Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2016
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2016 - BBFestV 2016)

A. Problem und Ziel

Nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II auf Basis der Ist-Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) des Vorjahres für das Folgejahr vorläufig festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen (§ 46 Absatz 7 Satz 1 SGB II) .

Die Länder waren nach § 46 Absatz 8 Satz 4 SGB II zum 31. März 2016 verpflichtet, für das abgelaufene Vorjahr, also für das Jahr 2015, die Gesamtausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 28 SGB II und für Familien mit Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld nach § 6b BKGG dem BMAS mitzuteilen.

B. Lösung

Erlass einer Rechtsverordnung auf Grundlage der zum 31. März 2016 erfolgten Mitteilungen der Länder an das BMAS über die Gesamtausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie für Familien mit Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld.

Aus den Mitteilungen der Länder ergibt sich, dass im Jahr 2015 insgesamt rund 570 Millionen Euro für Bildungs- und Teilhabeleistungen verausgabt wurden. Dies entspricht bei rechnerischen Gesamtausgaben der Kommunen für die KdU im Jahr 2015 von rund 13 910 Millionen Euro einem Anteil an den KdU von 4,1 Prozent. Bei einer nach Ländern differenzierten Betrachtung liegen die Ausgaben in den einzelnen Ländern zwischen 2,9 Prozent und 7,7 Prozent der Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Der Wert der erhöhten Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II ist damit rückwirkend für das laufende Jahr 2016 sowie vorläufig für das Jahr 2017 von bislang 3,8 Prozentpunkten auf bundesdurchschnittlich 4,1 Prozentpunkte anzupassen. Vor dem Hintergrund der länderspezifischen Unterschiede bei den Leistungsausgaben werden von der bundesdurchschnittlich festzusetzenden Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 6 SGB II länderspezifisch differenzierte Werte abgeleitet.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Anpassung der erhöhten Bundesbeteiligung an den kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II für das Jahr 2016 von bislang bundesdurchschnittlich geltenden 3,8 Prozentpunkten auf nunmehr bundesdurchschnittlich 4,1 Prozentpunkte rückwirkend zum 1. Januar 2016 erhöhen sich die für das Jahr 2016 zu erwartenden Ausgaben des Bundes um rund 42 Millionen Euro. In gleichem Umfang entstehen bei den Kommunen Mehreinnahmen, denen allerdings in voraussichtlich vergleichbarer Höhe Mehrausgaben für Leistungen der Bildung und Teilhabe gegenüberstehen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung regelt allein Abrechnungstatbestände im Verhältnis zwischen Bund und Ländern und führt zu keinem Erfüllungsaufwand bei den Bürgerinnen und Bürgern.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verordnung regelt die Neufestsetzung der Höhe der Bundesbeteiligung an den KdU. Neben dem einmaligen und der Höhe nach vernachlässigbaren Aufwand für die Implementierung der veränderten Beteiligungssätze im Verfahren des Mittelabrufs entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand bei Bund, Ländern und Kommunen.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2016 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2016 - BBFestV 2016)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. Mai 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Festlegung der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2016 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung - BBFestV 2016) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Festlegung der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2016 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2016 - BBFestV 2016)

Vom ...

Auf Grund des § 46 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2017

Der Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird auf Grund der durch die Länder ermittelten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für das Jahr 2016 sowie für das Jahr 2017 auf bundesdurchschnittlich 4,1 Prozentpunkte festgelegt. Von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern unterschiedlichen Ausgaben für diese Leistungen im Jahr 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für das Jahr 2016 sowie für das Jahr 2017 die folgenden länderspezifischen Werte abgeleitet:4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,3,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,2,9 Prozentpunkte für Berlin,3,0 Prozentpunkte für Brandenburg,6,2 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,7,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,3,7 Prozentpunkte für Hessen,4,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,5,0 Prozentpunkte für Niedersachsen,4,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,4,5 Prozentpunkte für das Saarland,3,9 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,3,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,4,0 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein,4,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Umsetzungs- und Finanzierungsverantwortung für die zu erbringenden Bildungs- und Teilhabeleistungen liegt bei den kommunalen Trägern. Der Bund sorgt jedoch indirekt für eine finanzielle Entlastung der kommunalen Träger über eine erhö

Nach § 46 Absatz 7 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erhöhte Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II auf Basis der Ist-Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) des Jahres 2015 für das Jahr 2017 vorläufig festzulegen und für das laufende Jahr 2016 rückwirkend anzupassen (§ 46 Absatz 7 Satz 1 SGB II) .

