Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG /EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union

A. Problem und Ziel

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG /EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1) gilt ab dem 3. September 2019.

Sie erweitert den bereits jetzt auf Grundlage der Richtlinie 91/477/EWG /EWG bestehenden Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten über das Verbringen von Schusswaffen. Neben Erlaubnissen zum Verbringen von Schusswaffen aus dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats in das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und entsprechenden Verbringensanzeigen müssen die Mitgliedstaaten künftig auch erteilte Erlaubnisse zum Verbringen von Schusswaffen in ihr eigenes Staatsgebiet austauschen. Hierdurch soll die Fälschung derartiger Erlaubnisse erschwert werden. Daneben verpflichtet die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/686 die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Informationen über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI auszutauschen.

Um die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/686 befolgen zu können, sind flankierende Anpassungen in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung erforderlich. So muss die für den Informationsaustausch zuständige Behörde, das Bundesverwaltungsamt, zur Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems IMI verpflichtet werden. Daneben müssen die Erlaubnisbehörden der Länder verpflichtet werden, neben erteilten Erlaubnissen zum Verbringen von Schusswaffen aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten auch erteilte Erlaubnisse zum Verbringen von Schusswaffen nach Deutschland an das Bundesverwaltungsamt zu übermitteln. Das Bundesverwaltungsamt muss diese Informationen dann an die betroffenen Mitgliedstaaten weitergeben.

B. Lösung

Zur flankierenden Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 wird die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung angepasst. Das für den Informationsaustausch zuständige Bundesverwaltungsamt wird zur Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems IMI verpflichtet. Daneben werden die zuständigen Erlaubnisbehörden der Länder zur Übermittlung auch von erteilten Verbringenserlaubnissen nach Deutschland verpflichtet. Das Bundesverwaltungsamt wird zur Weitergabe der entsprechenden Informationen an die anderen Mitgliedstaaten verpflichtet.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Kommunen ist mit einem jährlichen Erfüllungsaufwand von 3.600 Euro zu rechnen.

Beim Bund entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 4.800 Euro. Daneben entsteht ein personeller Mehraufwand, der derzeit nicht bezifferbar ist.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG /EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 18. Juni 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu erlassende Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG /EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG /EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union0F1)

Vom ...

Auf Grund des § 47 Nummer 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

2. § 32 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 3. September 2019 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Verordnung dient der flankierenden Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG /EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union. Sie hat das Ziel, dem Bundesverwaltungsamt als zuständiger Behörde für diesen Informationsaustausch rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 gefordert werden. Darüber hinaus soll das Bundesverwaltungsamt zur Einhaltung der Verfahrensvorgaben der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 verpflichtet werden. Durch die Verordnung wird die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geändert.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG /EWG sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat dem Bestimmungsmitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Informationen über endgültige Feuerwaffenbeförderungen (im deutschen Recht "Verbringen" genannt) übermittelt. Dieser Informationsaustausch erfolgt bislang in der Weise, dass die Erlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten einer zentralen nationalen Stelle alle erteilten Erlaubnisse zum Verbringen von Feuerwaffen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats mitteilen. Diese zentrale Stelle informiert dann die zentrale Stelle des jeweiligen Ziel-Mitgliedstaats, der die entsprechenden Informationen an die dort zuständigen Stellen weitergibt.

Zentrale Stelle ist in Deutschland das Bundesverwaltungsamt. Die Pflicht zur Übermittlung von Erlaubnissen der Waffenbehörden an das Bundesverwaltungsamt und die Pflicht des Bundesverwaltungsamts zur Weitergabe von Informationen an die Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten und an die deutschen Waffenbehörden werden derzeit in § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 AWaffV geregelt.

Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG /EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten nunmehr zum Austausch der genannten Informationen auf elektronischem Wege. Absatz 5 von Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG /EWG ermächtigt die Europäische Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte, um die Regelungen der Richtlinie 91/477/EWG /EWG durch Festlegung detaillierter Vorkehrungen für den systematischen Austausch von Informationen auf elektronischem Weg zu ergänzen. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/686 ist in diesem Zuge erlassen worden.

Durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/686 wird als System für den elektronischen Informationsaustausch das Binnenmarkt-Informationssystem IMI festgelegt. Darüber hinaus wird der Umfang der auszutauschenden Informationen erweitert: Neben den Informationen des "Entsende-Mitgliedstaats" über die Erteilung von Erlaubnissen zum Verbringen in einen "Ziel-Mitgliedstaat" sollen nun auch Informationen über erteilte Erlaubnisse des "Ziel-Mitgliedstaats" über das Verbringen von Feuerwaffen in das jeweilige Hoheitsgebiet des "Ziel-Mitgliedstaats" ausgetauscht werden. Darüber hinaus werden der Katalog der auszutauschenden Informationen konkretisiert und Übermittlungsfristen vorgesehen.

Durch den vorliegenden Referentenentwurf sollen die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 in folgender Weise flankierend umgesetzt werden:

III. Alternativen

Keine.

IV. Verordnungsgebungskompetenz

Die Verordnungsgebungskompetenz folgt aus § 47 Nummer 3 des Waffengesetzes (WaffG).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung dient der flankierenden Umsetzung des Rechts der Europäischen Union und ist mit diesem vereinbar.

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Im Zuge der Verordnungsänderung wird die Pflicht der Waffenbehörden der Länder, die in § 32 Absatz 1 AWaffV genannten Informationen durch ein Doppel des Erlaubnisscheins zu übermitteln, abgeschafft. Es werden verpflichtende elektronische Übermittlungen eingeführt, was zur Verwaltungsvereinfachung beiträgt.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Regelungsvorhaben steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und dient der Erreichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung, insbesondere SDG 16 - Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen. Der illegale Zugang zu Schusswaffen wird durch eine Professionalisierung des Informationsaustauschs zu Verbringenserlaubnissen erschwert, da Fälschungen von Erlaubnisdokumenten unterbunden werden können. Damit wird insbesondere die Zielerreichung zu SDG 16.1 (persönliche Sicherheit weiter erhöhen) gefördert. Ein sicheres Umfeld, in dem die Bürger ohne Angst vor Willkür und Kriminalität leben können, ist eine wesentliche Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft

Die zusätzlich von Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern gemäß § 29 Absatz 2 und Absatz 4 AWaffV-E bei Antragstellung anzugebenden Informationen generieren keinen messbaren Erfüllungsaufwand.

Da die Regelungen ansonsten lediglich den Informationsaustausch zwischen Behörden betreffen, entsteht für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.

4.2. Verwaltung
4.2.1 Übermittlung von Erlaubnissen zum Verbringen in den Geltungsbereich des WaffG an das Bundesverwaltungsamt, § 32 Absatz 1 AWaffV-

Laut der Datenbank WebSKM werden jährlich 2500 Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des WaffG gestellt. In der Regel sind für die Anträge Behörden der Länder zuständig. Es ist davon auszugehen, dass 2000 der 2500 Anträge auf das Verbringen von Schusswaffen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland gerichtet sind. Die entsprechenden Erlaubnisse müssen von den Behörden der Länder somit neu übermittelt werden. Es ist davon auszugehen, dass 90 % der Anträge, also 1800 Anträge pro Jahr, positiv beschieden werden. Für die Übermittlung dieser Anträge an das Bundesverwaltungsamt wird ein Zeitaufwand von fünf Minuten veranschlagt. Die Übermittlung hat künftig elektronisch zu erfolgen. Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 37,30 Euro pro Stunde für die kommunale Ebene ist daher von einem Erfüllungsaufwand auf kommunaler Ebene in Höhe von 5.600 Euro jährlich zu rechnen.

