Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
(Forschungszulagengesetz - FZulG)

Punkt 30 der 979. Sitzung des Bundesrates am 28. Juni 2019

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Verfahren zur Auszahlung der Forschungszulage mit Blick auf eine zeitnahe Liquiditätsverbesserung insbesondere für Existenzgründer, Start-Ups und ertragsschwache Unternehmen zielgenauer ausgestaltet werden kann.

Begründung:

Nach § 4 Satz 2 FZulG-E entsteht der Anspruch auf Forschungszulage erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderungsfähigen Aufwendungen beim Anspruchsberechtigten entstanden sind. Antragstellung (§ 5 Absatz 3 Satz 1 FZulG-E) und Auszahlung (§ 9 FZulG-E) können also erst nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahrs erfolgen. Der Auszahlungszeitpunkt der Forschungszulage liegt somit in der Regel mehrere Monate nach Abfluss der Personalaufwendungen. Dies führt insbesondere bei Existenzgründern, Start-Ups sowie ertragsschwächeren Unternehmen zu Liquiditätsnachteilen, die der gezielten Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entgegenstehen können. Eine Verkürzung des Zeitraums zwischen Abfluss der förderfähigen Aufwendungen (z.B. nach Erreichen einer bestimmten Höhe) und Zufluss der Forschungszulage verbessert die Liquiditätswirkungen für diese Unternehmen erheblich und kann dazu beitragen, verstärkte Anreize für Forschung und Entwicklung zu setzen.