Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

A. Problem und Ziel

Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. II S. 1630) am 30. Dezember 2015 haben 78 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Bis zum Ende des Jahres 2020 wird der nächste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, die nach dem 30. Dezember 2015 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben. Für diese Staaten und Hoheitsgebiete soll die Mehrseitige Vereinbarung in Kraft gesetzt werden, soweit dies nicht bereits durch die Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. II S. 1630) (CRS-Ausdehnungsverordnung - CRSAusdV) vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258) oder durch die Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 13. Juni 2019 erfolgt ist. Die CRSAusdV vom 11. Juni 2018 soll um die Staaten und Hoheitsgebiete erweitert werden, die nach der Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. II S. 1630) am 30. Dezember 2015 die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben und noch nicht in der CRSAusdV enthalten sind.

B. Lösung

Die Rechtsverordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben und nicht von der CRSAusdV vom 11. Juni 2018 erfasst sind, nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung in Kraft.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit der Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch die Finanzinstitute zur Erfüllung der Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze beziffert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, der durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches der Steuerverwaltung des Bundes sowie der Länder entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze beziffert.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 12. Mai 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Zweite Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. II S. 1630) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

§ 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258) [, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 504),] wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten soll mit Zustimmung des Bundesrates im Verhältnis zu weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft treten. Auf dieser Grundlage erfolgt der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten bis zum Ende des Jahres 2020 auch mit diesen Staaten.

Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten beschlossen. Bis zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes am 30. Dezember 2015 haben 78 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Für die Staaten und Hoheitsgebiete, welche die Mehrseitige Vereinbarung später unterzeichnet haben, ist eine gesonderte Regelung erforderlich.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Die vorliegende Verordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben und nicht von der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. II S. 258) erfasst sind, in Kraft.

Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten enthält die hierfür erforderliche Ermächtigung.

III. Alternativen

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit der Verordnung ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem er das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Er betrifft das Prinzip Nr. 4d) einer nachhaltigen Entwicklung (Nachhaltiges Wirtschaften stärken) und unterstützt den Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung - Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen). Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit der Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch die Finanzinstitute zur Erfüllung der Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze beziffert.

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, der durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches der Steuerverwaltung des Bundes sowie der Länder entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze beziffert.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.

VI. Befristung; Evaluierung

Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt. Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ist eine Evaluierung der Regelungen nicht erforderlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung)

Durch Artikel 1 wird in § 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258) der Teilnehmerkreis der am automatischen Informationsaustausch von Informationen über Finanzkonten teilnehmenden Staaten und Hoheitsgebiete auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 erweitert. Der automatische Informationsaustausch mit den in Artikel 1 neu aufgeführten Staaten und Gebieten erfolgt nach Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014. So muss neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 der Mehrseitigen Vereinbarung z.B. auch das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen mit dem jeweiligen Staat bzw. Hoheitsgebiet in Kraft getreten sein. Das Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 wird fortlaufend durch das Bundesministerium der Finanzen geprüft.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.