Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV

Punkt 42 der 960. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2017

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 14 der Ausschussempfehlungen beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 12 Nummer 12b - neu - (§ 16 Absatz 1 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 sind nach Nummer 12 folgende Nummern 12a und 12b einzufügen:

'12a. In § 12 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen."

12b. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen." '

Begründung:

Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird nach § 16 Absatz 1 der 9. BImSchV in den dort aufgeführten Fällen von der Durchführung eines Erörterungstermins (EÖT) abgesehen. Über diese Fälle hinaus steht die Durchführung eines EÖT nach § 10 Absatz 6 BImSchG und § 12 Absatz 1 der 9. BImSchV im Ermessen der Genehmigungsbehörde.

Mit dem Änderungsvorschlag soll klargestellt werden, dass die genannten Regelungen bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch für UVP-pflichtige Vorhaben gelten. Innerhalb des Anwendungsbereichs des UVPG ist nach § 18 UVPG i.V.m. § 73 Absatz 6 VwVfG die Durchführung eines Erörterungstermins obligatorisch. Dies ist jedoch europarechtlich nicht gefordert, so dass die vorgeschlagene Klarstellung für immissionsschutzrechtliche Verfahren auch vor dem Hintergrund des § 1 Absatz 4 UVPG gerechtfertigt ist. Bei der Durchführung des EÖT handelt es sich mangels europarechtlicher Grundlage nicht um eine wesentliche Anforderung des UVPG.

Darüber hinaus dienen sowohl der § 16 Absatz 1 der 9. BImSchV als auch § 10 Absatz 6 BImSchG der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung und sollten auch aus diesem Grund gleichermaßen bei den UVP-pflichtigen Vorhaben Anwendung finden.