Antrag des Freistaates Bayern
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Punkt 3a der 871. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2010

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 6. Mai 2010 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 1 (§ 32 Abs. 3)

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In Satz 4 - neu - wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

Begründung

§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2a - neu - entspricht der Formulierung zu Freiflächenanlagen auf ehemaligen Ackerflächen im EEG 2009. Die Regelung wurde jedoch auf landwirtschaftliche Flächen erstreckt. Diese Ergänzung soll eine Entwicklung der Freiflächenphotovoltaik weg von den Ackerflächen ermöglichen, gleichzeitig aber vormalige Ackerflächen in der Förderung behalten. Zusätzlich wird im neuen Satz 2 eine Flächenbegrenzung für den maximalen Bestand an Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen eingeführt. Maximal 15 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche einer Gemeinde dürfen der Stromgewinnung durch Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen dienen. Diese 15 Prozent stellen eine absolute Obergrenze dar.

Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten soll die Regelung des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 beibehalten werden. Es ist nicht auszuschließen, dass sich derzeit Projekte in Gemeinden in Planung befinden, die unter die Flächenbegrenzung von 15 Prozent fallen würden. Deren Förderfähigkeit soll erhalten bleiben. Außerdem wird dadurch klargestellt, dass auch bereits realisierte Anlagen bei der Frage, ob die Grenze von 15 Prozent erreicht ist, berücksichtigt werden müssen.