Gesetzesantrag der Länder Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes

A. Problem und Ziel

Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009, zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 geändert, schreibt die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten nach guter fachlicher Praxis vor. Dabei ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen der guten fachlichen Praxis näher zu bestimmen. Dazu können u.a. Vorschriften über flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft erlassen werden.

Die Beschränkung auf Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft trägt dem wissenschaftlichen Kenntnisstand nur ungenügend Rechnung. So sind insbesondere die bei der Biogaserzeugung anfallenden Gärsubstrate, auch die rein pflanzlichen Ursprungs, hinsichtlich ihrer Wirkungsweise und ihrer Nährstoffgehalte mit denen tierischer Herkunft vergleichbar, so dass zukünftig für alle organischen Düngemittel eine flächenbezogene Obergrenze für die aufzubringende Nährstoffmenge sinnvoll ist.

Daher ist das Düngegesetz anzupassen.

B. Lösung

Änderung des Düngegesetzes

C. Alternativen

Keine

D. Kosten und Verwaltungsaufwand

Den öffentlichen Haushalten entstehen durch die Änderung der Ermächtigungsgrundlage im Düngegesetz keine unmittelbaren Kosten. Wird aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage im Düngegesetz die Düngeverordnung geändert, dann kann sich der Vollzugsaufwand/Kontrollaufwand der zuständigen Behörden geringfügig erhöhen.

E. Auswirkungen auf die private Wirtschaft/sonstige Kosten

Durch die Änderung im Düngegesetz (Ermächtigungsgrundlage) entstehen unmittelbar keine Auswirkungen auf die private Wirtschaft. Auswirkungen können erst durch Anforderungen in der Düngeverordnung entstehen, die aufgrund des geänderten Düngegesetzes erlassen wird. Für die betroffenen Unternehmen (Anwender und ggfs. Inverkehrbringer von Wirtschaftsdünger), insbesondere landwirtschaftliche Betriebe und gewerbliche Biogasanlagenbetreiber, entstehen gegebenenfalls erhöhte direkte Kosten durch zusätzlich benötigte Flächen (Kosten für Flächenpacht) oder überbetriebliche Verwertung, z.B. Export der organischen Wirtschaftsdünger in andere Regionen, die noch Bedarf aufweisen.

Gesetzesantrag der Länder Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes

Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein
Kiel, den 16. April 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes und den Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung* mit der Bitte zuzuleiten, die Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen und gemäß Artikel 80 Absatz 3 Grundgesetz den Verordnungsentwurf der Bundesregierung zuzuleiten.

Ich bitte, den Gesetz- und den Verordnungsentwurf gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 909. Sitzung am 3. Mai 2013 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen Torsten Albig

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes

Vom

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Düngegesetzes

Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, ber. S. 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "tierischer Herkunft" gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am

Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Die bislang nur für das Aufbringen von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft geltenden flächenbezogenen Obergrenzen entsprechen nicht mehr dem wissenschaftlichen Kenntnisstand (vgl. Wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen beim BMELV [2009], VDLUFA AK Nachhaltige Nährstoffhaushalte [2012]). Die Ermächtigung zur Begrenzung der Nährstoffmenge sollte zukünftig für alle organischen Düngemittel angewendet werden, da beispielsweise Gärsubstrate aufgrund ihres organischen Ursprungs, ihres Nährstoffgehaltes und den sich daraus ergebenden Düngeeigenschaften grundsätzlich wie die Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft zu beurteilen sind.