A. Problem und Ziel
- Das Düngemittelgesetz aus dem Jahr 1977 ist nicht mehr zeitgemäß.
- Insbesondere führen die Vorschriften zur Zulassung neuer Düngemittel teilweise zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen des Inverkehrbringens neuer innovativer Düngemittel.
- Darüber hinaus sind notwendige Anpassungen der Vorgaben zur Düngung an standortspezifische Bedingungen häufig nicht oder nur durch ein aufwendiges und Einzelfall bezogenes Genehmigungsverfahren möglich.
- Da das Gesetz nicht - wie in seiner ursprünglichen Form vorgesehen - nur das Inverkehrbringen von Düngemitteln, sondern auch das Düngen regelt erhält es künftig die Bezeichnung Düngegesetz.
B. Lösung
- Änderung des Düngemittelgesetzes
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand:
Zusätzlicher neuer Kontrollaufwand ergibt sich durch das Düngegesetz nicht. Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, und Gemeinden sind nicht gegeben.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen entstehen aus diesem Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- 1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat keinen Einfluss auf die Informationspflichten der Wirtschaft.
- 2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf hat keinen Einfluss auf die Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger.
- 3. Bürokratiekosten der Verwaltung
Der Gesetzentwurf enthält keine neuen Informationspflichten für die Verwaltung.
Für die Verwaltung besteht eine Informationspflicht auf Grund des § 3 Abs. 4, der bereits als § 1a Abs. 5 durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG (BGBl I, S. 2819) in das derzeit geltende Düngemittelgesetz einfügt wurde.
Die daraus resultierenden Kosten sind nicht zu quantifizieren, da sie im Wesentlichen davon bestimmt werden, in welchem Umfang die betroffene Öffentlichkeit von der Möglichkeit, begründete Stellungnahmen im Rahmen einzelner Rechtsetzungsvorhaben abzugeben Gebrauch machen wird. Im Fall des Düngegesetzes betrifft dies Rechtsverordnungen auf Grund des § 3 Abs. 3.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Düngegesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Düngegesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.06.08
Entwurf eines Düngegesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck
- Zweck dieses Gesetzes ist es,
- 1. die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,
- 2. die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten und zu verbessern,
- 3. Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt, vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können,
- 4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Düngemittel: Stoffe, die dazu bestimmt sind,
- a) Nutzpflanzen notwendige Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern oder
- b) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern;
- 2. Wirtschaftsdünger: Düngemittel, die
- a. als tierische Ausscheidungen
- aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder
- bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft oder
- b. als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft, auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt werden;
- a. als tierische Ausscheidungen
- 3. Festmist: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu, insbesondere Stroh, Sägemehl, Torf oder anderes pflanzliches Material, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt worden ist, oder mit Futterresten vermischt, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt;
- 4. Gülle: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit geringen Mengen Einstreu oder Futterresten oder Zugabe von Wasser, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert nicht übersteigt;
- 5. Bodenhilfsstoffe: Stoffe sowie Mikroorganismen, die dazu bestimmt sind,
- a) die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens zu beeinflussen, um die Wachstumsbedingungen für Nutzpflanzen zu verbessern oder
- b) die symbiotische Bindung von Stickstoff zu fördern;
- 6. Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf Pflanzen biologisch oder chemisch einzuwirken, um einen pflanzenbaulichen, produktionstechnischen oder anwendungstechnischen Nutzen zu erzielen, soweit sie nicht Pflanzenstärkungsmittel im Sinne des § 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes sind;
- 7. Kultursubstrate: Stoffe, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen als Wurzelraum zu dienen und die dazu in Böden eingebracht, auf Böden aufgebracht oder in bodenunabhängigen Anwendungen genutzt werden;
- 8. Herstellen: das Gewinnen, Behandeln, Verarbeiten, Mischen oder sonstige Aufbereiten von Stoffen nach den Nummern 1 und 5 bis 7;
- 9. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
- 10. gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken.