4.2.2 Wegfall der bisherigen Pflicht zur Übermittlung erteilter Erlaubnisse zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des WaffG in andere Mitgliedstaaten durch ein Doppel des Erlaubnisscheins und Ersetzung durch eine elektronische Meldung, § 32 Absatz 1 AWaffV-E

Künftig fällt die Verpflichtung für Waffenbehörden weg, bei der Mitteilung, dass eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, den amtlichen Vordruck zu nutzen. Die Mitteilung muss künftig elektronisch erfolgen. Bei laut Auskunft des Bundesverwaltungsamts ca. 2.000 Mitteilungen pro Jahr ergibt sich eine Ersparnis bei den Ländern in Höhe der Portokosten von 2.000 Euro.

4.2.3 Verarbeitung der Meldungen über erteilte Erlaubnisse zum Verbringen in das Gebiet eines Mitgliedstaats durch das Bundesverwaltungsamt, § 32 Absatz 2 Nummer 1 AWaffV-E

Für das Bundesverwaltungsamt ist für die Bearbeitung der neu übermittelten Meldungen über Erlaubnisse zum Verbringen in den Geltungsbereich des WaffG ebenfalls von einem Zeitaufwand von fünf Minuten für die Durchführung der Meldungen auszugehen. Bei einem Lohnsatz im mittleren Dienst beim Bund in Höhe von 32,20 pro Stunde ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand beim Bund in Höhe von 4.800 Euro. Daneben entsteht für das Bundesverwaltungsamt durch die neue Pflicht, Meldungen von Erlaubnissen zum Verbringen in das Gebiet eines Mitgliedstaats weiterzugeben, ein personeller Mehraufwand, der derzeit nicht bezifferbar ist.

4.3 Ergebnis

Insgesamt ergibt sich somit ein jährlicher Erfüllungsaufwand beim Bund in Höhe von 4.800 Euro und bei den Kommunen in Höhe von 3.600 Euro. Darüber hinaus entsteht ein nicht bezifferbarer personeller Mehraufwand beim Bund (Bundesverwaltungsamt).

5. Weitere Kosten

Keine.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die Delegierte Verordnung selbst unbefristet gilt. Eine Evaluierung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 erfolgt fortlaufend im Rahmen der Sitzungen der Kontaktgruppe für den Austausch von Informationen zwecks Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 91/477/EWG /EWG.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 sehen eine Mitteilung des Absende- und des Bestimmungsmitgliedstaats im Rahmen des Informationsaustauschs über Verbringenserlaubnisse vor. In aller Regel werden diese Informationen bereits über die Anschrift des Überlassers und des Empfängers sowie die Lieferanschrift mitgeteilt. Um Missverständnisse auszuschließen, soll die Angabe jedoch zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 explizit erfolgen.

§ 29 Absatz 2 regelt dabei die Angaben, die bei der Antragstellung auf Erteilung einer Verbringenserlaubnis zu machen sind. Diese Angaben sind jedoch im Rahmen des Informationsaustauschs gemäß der Richtlinie 91/477/EWG /EWG von den zuständigen Behörden an das Bundesverwaltungsamt zu übermitteln. Eine Regelung hat daher in § 29 zu erfolgen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 1.

