Empfehlungen der Ausschüsse - 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006
Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes in folgender Fassung zuzustimmen:

Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung


Vom 2006
(Eingangsformel wie Regierungsvorlage)

Artikel 1

Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 2005 S. 1818, 1836), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

(wie Regierungsvorlage)

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2006
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung".

Begründung

Zu § 1 Abs. 2 lfd Nr. 6:

Die Streckenbeschreibung der Verbotsstrecke ist unvollständig. Auch der Teilabschnitt vom Autobahnkreuz Weinsberg bis zur Anschlussstelle Schnelldorf ist einzubeziehen.

Zu § 2 Abs. 1 und 2:

Bei der Erledigung von Transportaufgaben bedient sich die Bundeswehr zunehmend gewerblicher Transportdienstunternehmen. Dies gilt insbesondere auch für dringende/ eilbedürftige Straßentransporte zu operativen und einsatzbezogenen Zwecken.

Angesichts der wachsenden Bedeutung der gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik wird die Zahl der EU-geführten Einsätze, einschließlich der dazu erforderlichen Vorbereitungen, zunehmen. Eine Ausweitung des Kreises der Fahrzeuge, für die das Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit nicht gilt, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist daher geboten.

Die bisher im § 2 der Verordnung enthaltenen gesetzlichen Grundlagen beziehen sich auf Grund der geänderten Verhältnisse nicht mehr nur auf die Bundeswehr beziehungsweise auf Zwecke der Verteidigung. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. nach dem Verkehrsleistungsgesetz) entsteht eine Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen, ohne dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt sein muss.

Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die nach gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden, ist daher immer der Leistungsbescheid oder der Verpflichtungsbescheid zu Prüfzwecken seitens der Kontrollorgane mitzuführen.

Zu § 5:

Folge der Änderung zu § 2.

Zu Artikel 3:

Klarstellung des Gewollten.

Weitere Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Änderungsbedarf hat sich gegenüber der von der Bundesregierung vorgelegten Fassung ergeben, weil dort die Streckenbeschreibung der Verbotsstrecken zum Teil unvollständig war.

Darüber hinaus sind auf Grund einer Änderung in der Organisationsstruktur der Bundeswehr - Transportaufgaben werden dort nicht mehr von den einzelnen Wehrbereichskommandos, sondern von einer Zentralstelle koordiniert -Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Ferienreiseverordnung erforderlich.