Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 799. Sitzung am 14. Mai 2004 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

2. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 16 Abs. 3 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

5. § 25 wird wie folgt geändert:

6. In § 48 Abs. 2 wird Satz 5 gestrichen.

7. § 52 wird wie folgt geändert:

8. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ist nicht anzuwenden.

Artikel 2
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die vor dem Tag des Inkrafttretens erteilt wurden bleiben bis zum Ablauf der in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Geltungsdauer wirksam.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

Die Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) dienen dem Ziel, Klarheit hinsichtlich der Verpflichtung des Unternehmers bzw. des von ihm beauftragten Unternehmens zum Nachweis eines inländischen Betriebssitzes bzw. einer Niederlassung zu schaffen und das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zu vereinfachen. Gleichzeitig wird der in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 bezeichneten Gemeinschaftslizenz auch für den innerstaatlichen Verkehr Geltung verschafft. Damit werden sowohl Unternehmen des Omnibusgewerbes als auch Behörden von unnötigen Doppelarbeiten und daraus resultierenden Kosten entlastet. Die staatlichen Regelungen werden mit der Neuregelung auf das aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Maß zurückgeführt.

II. Inhalt

Die Genehmigungsbehörden fordern im Vollzug des PBefG regelmäßig von dem Antrag stellenden Unternehmen einen Betriebssitz bzw. eine Niederlassung im Inland, um die Genehmigungsvoraussetzungen insbesondere hinsichtlich der Zuverlässigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit prüfen zu können. Um etwaigen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen ist eine entsprechende gesetzliche Regelung notwendig, die im Interesse der Verkehrssicherheit auch Unternehmer umfasst, die vom Genehmigungsinhaber mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragt werden.

Im Bereich des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen hat der Rat der Europäischen Union für die Verkehre, die grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, mit der Verordnung vom 16. März 1992 Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (im Folgenden: VO (EWG) Nr. 684/92 ) umfangreiche Regelungen erlassen.

Dies gilt für die Voraussetzungen und die Ausgestaltung einer Genehmigung wie für deren Laufzeit. Als Nachweis für eine grenzüberschreitende Genehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen dient die Gemeinschaftslizenz, die im Einzelnen in Artikel 3a der VO (EWG) Nr. 684/92 ausgestaltet ist. Nach Artikel 3a Abs. 10 der VO (EWG) Nr. 684/92 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Vereinfachung des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen und machen von der Möglichkeit des Artikels 3a Abs. 10 der VO (EWG) Nr. 684/92 Gebrauch.

Nach derzeitiger Rechtslage benötigen Unternehmen des gewerblichen Omnibusverkehrs im innerdeutschen Verkehr Genehmigungen für die jeweilige Form des Gelegenheitsverkehrs, also für Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen oder den Verkehr mit Mietomnibussen. Darüber hinaus wird im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb der Europäischen Union die so genannte Gemeinschaftslizenz gefordert.

Während die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen mit Erlass der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 bereits entsprechend harmonisiert wurden, ist dies für den Bereich der Erteilung/Ausgestaltung der entsprechenden innerdeutschen Gelegenheitsverkehrsgenehmigung noch nicht erfolgt. Eine Harmonisierung der Verfahren und damit eine Entlastung von Unternehmen und Behörden von unnötigem Verwaltungsaufwand ist dringend geboten.

In Anlehnung an die Systematik der VO (EWG) Nr. 684/92 soll in Zukunft für alle drei Formen des innerstaatlichen Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen nur noch eine einheitliche Genehmigung erforderlich sein.

Deren Gültigkeitsdauer wird einheitlich und in Anlehnung an die Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftslizenz (vgl. Artikel 3a Abs. 6 VO (EWG) Nr. 684/92 ) auf fünf Jahre heraufgesetzt.

Die Mehrzahl der Verkehrsunternehmen des Omnibusgewerbes lassen sich neben den erforderlichen Genehmigungen nach dem PBefG auch entsprechende Gemeinschaftslizenzen ausstellen, weil sie grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der EU durchführen.

Gleichzeitig wird ermöglicht, die Gemeinschaftslizenz auch für Fahrten im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr zu nutzen und damit innerstaatlich und europäisch nur eine einheitliche Genehmigungsurkunde zu nutzen.

Lediglich für den Bereich des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs von Unternehmen, die ihren Betriebssitz in Drittstaaten haben, muss es im Interesse eines geregelten Verkehrsmarktes bei den bisherigen Bestimmungen (Genehmigung für die Form des Gelegenheitsverkehrs) bleiben.

Auf die Angabe der amtlichen Kennzeichen der im Gelegenheitsverkehr eingesetzten Kraftomnibusse kann verzichtet werden. Die Gemeinschaftslizenz sieht eine solche Angabe nicht vor. Die Gemeinschafslizenz wird einmal im Original ausgestellt. Darüber hinaus erhält der Verkehrsunternehmer beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der eingesetzten Fahrzeuge entspricht. Der Lizenzinhaber muss über diese Fahrzeuge lediglich als Eigentümer oder anderweitig verfügen können.

