Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. April 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.05.08

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 8. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Zu Artikel 2

Das Abkommen wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 ab Steuerjahr 1967 anzuwenden sein. Durch Artikel 2 wird sichergestellt, dass die Anwendung des Abkommens ab diesem Zeitpunkt weder durch bereits ergangene Steuerfestsetzungen noch durch den Ablauf von Festsetzungsfristen eingeschränkt ist.

Soweit sich durch die rückwirkende Anwendung des Abkommens in besonders gelagerten Einzelfällen eine höhere Gesamtbelastung an deutschen Steuern und Steuern im Königreich Saudi-Arabien ergeben sollte als nach dem Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des Abkommens, schließt Satz 3 des Artikels eine rückwirkende Verschlechterung für die Steuerpflichtigen aus. Die Regelung besagt dass in solchen Fällen eine etwaige deutsche Mehrsteuer nur festgesetzt wird soweit ihr eine Steuerentlastung im Königreich Saudi-Arabien gegenübersteht.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Durch das Abkommen verzichtet die Bundesrepublik Deutschland in gewissem Umfang auf Steuern, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen.

Andererseits sichert sich die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zum Königreich Saudi-Arabien das ausschließliche Besteuerungsrecht für deutsche Luftfahrtunternehmen. Die nicht genau schätzbaren finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte dürften geringfügig sein. Die Wirtschaft und hier insbesondere die Luftfahrtunternehmen erhalten durch das Abkommen Rechtssicherheit. Sie werden durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Durch gesicherte Steuergesetzgebung ist eher von einer geringfügigen Kostenreduktion für die betroffenen Unternehmen auszugehen. Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Saudi-Arabien - von dem Wunsch geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und bei den Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer, die Doppelbesteuerung zu vermeiden - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Einkünfte und Vermögen

Artikel 4
Vergütungen für unselbständige Arbeit

Artikel 5
Verständigungsverfahren

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 7
Kündigung

Geschehen zu Berlin am 8. November 2007 nach Christus, entsprechend dem 027/10/1428 nach der Hedschra, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Frank-Walter Steinmeier
Nawrath
Für das Königreich Saudi-Arabien
Ibrahim Abdulaziz Al-Assaf

Denkschrift zum Abkommen

I. Allgemeines

Die außergewöhnlichen Abkommensverhandlungen haben zu einem Abkommen geführt, das in einigen Teilbereichen vom OECD-Standard abweicht.

Die Abkommensverhandlungen begannen bereits in 1979, sie waren schwierig und zogen sich über mehrere Verhandlungsrunden in 1986 und 1993 hin. In 1996 erfolgte schließlich die Paraphierung des Abkommens.

Die seither noch fehlende unterzeichnungsreife arabische Sprachfassung konnte erst im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Staatsbesuchs des saudischen Königs im November 2007 mit der saudischen Seite erarbeitet werden so dass eine Unterzeichnung des Abkommens während des Staatsbesuches am 8. November 2007 stattfinden konnte.

Inhaltlich weist es über den OECD-Standard hinaus Besteuerungsrechte ausschließlich jeweils einem Staat zu. Dies ist mit dem deutschen Anliegen zu vereinbaren, das Besteuerungsrecht bezüglich deutscher Luftfahrtunternehmen auf Deutschland zu konzentrieren.

Die Artikel 1 und 2 regeln den Geltungsbereich des Abkommens sowie die für dessen Anwendung notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Artikel 3 und 4 weisen die Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Die Artikel 5 bis 7 regeln die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 Buchstabe a, c bis f allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. In Buchstabe b wird der Personenkreis bestimmt, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Dabei wird der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats" auf Luftfahrtunternehmen der Vertragsstaaten im Sinne des Abkommens vom 19. September 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien über den Luftverkehr (BGBl. 1978 II S. 184) begrenzt.

Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht der das Abkommen anwendenden Vertragspartei auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern.

Zu Artikel 3

Absatz 1 dieses Artikels bestimmt entsprechend dem OECD-Musterabkommen, dass Gewinne und das Vermögen aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen eines Vertragsstaates nur im Gebiet dieses Vertragsstaates besteuert werden dürfen.

Absatz 2 stellt klar, dass die Regelung des Absatzes 1 auch bei Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft gilt.

Absatz 3 enthält eine besondere Regelung auf saudischen Wunsch. Hiernach sind Einnahmen für die gelegentliche Verpachtung oder Vermietung von Luftfahrzeugen und Bodeneinrichtungen, Ausbildungsprogramme,

Dienstleistungen, die anderen Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellt werden, sowie Zinsen aus betrieblichen Guthaben den Gewinnen des Betriebes zuzurechnen.

Dies bedeutet, dass derartige Einnahmen von deutschen Luftfahrtunternehmen aus Saudi-Arabien allein in Deutschland besteuert werden können und umgekehrt.

Zu Artikel 4 Absatz 1 bestimmt, dass Vergütungen für Tätigkeiten der

Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaates, die an Bord eines Luftfahrzeuges ausgeübt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden können.

Absatz 2 bestimmt abweichend vom OECD-Musterabkommen, dass die Vergütungen für maximal vier Arbeitnehmer pro Kalenderjahr, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind und die in einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Einrichtung tätig sind, in den ersten vier Jahren im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit sind.

Der damalige Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Jürgen Echternach (MdB), hatte vor Paraphierung des Abkommens mit Schreiben vom 30. Juli 1993 den damaligen Vorsitzenden des Finanzausschusses, Herrn Hans Gattermann (MdB), darauf hingewiesen dass die saudische Regierung in der Frage der steuerlichen Behandlung des von den jeweiligen Luftfahrtgesellschaften in den anderen Staat entsandten Personals an ihrer bisherigen Forderung nach Freistellung im Gastland festhielte, nachdem sie sich mit diesem Anliegen auch bei Großbritannien und den Niederlanden durchgesetzt hätte. Um das Hauptziel dieses Abkommens, das Besteuerungsrecht für deutsche Luftfahrtunternehmen ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland zuzuweisen, zu erreichen, ist die deutsche Seite im Rahmen einer Kompromisslösung der saudischen Seite schließlich insoweit entgegengekommen.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel sieht vor, dass die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens durch gegenseitige Konsultation beseitigen. Die für dieses Verfahren vorgesehene Frist von 60 Tagen war ein saudischer Wunsch, dem im Interesse des Hauptziels dieses Abkommens, das Besteuerungsrecht für deutsche Luftfahrtunternehmen ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland zuzuweisen, im Einzelfall ausnahmsweise entsprochen wurde.

Zu Artikel 6

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Abkommens.

Hiernach tritt das Abkommen einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunde in Riad in Kraft.

Die Anwendung des Abkommens soll rückwirkend ab 1967 erfolgen. Diese außergewöhnlich lange Rückwirkung ist auf Folgendes zurückzuführen: Die Verhandlungen konnten nicht kontinuierlich geführt werden. Nach der ersten Verhandlungsrunde in 1979 kam die zweite Verhandlungsrunde erst 1986 zustande. Die dritte Verhandlungsrunde fand 1993 und schließlich die vierte Verhandlungsrunde 1996 statt, nach der der Vertragstext paraphiert wurde. Mit der Bestimmung in Absatz 2 kann eine Doppelbesteuerung für die Vorjahre endgültig verhindert werden.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Prof. Dr. Färber
stellv. Vorsitzender Berichterstatterin