Zu Buchstabe b

Künftig sollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 bei der Erteilung von Erlaubnissen zum Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat auch die Durchgangs-Mitgliedstaaten angegeben werden. Eine solche Mitteilung erfolgt bislang nur bei der Anzeige aufgrund der allgemeinen Verbringenserlaubnis nach § 31 Absatz 2 WaffG. Die Ergänzung erfolgt nun auch für Verbringenserlaubnisse für einzelne Verbringungsvorgänge.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Die Übermittlungspflichten der Erlaubnisbehörden an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Informationaustauschs zum Verbringen zwischen EU-Mitgliedstaaten werden im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 erweitert. Künftig müssen die Erlaubnisbehörden neben Erlaubnissen zum Verbringen von Schusswaffen in andere Mitgliedstaaten auch Erlaubnisse zum Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland an das Bundesverwaltungsamt übermitteln. Daneben müssen die Erlaubnisbehörden das Datum der Erlaubniserteilung und das Ablaufdatum der Erlaubnis mitteilen. Hierdurch wird das Bundesverwaltungsamt in die Lage versetzt, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und g der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 zu befolgen. Durch die Pflicht zur Übersendung einer Ablichtung des Erlaubnisscheins wird das Bundesverwaltungsamt in die Lage versetzt, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 zu befolgen. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung können die zuständigen Behörden der Länder dabei ihren Übermittlungspflichten durch Übermittlung der Ablichtung des Erlaubnisdokuments nachkommen, wenn aus der Ablichtung alle geforderten Informationen ersichtlich sind.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Übermittlung der Erlaubnis-Informationen durch die zuständigen Behörden der Länder an das Bundesverwaltungsamt unverzüglich zu erfolgen hat. Hierdurch soll das Bundesverwaltungsamt in die Lage versetzt werden, seine künftigen Pflichten aus Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 zu erfüllen. Für den Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des WaffG in einen anderen Mitgliedstaat wird klargestellt, dass die "unverzügliche" Mitteilung spätestens zum avisierten Absendetag erfolgen muss. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch bei kurzfristig erteilten Verbringenserlaubnissen die Frist des Artikels 6 Absatz 5 gewahrt werden kann. Um die von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 vorgegebenen Fristen einhalten zu können, wird außerdem darauf verzichtet, für die Mitteilung ein "Doppel des Erlaubnisscheins" zu verlangen. Stattdessen wird eine elektronische Übermittlung einer Ablichtung des Erlaubnisscheins vorgeschrieben. Für die zuständigen Behörden der Länder sowie für das Bundesverwaltungsamt entsteht hierdurch eine Verwaltungsvereinfachung.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Bei der Übermittlung von Informationen zu Verbringenserlaubnissen hat das Bundesverwaltungsamt künftig die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 zu beachten. Der Informationsaustausch nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 gilt dabei nur für Erlaubnisse zum Verbringen von Schusswaffen in und aus Mitgliedstaaten sowie von Anzeigen über das Verbringen aufgrund allgemeiner Verbringenserlaubnisse (jeweils unter Angabe von Durchgangsländern).

§ 31 Absatz 2 betrifft jedoch das Überlassen von Schusswaffen an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben (§ 34 Absatz 4 WaffG). Auch in diesen Fällen findet ein Informationsaustausch statt. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/686 ist auf diesen Informationsaustausch jedoch nicht anwendbar. Der Informationsaustausch nach § 31 Absatz 2 wird daher aus Nummer 1 in eine neue Nummer 2 verschoben.

Zu Doppelbuchstabe bb

Auf den Austausch von Informationen über das Überlassen von Schusswaffen an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, ist die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/686 nicht anwendbar. Aus diesem Grund wird diese Art von Informationsaustausch nun in einer eigenen Nummer 2 und nicht mehr in Nummer 1 geregelt.

Zu Doppelbuchstabe cc

Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 werden künftig nicht nur Informationen über das Verbringen von Schusswaffen aus einem Mitgliedstaat durch andere Mitgliedstaaten in einen anderen Mitgliedstaat ausgetauscht, sondern auch Informationen über die Erteilung von Erlaubnissen zum Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat. Das Bundesverwaltungsamt wird durch die Änderung in die Lage versetzt, Informationen über derartige Erlaubnisse anderer Mitgliedstaaten an die national zuständigen Behörden weiterzugeben. Eine Weitergabe von Erlaubnissen anderer Mitgliedstaaten zum Verbringen von Schusswaffen in deren Gebiet an die Waffenbehörden ist jedoch in den Fällen nicht sinnvoll, in denen die deutsche zuständige Behörde bereits eine allgemeine Verbringenserlaubnis nach § 31 Absatz 2 des Waffengesetzes erteilt hat. Die Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats ist in diesen Fällen nicht Grundlage der deutschen Verbringenserlaubnis. Daher muss auch keine Übermittlung an die Waffenbehörden durch das Bundesverwaltungsamt erfolgen.

Die Änderung der Nummernbezeichnung ist eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 2.

Zu Doppelbuchstabe dd

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 2.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Das Inkrafttreten fällt mit dem Beginn der Geltung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 zusammen.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG /EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1).