Die vorgenannt dargestellten Erleichterungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen können nicht ohne weiteres auf den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (also Taxen- oder Mietwagenverkehr sowie Ferienziel-Reisen mit Personenkraftwagen) übertragen werden. Eine Vereinheitlichung würde hier zu einer Umstrukturierung des Verkehrsmarktes führen die der genaueren vorherigen Untersuchung bedarf. Allerdings kann die vorgeschlagene maximale Geltungsdauer der Genehmigung von bislang vier Jahren ( § 16 Abs. 3 PBefG) auf fünf Jahre (EU-Regelung) ohne Nachteile für die Verkehrssicherheit auch auf die Gelegenheitsverkehre mit Personenkraftwagen übertragen werden. Insoweit können auch diese Unternehmen eine entsprechende Entlastung erfahren.

III. Kosten

Die Änderungen führen bei den betroffenen Unternehmen zu Kosteneinsparungen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes)

Zu Nummer 1 ( § 9 PBefG)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG wird die Genehmigung bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt. Im Hinblick auf die EU-Regelungen zum grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (VO (EWG) Nr. 684/92 ) ist es nicht mehr zeitgemäß, den Verkehrsunternehmer für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit drei verschiedenen Genehmigungen (Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen oder Verkehr mit Mietomnibussen) zu belasten. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen sind nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) sowohl hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit als auch der fachlichen Eignung die gleichen (vgl. hierzu insbesondere § 8 Nr. 3 PBZugV, wonach die fachliche Eignung in den Fällen nicht mehr nachzuweisen ist, in denen Unternehmen mit einer Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen). Darüber hinaus wird im Bereich des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen nicht geprüft, ob überhaupt Bedarf an entsprechenden Verkehrsleistungen besteht. Es wird also jedem Antrag, der die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, stattgegeben.

Damit genügt es, die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nur noch für den Betrieb und nicht mehr zusätzlich für die Form des Gelegenheitsverkehrs zu erteilen.

Die Angabe der amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge ist im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen entbehrlich. Kraftomnibusse müssen bereits aufgrund der Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hohe Sicherheitsanforderungen erfüllen und deshalb in vorgegebenen Zeitabständen Sicherheitsüberprüfungen und Hauptuntersuchungen unterzogen werden. Im Linienverkehr mit Kraftomnibussen wird seit langem auf die Angabe der amtlichen Kennzeichen in den Genehmigungen verzichtet, ohne dass sich dadurch Beeinträchtigungen für die Verkehrssicherheit ergeben hätten. Auch in der Gemeinschaftslizenz sind die amtlichen Kennzeichen nicht anzugeben. Es besteht keine Notwendigkeit, dieses Verfahren im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beizubehalten.

Die o. g. Ausführungen lassen sich nicht ohne weiteres auf den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen übertragen. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen. Insofern bleibt es bei diesen Verkehrsarten zunächst bei dem bisherigen Verfahren. Die Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG macht deshalb eine Ergänzung des § 9 Abs. 1 PBefG um die genannte Nummer 5 notwendig.

Zu Buchstabe b (Absatz 4)

§ 9 Abs. 4 PBefG in seiner bisherigen Fassung verzichtet auf eine Genehmigung, wenn ein Unternehmer, der Inhaber einer Gelegenheitsverkehrsgenehmigung ist Kraftomnibusse einsetzt, die einem anderen Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs genehmigt sind. Wird eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen wie in Buchstabe a vorgeschlagen, nicht mehr für bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt wird, bedarf es auch der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 PBefG nicht mehr.

Zu Nummer 2 ( § 13 Abs. 1 PBefG)

§ 13 Abs. 1 PBefG wird um eine neue Nummer 4 ergänzt. Die übrigen Änderungen sind rein redaktioneller Art. Durch die neue Nummer 4 wird ausdrücklich festgelegt dass Genehmigungen nach dem PBefG nur an Unternehmer mit inländischem Betriebssitz oder einer inländischen Niederlassung erteilt werden dürfen und diese auch nur inländische Unternehmer mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragen dürfen.

Die bisherige Rechtslage ist nicht eindeutig und bedarf daher einer Klarstellung.

Das Erfordernis eines inländischen Betriebssitzes dient zum einen der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen, z.B. in steuerlicher oder tariflicher Hinsicht. Es ermöglicht zum anderen der Genehmigungsbehörde, ihre Prüfungsbefugnisse wahrzunehmen (vgl. § 54a PBefG).

Der Neuregelung stehen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben nicht entgegen.

Soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 012/98 für Verkehrsunternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten Kabotagefreiheit besteht, ist eine Genehmigung nach dem PBefG und damit ein Betriebssitz oder eine Niederlassung im Geltungsbereich des PBefG nicht erforderlich.

