Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

A. Problem und Ziel

Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen war bis zum 30. September 2011 befristet. Nach diesem Termin wurden bisher keine Zeugnisse erteilt. Die nächste Zeugniserteilung erfolgt Ende Juni 2012. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und da keine nachteiligen Rechtsfolgen gegeben sind, ist die Verlängerung rückwirkend geboten. Eine Verlängerung der befristeten Gleichstellung der von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum 30. September 2016 ist nach Maßgabe der weiterhin geltenden nachstehenden Aufstellung geboten:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in KaiserslauternAusbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Systemelektroniker/SystemelektronikerinSystemelektroniker/Systemelektronikerin im Gewerbe Nr. 25 der Anlage A der Handwerksordnung
"Elektrotechniker"
Abschlussprüfung als Feinwerk mechaniker/Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: MaschinenbauFeinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung
"Feinwerkmechaniker"
Abschlussprüfung als Metallbauer/Metallbauerin; Fachrichtung: MetallgestaltungMetallbauer/Metallbauerin;
Fachrichtung: Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13 der Anlage A der Handwerksordnung "Metallbauer"
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtung: SchmuckGoldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtung: Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin;
Fachrichtung: Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede"
Abschlussprüfung als Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin; Fachrichtung: Gestaltung und InstandsetzungMaler und Lackierer/Malerin und Lackiererin; Fachrichtung: Gestaltung und Instandhaltung im Gewerbe Nummer 10 der Anlage A der Handwerksordnung "Maler und Lackierer"
Abschlussprüfung als Steinmetz und Bildhauer/Steinmetzin und Bildhauerin; Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und SteinbildhauerarbeitenSteinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin; Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten im Gewerbe Nummer 8 der Anlage A der Handwerksordnung "Steinmetzen und Steinbildhauer"
Abschlussprüfung als Tischler/TischlerinTischler/Tischlerin im Gewerbe
Nummer 27 der Anlage A der
Handwerksordnung "Tischler"

Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

B. Lösung

Verlängerung der bislang bis zum 30. September 2011 befristeten Gleichstellung der von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum 30. September 2016.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die bisherigen Regelungen werden lediglich um 5 Jahre verlängert. Vor diesem Hintergrund führt das Vorhaben zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 4. Mai 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Vom ...

Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Artikel 1

Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1489) wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend des Landes Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 20. September 2011 beantragt, die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1489) bis zum 30. September 2016 zu verlängern.

Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen war bis zum 30. September 2011 befristet. Nach diesem Termin wurden bisher keine Zeugnisse erteilt. Die nächste Zeugniserteilung erfolgt Ende Juni 2012. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und da keine nachteiligen Rechtsfolgen gegeben sind, ist die Verlängerung rückwirkend geboten.

Die Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern weist die sachliche und personelle Ausstattung für die beantragte Verlängerung bis zum 30. September 2016 auf. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat nach gutachterlicher Prüfung bestätigt, dass die notwendigen Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung gegeben sind

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Gleichstellung der erteilten Prüfungszeugnisse wird bis zum 30. September 2016 ermöglicht.

Zu Nummer 2

Die Geltung der Verordnung wird auf den Ablauf des 30. September 2016 befristet.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2159:
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter