Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Hessen
Entschließung des Bundesrates zum Umgang mit beabsichtigten Fracking-Maßnahmen - Änderung des Bundesbergrechts

Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein
Kiel, den 1. Juli 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Hessen haben beschlossen, den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates zum Umgang mit beabsichtigten Fracking-Maßnahmen - Änderung des Bundesbergrechts beim Bundesrat einzubringen.

Ich bitte Sie, diesen gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 924. Sitzung am 11. Juli 2014 zu setzen und den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Torsten Albig

Entschließung des Bundesrates zum Umgang mit beabsichtigten Fracking-Maßnahmen - Änderung des Bundesbergrechts

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung insbesondere mit Blick auf die beabsichtigten Fracking-Maßnahmen das Bundesbergrecht zeitnah zu novellieren. Ziel sollte es dabei sein, neben der Rohstoffgewinnung, dem Umweltschutz und der Beteiligung der Öffentlichkeit stärker Rechnung zu tragen. Das Bergrecht sollte daher insbesondere in den folgenden Punkten geändert werden:

a) Einführung eines Fracking-Verbotes

Es sollte ein Verbotstatbestand für das Fracking zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen aus unkonventionellen Lagerstätten unter Einsatz umwelttoxischer Substanzen in das BBergG aufgenommen werden.

b) Rechtsfolgen von Aufsuchungserlaubnissen und Bewilligungen

Es sollte eine Klarstellung im Hinblick darauf erfolgen, dass Erlaubnisse und Bewilligungen keine präjudizierende Wirkung für später folgende Betriebsplanverfahren haben.

c) Konkretisierung entgegenstehender öffentlicher Interessen bei Aufsuchungserlaubnissen und Bewilligungen

In § 11 Nummer 10 BBergG sollte eine Bestimmung ergänzt werden, die einen rechtsmissbräuchlichen Zuschnitt von Antragsfeldern verhindert. Öffentliche Interessen dürfen nicht ausgeschlossen werden.

d) Änderung des Verfahrens bei Aufsuchungserlaubnissen und Bewilligungen

Die Verfahren zur Aufsuchung und Bewilligung sollten durch öffentliche Bekanntmachungen und Informationen transparenter gestaltet werden.

e) Regelung der Beteiligung von Gemeinden bei Bergbauberechtigungen

Es sollte eine Klarstellung in das BBergG aufgenommen werden, dass Kommunen ab der ersten Stufe der bergrechtlichen Zulassung (Bergbauberechtigungen) in die Verfahren einbezogen werden.

f) Einführung einer obligatorischen UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist für alle Vorhaben der Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen sowie zur Verpressung des Rückflusses (Flowback) von Lagerstättenwässern verpflichtend festzuschreiben.

g) Beweislastumkehr

Die Bergschadensvermutung gemäß § 120 BBergG sollte auf diejenigen Vorhaben nach dem BBergG ausgeweitet werden, bei denen die Geschädigten eine ähnliche Beweissituation haben, wie im untertägigen Bergbau.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Dialog mit den Ländern diesen und gegebenenfalls weiteren Novellierungsbedarf zu prüfen und Vorschläge zur Änderung des Bergrechts zu erarbeiten.