deponie unter fachlichen Gesichtspunkten jedoch vertretbar.

Die Änderung der Fußnote erlaubt der zuständigen Behörde im Einzelfall, einer Ablagerung von solchen Materialien bei ausschließlich natürlich bedingter Überschreitung der Zuordnungskriterien für die organischen Parameter TOC (alternativ Glühverlust) oder DOC zuzustimmen, wenn das Wohl der Allgemeinheit durch die Ablagerung nicht gefährdet wird. Weitere Voraussetzungen sind die Ablagerung in einem Bereich, in dem ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden, und die o.g. Beschränkung des Fremdstoffanteils. Die ausnahmsweise Überschreitung der Zuordnungskriterien wird nur bei der Ablagerung auf einer gedichteten Deponie der Klasse I oder II ermöglicht.

Die Änderung steht im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben, da nach der Ratsentscheidung 2003/33/EG für die Ablagerung ausschließlich nicht gefährlicher Abfälle keine Begrenzungen des organischen Anteils und der löslichen Kohlenstoffgehalte vorgegeben werden.

51. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 1.0.1, 1.0.2 Spalten 6, 7 und 8 )

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist in Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 1.01 und 1.02 in den Spalten 6, 7 und 8 nach dem jeweiligen Wert jeweils das Fußnotenzeichen "5)" einzufügen.

Begründung:

Mit Fußnote 5 wird der Zuordnungswert "2.07 extrahierbare lipophile Stoffe in der Originalsubstanz" für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis ausgesetzt, damit dieser (soweit nicht verwertbar) deponiert werden kann. Straßenaufbruch auf Asphaltbasis weist i.d.

R. auf Grund des organischen Bindemittels erhöhte organische Stoffgehalte auf, so dass auch für die Parameter TOC und Glühverlust eine Öffnung erforderlich ist. Andernfalls wäre die Ablagerbarkeit nur über eine auf den Einzelfall bezogene Zustimmung der Behörde zur Überschreitung dieser Parameter gemäß Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 möglich.

52. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 2.06 Spalte 6, 7, Fußnote 16 - neu - DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist in Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 in Nummer 2.06 in den Spalten 6 und 7 jeweils das Fußnotenzeichen "16)" einzufügen und der Tabelle folgende Fußnote anzufügen:

"16) Nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten."

Begründung:

Dient der Klarstellung. Bei diesen Abfällen sind Abfalluntersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung (§ 8 Absatz 2) und Kontrolluntersuchungen (§ 8 Absatz 5) nicht zwingend erforderlich, so dass auch auf die Bestimmung der Säureneutralisationskapazität zu verzichten ist.

53. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.01 Spalte 9 DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist in Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.01 in Spalte 9 das Zeichen " < " zu streichen.

Begründung:

Es handelt sich um die Korrektur einer nicht sinnvollen, da nicht eindeutigen Angabe. Um den pH-Wert-Bereich zutreffend zu beschreiben, muss es heißen"pH 6,5 - 9" anstatt "pH < 6,5 - 9".

54. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.20 DepV)*

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist Anhang 3 Tabelle 2 Nummer 3.20 wie folgt zu fassen:

123456789
Nr. ParameterMaßeinheitGeologische BarriereDK 0DKDK IIDK IIIRekultivierungsschicht
3.20Gesamtgehalt an gelösten Feststoffenmg/l4004003.0006.00010.000

* Vgl. hierzu auch Ziffern 57 und 59

Begründung:

In Anhang 3 Tabelle 2 ist nach Nummer 3.20 der wasserlösliche Anteil zu bestimmen, auf den Trockenrückstand der Originalsubstanz wird nicht mehr verwiesen. Für die Bestimmung des wasserlöslichen Anteils ist künftig nach Anhang 4 Nummer 3.2.22 die DIN EN 15216, Stand Januar 2008, anzuwenden, alternativ die DIN 38409. Nach beiden Vorschriften ist das Messergebnis in mg/l anzugeben, nicht in Masseprozent.

Bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Deponieverordnung sind zwar Masseprozent nach der DIN EN 14346 zu bestimmen, diese Vorschrift ist jedoch nur auf Feststoffe mit einem gewissen Wassergehalt anzuwenden und daher für den gewünschten Zweck allenfalls bedingt geeignet. Die Berechnung des Ergebnisses auf mg/l entspricht hingegen den sonstigen Eluatbestimmungen und nur hierdurch ist eine Gleichwertigkeit mit der Chlorid- oder Sulfatbestimmung nach Fußnote 10 - neu - möglich.

In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, auch die Zuordnungswerte in den Spalten 4 bis 8 zu ändern. Die vorgeschlagenen Zuordnungswerte der Tabelle 3 sind sämtlich aus den entsprechenden Tabellen der Ratsentscheidung 2003/33/EG abgeleitet, indem, in Anpassung an andere Mischungsverhältnisse bei der Eluatherstellung, jeweils 001/10 (PDF) der Werte der mittleren Spalte verwendet werden. Damit wäre z.B. für den wasserlöslichen Anteil (TDS in der Ratsentscheidung) einer DK III ein Wert von 10.000 mg/l festzulegen. Genauso ist auch bei der Festlegung der Eluatwerte von Salzen und Schwermetallen in der geltenden Deponieverordnung verfahren worden.

Beide zitierten Messvorschriften und auch die Ratsentscheidung 2003-33 kennen den Begriff "wasserlöslicher Anteil" nicht. Um hier eine bessere Übereinstimmung zu erhalten, sollte er von dem in der DIN EN 15216 verwendeten Begriff "Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen" ersetzt werden. Dessen englische Übersetzung lautet "total dissolved solids", die Abkürzung TDS ist der in der Ratsentscheidung verwendete Begriff.

Eine Verschiebung von Zuordnungswerten bzw. eine Änderung bei der Zulassung von Ablagerungen ergibt sich durch die vorgeschlagene Änderung nicht.

55. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 5 DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist in Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 die Fußnote 5 wie folgt zu fassen:

"5) Gilt nicht für Asphalt auf Bitumenbasis."

Begründung:

Dient der Klarstellung. Estriche aus Gussasphalt aus Wohnbereichen sind nicht anders zu beurteilen wie ein Gussasphalt aus dem Straßenbau, der als Straßenaufbruch eingestuft wird.

56. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 7 DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist in Anhang 3 Nummer 2 in Tabelle 2 Fußnote 7 das Wort "Deponiebauersatzstoff" durch das Wort "Deponieersatzbaustoff " zu ersetzen.

Begründung:

Zu verwenden ist der in § 2 Nummer 13 definierte Begriff "Deponieersatzbaustoff".

57. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 10 DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist in Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 die Fußnote 10 wie folgt zu fassen:

"10) Statt der Nummern 3.11 und 3.12 kann Nummer 3.20 angewandt werden."

Folgeänderung:*

In Artikel 1 Nummer 17 ist in Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.20 in Spalte 2 das Fußnotenzeichen "10" zu streichen.

* Vgl. hierzu Ziffer 54.

Begründung:

Durch Anlehnung an die Formulierung der Ratsentscheidung 2003/33/EG (statt der Werte für Sulfat und Chlorid können die Werte für vollständig gelöste Feststoffe (TDS) herangezogen werden) erfolgt eine Klarstellung, dass der Parameter "wasserlöslicher Anteil (Nummer 3.20)" die Werte für Chlorid (Nummer 3.11) und Sulfat (Nummer 3.12) ersetzen kann, der Parameter Nummer 3.20 unabhängig davon immer noch zu bestimmen ist.

Im Gegensatz hierzu ist die Fußnote 1 zu sehen, nach der der Glühverlust (Nummer 1.01) den TOC (Nummer 1.02) ersetzen kann. Beide Fußnoten verwenden bislang den gleichen systematischen Textaufbau. Dies hat wiederholt zu Diskrepanzen mit Gutachtern und Abfallerzeugern geführt.

58. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 12 DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist in Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 die Fußnote 12 wie folgt zu fassen:

"12) Untersuchung entfällt bei Bodenmaterial ohne mineralische Fremdbestandteile."

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Die aus der früheren Deponieverordnung(2002) übernommene Regelung entsprach den Festlegungen in der Technischen Richtlinie Boden der LAGA-Mitteilung 20. Danach war eine Untersuchung der Parameter Sulfat und Chlorid bei Bodenaushub nur dann erforderlich, wenn der Bodenaushub mineralische Fremdbestandteile enthielt (z.B. Bauschutt), da diese ursächlich für erhöhte Sulfat- und Chloridgehalte sein können.

Nach der Deponieverordnung(2009) sind als Deponieersatzbaustoff aber auch andere Materialien als Bodenmaterial für die Herstellung der Rekultivierungsschicht zugelassen. Daher sind die Parameter Sulfat und Chlorid nicht nur bei Bodenaushub mit mineralischen Fremdbestandteilen, sondern auch bei anderen Abfällen zu untersuchen. Dementsprechend ist die Formulierung der Fußnote 12) anzupassen.

59. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.20 Spalte 7, 8 Fußnote 15 DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 ist die Tabelle 2 wie folgt zu ändern:

"15)" * zu streichen.

Begründung:

Die Fußnote ist entbehrlich, da der damit ausgesetzte Parameter "3.20 wasserlöslicher Anteil" im Wesentlichen durch die Parameter Chlorid (3.11) und Sulfat (3.12) bestimmt ist. Wird auf die Bestimmung von "3.20 wasserlöslicher Anteil" verzichtet, sind dennoch die Parameter Chlorid und Sulfat zu bestimmen. Die zulässige Überschreitung des Parameters "wasserlöslicher Anteil" wird durch Nummer 2 Satz 5 des Anhangs 3 bewusst beschränkt. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss dies für alle Abfälle gelten. Zudem widerspricht eine vollständige Aussetzung des Parameters "wasserlöslicher Anteil" dem EG-Recht.

60. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe 0a - neu - (Anhang 4 Nummer 1 Satz 2 - neu -, Satz 4 bis 6 - neu - DepV)

In Artikel 1 Nummer 18 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:

'0a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

* Vgl. hierzu Ziffer 54.

Begründung:

Infolge Außerkraftsetzung der TA Abfall und TA Siedlungsabfall soll klargestellt werden, wie die Fach- und Sachkunde nachzuweisen ist.

61. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe 0a - neu - (Anhang 4 Nummer 1 Satz 3 DepV)

In Artikel 1 Nummer 18 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:

'0a) In Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter "oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 3 widerruflich zugelassen worden sind" gestrichen.'

Begründung:

Behördliche Zulassungen (Notifizierungen) von Untersuchungsstellen erfordern von den zuständigen Behörden das Vorhalten von Kompetenz und Personal. Zudem fehlen die Ermächtigungen, um Anforderungen an die Qualifikation der Untersuchungsstellen stellen zu können. Eine Zulassung allein als akkreditierte Untersuchungsstelle ist ausreichend und inzwischen auch etabliert. Die parallele Vorhaltung von zwei Zulassungswegen ist unwirtschaftlich.

62. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c (Anhang 4 Nummer 3.1.3.3 DepV)

In Artikel 1 Nummer 18 ist Buchstabe c zu streichen.

Begründung:

Durch die neue Nummer "3.1.3.3 Elementarer Kohlenstoff" wird eine Methode zur Abschätzung des elementaren Kohlenstoffgehalts genannt, die noch nicht ausgereift ist. Es gibt zwar noch kein ausgereiftes Verfahren zur Bestimmung des elementaren Kohlenstoffs, es macht aber keinen Sinn, ein unausgereiftes Verfahren zu verankern. Dann wäre es besser, noch nichts zu benennen. Auch im Bereich des Bodenschutzes laufen derzeit Aktivitäten, ein Verfahren zur Ermittlung des elementaren Kohlenstoffs zu entwickeln, die auf das sog. Gradientenverfahren abzielen. Der Ansatz zum Gradientenverfahren ist hier vorzugswürdig. Verfahren in der Deponieverordnung und in der Bundes-Bodenschutzverordnung sollten aufeinander abgestimmt sein.