Zu Nummer 3 ( § 16 Abs. 3 PBefG)

§ 16 Abs. 3 PBefG begrenzt die Geltungsdauer der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen auf höchstens vier Jahre. Die Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen wird nach der VO (EWG) Nr. 684/92 für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. In der Praxis führt die unterschiedliche Laufzeit der Genehmigungen zu unverhältnismäßiger Belastung der Unternehmen und Behörden. Sofern eine nationale Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach Ablauf der vierjährigen Geltungsdauer aus welchen Gründen auch immer nicht wieder erteilt wird, müssen die Genehmigungsbehörden eine gegebenenfalls länger laufende Gemeinschaftslizenz in einem aufwändigen Verfahren einziehen. Dieses Verfahren entfällt, wenn die Geltungsdauer der nationalen Genehmigung von vier auf fünf Jahre erhöht wird. Verkehrsunternehmen und Behörden werden durch die Neuregelung auch von entsprechenden doppelten Überwachungsaufgaben entlastet.

Die Neuregelung kann für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen ohne Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit übernommen werden, zumal die Genehmigungsbehörden auch vor Ablauf der zeitlichen Begrenzung der Genehmigung in begründeten Fällen entsprechende Widerrufsverfahren einleiten können.

Zu Nummer 4 ( § 17 PBefG)

Zu Buchstaben a und b (Absätze 1 und 2)

Die Notwendigkeit, die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge in die Genehmigungsurkunde einzutragen, besteht nach Vorschlag in Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nicht mehr. Beim Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen soll dagegen die alte Regelung weitergelten. Die in den Nummern 3 und 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb genannten Änderungen sind entsprechende Folgeänderungen.

Zu Buchstaben c und d (Absätze 3 und 4)

Die Änderungen in § 17 Abs. 3 PBefG und § 17 Abs. 4 Satz 1 PBefG sehen vor die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der VO (EWG) Nr. 684/92 auch als Nachweis einer innerstaatlichen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen anzuerkennen.

Zu Nummer 5 ( § 25 PBefG)

Die vorgeschlagene Änderung des § 25 PBefG setzt die Rechtsfolge des Widerrufs der Genehmigung in das pflichtgemäße Ermessen der Genehmigungsbehörde, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 PBefG-E (Erfordernis eines inländischen Betriebssitzes oder einer inländischen Niederlassung) nicht mehr vorliegen. Die bisher in § 25 Abs. 1 PBefG geregelte Rechtsfolge des zwingenden Widerrufs erscheint in diesem Fall nicht angemessen.

Zu Nummer 6 (§ 48 Abs. 2 Satz 5 PBefG)

Die vorgenannten Änderungen sehen vor, dass die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nur noch für den Betrieb und nicht mehr für die spezielle Form des Gelegenheitsverkehrs erteilt wird. Der Unternehmer erhält damit die Möglichkeit, mit einer Genehmigung alle im Personenbeförderungsgesetz genannten Formen des Gelegenheitsverkehrs zu betreiben.

§ 48 Abs. 2 Satz 5 PBefG kommt damit keine praktische Bedeutung mehr zu.

Im Hinblick auf die vom Unternehmer zu erbringenden Voraussetzungen, um überhaupt eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zu erhalten, bestehen im Übrigen keine Zweifel, dass diese Unternehmen entsprechend qualifiziert sind, auch Ferienziel-Reisen durchzuführen ohne dies durch einen praktischen Erfahrungsnachweis auf dem Gebiet des Reiseverkehrs zu dokumentieren.

Zu Nummer 7 ( § 52 PBefG)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Es wird klargestellt, dass die neu in § 13 Abs. 1 PBefG eingefügte Nummer 4 nicht den grenzüberschreitenden Verkehr betrifft.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr durch Unternehmen aus Drittstaaten gelten gemäß § 52 Abs. 1 PBefG die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften. Die mit den Änderungen zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa vorgesehenen Erleichterungen sind nicht ohne weiteres auf diese Verkehrsunternehmen übertragbar so daß in diesen Fällen die entsprechende Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr - jedenfalls zunächst - weiterhin wie bisher für die Form des Gelegenheitsverkehrs erteilt werden muss. Die Änderung bzw. Ergänzung des § 52 Abs. 3 PBefG ist eine entsprechende Folgeänderung.

Zu Nummer 8 ( § 53 Abs. 1 PBefG)

Es wird klargestellt, dass die neu in § 13 Abs. 1 PBefG eingefügte Nummer 4 nicht den Transitverkehr betrifft.

Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 enthält eine Übergangsregelung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes besteht die Möglichkeit, von der - einheitlichen - Genehmigung für Gelegenheitsverkehr, deren verlängerter Geltungsdauer und deren Nachweis durch die Gemeinschaftslizenz Gebrauch zu machen. Bis dahin nach alter Rechtslage erteilte Genehmigungen, Genehmigungsurkunden und Gemeinschaftslizenzen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Geltungsdauer.