Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball EM 2008

844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008

A

Zu § 3

§ 3 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Verordnung bestimmt in § 3 einen allgemeinen Vorrang besonderer bzw. abweichender Landesregelungen. Diese Regelung sollte dem in einigen Ländern fortgeschrittenen Planungsstand in Bezug auf Public-Viewing-Veranstaltungen angepasst werden.

Nach der vorgeschlagenen Formulierung des Absatzes 1 können die Länder, die spezielle Vorschriften für Public-Viewing-Veranstaltungen über die Fußball EM 2008 erlassen haben oder erlassen wollen, weiterhin auf der Basis dieses Landesrechts agieren.

Nach der Formulierung des Absatzes 2 kommt in den Ländern, die bislang auf Grund allgemeiner Lärmschutzregelungen Einzelfallausnahmen für Public-Viewing-Veranstaltungen erteilt haben, die Bundesverordnung ergänzend zur Anwendung.

B