Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung

Punkt 53 der 883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 44 der Drucksache 230/1/11 beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 17 c (Anhang 3 Nummer 2 - neu - DepV)

In Artikel 1 Nummer 17 c ist in Anhang 3 Nummer 2 Satz 5 wie folgt zu fassen:

"Abweichend von Satz 3 dürfen die Zuordnungswerte der Parameter wasserlöslicher Anteil, Chlorid oder Sulfat bei der jeweiligen Deponieklasse um maximal 100 Prozent überschritten werden, soweit Satz 4 nicht zur Anwendung kommt.".

Begründung:

Mit der vorgesehenen Ergänzung ", soweit Satz 4 nicht zur Anwendung kommt" soll klargestellt werden, dass die in Anhang 3 Nummer 2 Satz 5 vorgesehene Begrenzung für die Zuordnungswerte der Parameter wasserlöslicher Anteil, Chlorid oder Sulfat nicht gilt, wenn die in Anhang 3 Nummer 2 Satz 4 vorgesehene Abweichungsregelung für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, zur Anwendung kommt.