Dem Inverkehrbringen im Sinne des Satzes 1 Nr. 9 stehen das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Abgabe an andere sowie die Abgabe zwischen Mitgliedern innerhalb von Personenvereinigungen gleich.
§ 3 Anwendung
- (1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 5 bis 7 dürfen nur angewandt werden, soweit sie
- 1. einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln zugelassenen Typ oder
- 2. den Anforderungen für das Inverkehrbringen nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 2 oder 5 entsprechen. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb des Anwendenden angefallen sind, bestehen oder hergestellt worden sind.
- (2) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 5 bis 7 dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Düngung nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern. Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden.
- (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 2 näher zu bestimmen.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, auch Vorschriften erlassen werden über
- 1. Zeiträume, in denen das Aufbringen bestimmter Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist,
- 2. flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft,
- 3. das Aufbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen,
- 4. das Aufbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
- 5. die Bedingungen für das Aufbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen,
- 6. die Berücksichtigung von beim Weidegang anfallenden sowie durch andere Maßnahmen als der Düngung zugeführten Nährstoffen,
- 7. die Aufzeichnungen der Anwendung von Düngemitteln sowie
- 8. die Technik zum Aufbringen von Düngemitteln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner Vorschriften zur Sicherung der Bodenfruchtbarkeit erlassen werden.
- (4) Soweit mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. 1), die durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 284 S. 1) geändert worden ist, festgelegt oder fortgeschrieben werden, ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium beim Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Die Fundstelle der vom Bundesministerium erlassenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten.
- (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, das Anwenden bestimmter Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 5 bis 7 zu regeln und hierbei bestimmte Anwendungen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist.
- (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Forschungs- oder Versuchszwecken eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und Gesundheitsschäden bei Menschen und Tieren nicht zu befürchten sind.
§ 4 Verbringen
- Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich des Verbringens von Stoffen nach § 2 Nr. 1 und 5 bis 7, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung des § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, sicherzustellen.
§ 5 Inverkehrbringen
- (1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 5 bis 7, die nicht als "EG-Düngemittel" bezeichnet sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie geeignet sind,
- 1. das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern,
- 2. ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen,
- 3. ihre Qualität wesentlich zu verbessern oder
- 4. die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten oder zu verbessern und die bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden. Satz 1 gilt nicht für Stoffe, die zur Lieferung aus dem Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestimmt sind.
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist,
- 1. die näheren Anforderungen an das Inverkehrbringen zu bestimmen,
- 2. das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 5 bis 7 zu verbieten oder zu beschränken oder
- 3. vorzuschreiben, dass sie nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluss in den Verkehr gebracht werden dürfen.
- (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können insbesondere Vorschriften erlassen werden über
- 1. Zugelassene Ausgangsstoffe,
- 2. Art der Herstellung,
- 3. Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen,
- 4. Nährstoffverfügbarkeit,
- 5. Wirkung von Nebenbestandteilen,
- 6. äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung,
- 7. andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen.
- (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder des Naturhaushalts ferner
- 1. vorgeschrieben werden, dass der Hersteller eines Stoffes nach § 2 Nr. 1 und 5 bis 7 Aufzeichnungen zu erstellen hat über a) die Zusammensetzung des Stoffes oder b) die zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe und deren Herkunft sowie
- 2. die Art und Weise der Aufzeichnungen sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden.
Soweit für einen Stoff Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 vorgeschrieben werden, hat der Hersteller die Aufzeichnungen auf Verlangen der zuständigen Stelle vorzulegen oder zu übermitteln.
- (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Zu Forschungs- oder Versuchszwecken eine von Absatz 1 abweichende Regelung oder
- 2. bis zu einer Änderung einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnung längstens für einen Zeitraum von vier Jahren eine vorläufige Regelung zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind.
Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach Satz 1 ganz oder teilweise auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen. § 6 EG-Düngemittel Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" nur in den Verkehr gebracht werden wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU (Nr. ) L 304 S. 1 ), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 51 S. 7) geändert worden ist, festgelegt worden ist.
