Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 897. Sitzung am 15. Juni 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 10 Absatz 5 Satz 1, 3)

Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:

'9. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Auf Grund der Neufassung des § 9a des Weingesetzes soll Jungwein auch bei den Regelungen des § 10 Absatz 5 einbezogen werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 15 Nummer 1, 2)

Artikel 1 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:

'12. § 15 wird wie folgt geändert:

Begründung:

§ 16 Absatz 2 der Weinverordnung bezieht sich auf Grund der Ermächtigung des § 15 Nummer 2 des Weingesetzes ausdrücklich auch auf die Süßung von Prädikatsweinen. Diese werden nach der nun eingeführten Definition nicht mehr unter dem früheren Oberbegriff "Qualitätswein" gefasst, sodass der Regelung in § 16 Absatz 2 der Weinverordnung ohne die vorgeschlagene Ergänzung die Ermächtigungsgrundlage entzogen würde.

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 21 Absatz 1 Nummer 6)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 21 Absatz 1 Nummer 6 das Wort "und" durch das Wort "oder" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung, dass ein Qualitätswein oder ein Prädikatswein unter bestimmten Voraussetzungen bei der amtlichen Qualitätsprüfung herabgestuft werden kann. Da nun unterschiedliche Definitionen verwendet werden, muss ein Qualitätswein nicht auch gleichzeitig ein Prädikatswein sein.

4. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b (§ 22 Absatz 2)

Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

'b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen sowie festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines Landweins außerhalb des Landweingebietes zulässig ist." '

Begründung:

Vergleichbar mit der Regelung für Qualitätswein und Prädikatswein muss eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, eine Regelung hinsichtlich der Herstellung von Landwein außerhalb des Landweingebiets treffen zu können.

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 23 Absatz 1 Satz 2)

In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 23 Absatz 1 Satz 2 nach den Wörtern "bezeichneten Namen" das Wort "kleinerer" zu streichen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

6. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 24 Absatz 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 Satz 1 und 2)

In Artikel 1 Nummer 22 ist § 24 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 22 ist in § 24 Absatz 6 Satz 4 die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Änderung zur Klarstellung des Gewollten.

7. Zu Artikel 1 Nummer 28 (§ 56 Absatz 14)

Artikel 1 Nummer 28 ist wie folgt zu fassen:

'28. § 56 Absatz 14 wird wie folgt gefasst:

(14) Bis zu einer Neuregelung auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes entsprechen 100 Liter Jungwein 100 Litern Wein." '

Begründung:

§ 10 der Weinverordnung und § 29 der Weinüberwachungsverordnung enthalten zur Zeit noch keine Regelungen zu Jungwein.