Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 7. April 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom [ ... ], wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Bei der Herstellung von Luftballons und Spielzeug auf Kautschukbasis können aus den dabei verwendeten Vulkanisationsbeschleunigern N-Nitrosamine und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe entstehen und freigesetzt werden. Die meisten N-Nitrosamine können das Erbgut schädigen (genotoxisch) und sind im Tierversuch krebserzeugend (kanzerogen). Obwohl die Exposition von N-Nitrosaminen und in N-Nitrosamine umsetzbaren Stoffen durch Luftballons und Spielzeug nur gelegentlich stattfindet, stellen Kinder im Hinblick auf eine mögliche kanzerogene und genotoxische Wirkung eine besonders empfindliche Risikogruppe dar. Zudem muss bei den Nitrosaminen von einer additiven Wirkung ausgegangen werden. Die Exposition ist nach dem Stand der Technik so gering wie möglich zu halten.

Die Durchführung der Verordnung verursacht für den Bund keine Kosten. Die Länder haben mitgeteilt dass für sie voraussichtlich folgende Mehrkosten entstehen:

Jährliche Personalkosten: 20.000,- €
Jährliche Sachkosten: 13.000,- €

Für die Wirtschaft können einzelbetrieblich ggf. einmalige Umstellungskosten entstehen, so dass einzelne Kostenüberwälzungen auf einzelne Produktpreise nicht auszuschließen sind. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht eingefügt. Es handelt sich um einen Warnhinweis, für dessen Einführung keine relevanten Kosten vom einzigen Hersteller in Deutschland genannt wurden, insbesondere auch durch Gewährung der angemessenen Übergangsfrist.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Regelt die angemessenen Übergangsfristen.

Zu Nummer 2:

Für Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk wird eine Regelung zu N-Nitrosaminen und in N-Nitrosamine umsetzbaren Stoffen entsprechend den für Beruhigungs- und Flaschensauger bestehenden Vorschriften festgelegt.

Zu Nummer 3:

Die neue Nummer 4 der Anlage 5 regelt die für Luftballons aus Natur- oder Synthesekautschukzulässigen Höchstmengen. Die vorgesehene Höchstmenge für in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Stoffe, wenn sie aus dem Material herausgelöst werden erst unter bestimmten Bedingungen - wie z.B. im sauren Milieu des Magens - zu N-Nitrosaminen umgesetzt werden können.

Zu Nummer 4:

Der Hinweis auf die Verwendung einer Pumpe zum Aufblasen von Luftballons soll unnötigen Kontakt mit den Luftballons durch die Lippen und Mundschleimhaut verhindern.

Zu Nummer 5:

Für die Untersuchung von Beruhigungs- und Flaschensaugern aus Elastomeren oder Gummi, Spielzeug und Luftballons aus Natur- oder Synthesekautschuk sind auch andere Methoden zulässig, sofern sie validiert und hinsichtlich ihrer Bestimmungsgrenze den vorgesehenen Anforderungen entsprechen.

Zu Artikel 2

Regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Sechszehnten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Sechszehnten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für die Wirtschaft wird eine neue Kennzeichnungspflicht eingeführt. Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt dass dadurch keine relevanten Bürokratiekosten bei dem betroffenen Unternehmen entstehen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. LudewigCatenhusen
VorsitzenderBerichterstatter