Die Länder waren nach § 46 Absatz 8 Satz 4 SGB II verpflichtet, zum 31. März 2016 für das abgelaufene Vorjahr 2015 die genannten Gesamtausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen dem BMAS mitzuteilen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Länder haben zum 31. März 2016 dem BMAS die Gesamtausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie für Familien mit Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld mitgeteilt. Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2015 insgesamt rund 570 Millionen Euro verausgabt wurden. Dies entspricht bei rechnerischen Gesamtausgaben der Kommunen für KdU von rund 13 910 Millionen Euro im Jahr 2015 einem Anteil an den KdU von 4,1 Prozent. Eine länderspezifische Betrachtung zeigt eine Spreizung zwischen 2,9 Prozent und 7,7 Prozent.

Der Wert der erhöhten Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II ist damit rückwirkend für das laufende Jahr 2016 sowie vorläufig für das Folgejahr 2017 auf bundesdurchschnittlich 4,1 Prozentpunkte anzupassen. Vor dem Hintergrund der großen Spannweite der Ausgaben zwischen den Bundesländern werden von dem neu festzusetzenden Wert nach § 46 Absatz 6 SGB II länderspezifisch differenzierte Werte abgeleitet.

III. Alternativen

Keine. Die Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 5 Satz 1 erhöht sich um einen Wert in Prozentpunkten, der dem Anteil der Gesamtausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen an den rechnerischen KdU-Gesamtausgaben des Vorjahres entspricht. Die erhöhte Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II ist somit jährlich durch Verordnung anzupassen.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Belange der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verträge werden durch die Verordnung nicht berührt.

V. Verordnungsfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Anpassung der erhöhten Bundesbeteiligung an den kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II für das Jahr 2016 von bislang vorläufig bundesdurchschnittlich geltenden 3,8 Prozentpunkten auf nunmehr bundesdurchschnittlich 4,1 Prozentpunkte rückwirkend zum 1. Januar 2016 erhöhen sich die für das Jahr 2016 zu erwartenden Ausgaben des Bundes für seine Beteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung um rund 42 Millionen Euro. In gleichem Umfang entstehen bei den Kommunen Mehreinnahmen, denen allerdings in voraussichtlich vergleichbarer Höhe Mehrausgaben für Leistungen der Bildung und Teilhabe gegenüberstehen.

2. Erfüllungsaufwand

Die Verordnung regelt allein Abrechnungstatbestände im Verhältnis zwischen Bund und Ländern und führt zu keinem Erfüllungsaufwand bei den Bürgerinnen und Bürgern.

Für die Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten.

Die Verordnung regelt die Neufestsetzung der Höhe der Bundesbeteiligung an den KdU. Neben dem einmaligen und der Höhe nach vernachlässigbaren Aufwand für die Implementierung der veränderten Beteiligungssätze im Verfahren des Mittelabrufs entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand bei Bund, Ländern und Kommunen.

3. Weitere Kosten

Auswirken auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Befristung; Evaluation

§ 46 Absatz 7 SGB II sieht vor, dass die erhöhte Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II jährlich zu überprüfen und für das jeweils laufende Jahr rückwirkend endgültig sowie für das Folgejahr vorläufig festzulegen ist. Insofern bedarf es keiner Befristung und Evaluation.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

§ 46 Absatz 7 Satz 1 SGB II ermächtigt das BMAS zum Erlass einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, mit der der erhöhte Wert der Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 6 SGB II neu festgelegt wird.

§ 1 dieser Verordnung setzt dies auf Grundlage der von den Ländern dem BMAS mitgeteilten Ausgaben für Leistungen der Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6b BKGG des Jahres 2015 um. Die Kommunen haben im Jahr 2015 bundesdurchschnittlich für die genannten Leistungen der Bildung und Teilhabe Ausgaben in einer Höhe getätigt, die rund 4,1 Prozent der Ausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Die Spannweite dieses Anteilswerts reicht von 2,9 Prozent im Land Berlin bis zu 7,7 Prozent im Land Hamburg. Satz 1 setzt deshalb den erhöhten Wert der Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 6 SGB II bundesdurchschnittlich rückwirkend zum 1. Januar 2016 für das Jahr 2016 sowie vorläufig für das Jahr 2017 auf 4,1 Prozent fest.

Durch Satz 2 wird auf Grundlage der Mitteilungen der Länder zu den Ausgaben für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6b BKGG und auf deren Wunsch der bundesdurchschnittlich festzusetzende Wert länderspezifisch ausgewiesen.

Zu § 2

§ 2 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.