Das in der Verordnung geregelte Verfahren entspricht in vereinfachter Weise dem Pyrolyseverfahren. Dieses Verfahren, das für Abfälle wie Schlacken aus Müllverbrennungsanlagen entwickelt wurde, kann bei Materialien mit höheren Anteilen an organischem Kohlenstoff zu deutlicher Überschätzung des elementaren Kohlenstoffs führen (Verkokung des organischen Kohlenstoffs). Dies bedeutet dann eine Unterschätzung des TOC, was nicht den Zielen des Gesetzgebers entspricht.

63. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d (Anhang 4 Nummer 3.1.4. DepV)

In Artikel 1 Nummer 18 ist Buchstabe d zu streichen.

Begründung:

Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts unter anderem nach Maßgabe der Änderung zugestimmt, dass vor dem Verfahren aus der Altlastenanalytik die Methode nach DIN 38407-9, Ausgabe Mai 1991, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Gemeinsam erfassbare Stoffgruppen (Gruppe F); Bestimmung von Benzol und einigen Derivaten mittels Gaschromatographie (F9), genannt wird. Damit sollte die bislang nach Deponieverordnung geltende Untersuchungsvorschrift weiterhin angewendet werden können, um unbillige Härten bei einzelnen Abfällen, insbesondere Gießereirestsand, zu vermeiden (Drucksache 768/08 (PDF) - Beschluss - vom 19. Dezember 2008).

Dies trägt auch der Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG Rechnung, die im Anhang "3. Probenahme und Prüfverfahren" bestimmt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin ihre staatlichen Normen oder Verfahren oder - sobald er den Status eines Normentwurfs erreicht hat - den Entwurf der CEN-Norm zugrunde legen, solange eine CEN-Norm formell nicht als europäische Norm vorliegt.

64. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb - neu - (Anhang 4 Nummer 3.1.5 DepV)

In Artikel 1 Nummer 18 ist Buchstabe e wie folgt zu fassen:

'e) Nummer 3.1.5 wird wie folgt geändert:

"Alternativ:

DIN 38414-20, Ausgabe Januar 1996

Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) - Teil 20: Bestimmung von sechs polychlorierten Biphenylen (PCB) (S20)" '

Begründung:

Das DEV S20 Verfahren dient der Bestimmung von sechs polychlorierten Biphenylen (Kongenere).

Zu bestimmen sind aber gemäß Buchstabe e 7 Kongenere.

65. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe g (Anhang 4 Nummer 3.1.7 Absatz 2 DepV)

In Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe g ist Anhang 4 Nummer 3.1.7 Absatz 2 zu streichen.

Begründung:

Die DIN EN 15527 besitzt einen "Clean up", der zu bestimmende PAK eliminiert, was zu Minderbefunden führt. Ein Analyseverfahren, das anerkanntermaßen zu Minderbefunden führt, sollte nicht als alternative Bestimmungsmethode normiert werden.

66. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe g (Anhang 4 Nummer 3.1.7 Absatz 3 DepV)

In Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe g ist Anhang 4 Nummer 3.1.7 Absatz 3 zu streichen.

Begründung:

Das DEV S23-Verfahren dient der Bestimmung von 15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen.

Zu bestimmen sind aber 16 PAK.

67. Zu Artikel 1 Nummer 19 (Anhang 5 Nummer 3.2 Tabelle Fußnote 2 Satz 2 DepV)

Artikel 1 Nummer 19 ist wie folgt zu fassen:

'1 9. Anhang 5 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Redaktionelle Klarstellung, da bei der erwähnten Messmethode Laser-Strahlung absorbiert wird.