§ 7 Kennzeichnung, Verpackung
- Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, für Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 5 bis 7 Art und Umfang der Kennzeichnung zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden
- 1. Verkehrsbezeichnung,
- 2. Zur Herstellung verwendete Ausgangsstoffe,
- 3. Art der Herstellung,
- 4. Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen,
- 5. Nährstoffverfügbarkeit,
- 6. Wirkung von Nebenbestandteilen,
- 7. äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung,
- 8. andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen,
- 9. das Gewicht oder das Volumen der Verpackungseinheit,
- 10. der Name oder die Firma des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
- 11. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung oder Behandlung.
§ 8 Toleranzen
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates duldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den durch Rechtsverordnung nach § 7 vorgeschriebenen oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässigen Angaben festzusetzen, um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.
- (2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
§ 9 Probenahmeverfahren, Analysemethoden
- Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren und Analysemethoden vorzuschreiben, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung des Düngemittelverkehrs oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Beschreibung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch den Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder auf Veröffentlichungen allgemein anerkannter Probenahmeverfahren und Analysemethoden unter Angabe der Bezugsquelle ersetzt werden.
§ 10 Wissenschaftlicher Beirat
- Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Wissenschaftlichen Beirat zu errichten, der es in Düngungsfragen berät. In dem Beirat sollen insbesondere die Bereiche der Bodenkunde, der Pflanzenernährung, des Pflanzenbaues, der Toxikologie, der Ökotoxikologie und der Seuchenhygiene durch Wissenschaftler, die auf diesen Gebieten tätig sind, vertreten sein. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Nähere über die Zusammensetzung des Beirats, die Berufung der Mitglieder sowie die Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 11 Klärschlamm-Entschädigungsfonds
- (1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.
- (2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge vom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.
- (3) Das Bundessministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1. die Rechtsform des Entschädigungsfonds,
- 2. die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Entschädigungsfonds einschließlich der erforderlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe von 125.000.000 Euro,
- 3. die Verwaltung des Entschädigungsfonds,
- 4. die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und Menge des abgegebenen Klärschlamms sowie eine Nachschusspflicht im Falle der Erschöpfung der in Nummer 2 vorgesehenen finanziellen Ausstattung,
- 5. einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden sowie einen angemessenen Entschädigungshöchstbetrag insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges der geschädigten Fläche,
- 6. den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Geltendmachung,
- 7. Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des Entschädigungsfonds zuständigen Behörde,
- 8. die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen gegenüber dem Entschädigungsfonds und der in Nummer 7 bezeichneten Behörde.
- (4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet.
Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.
§ 12 Überwachung
- (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Düngemittelrechts wird vorbehaltlich des Absatzes 2 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.
- (2) Die Verwaltung des Entschädigungsfonds nach § 11 Abs. 1 obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Sie ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung des § 11 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen.
- (3) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
- (4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort
- 1. Besichtigungen vornehmen,
- 2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
- 3. geschäftliche Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
- (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 13 Behördliche Anordnungen
- Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere
- 1. die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder auf Grund des § 3 Abs. 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen,
- 2. die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden,
- 3. vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 5 bis 7 in den Verkehr gebracht oder angewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe vorliegt,
- 4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich anordnen, mit der verhindert werden soll dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 5 bis 7, der den Verbraucher noch nicht erreicht hat auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1 oder 5 bis 7 abzielt, der den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).
§ 14 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 2 eine festgesetzte Toleranz planmäßig ausnutzt.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer Rechtsverordnung
- a) nach § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
- b) nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
- c) nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
- d) nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
- e) nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 oder 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist
- 2. entgegen § 6 Düngemittel in den Verkehr bringt,
- 3. entgegen § 12 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 4. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt,
- 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- 6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- 1. einer Rechtsverordnung
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe e bis zu zweitausendfünfhundert Euro, geahndet werden.
- (4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 15 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 geahndet werden können
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in diesem Gesetz oder in den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
- 1. Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2. Vorschriften zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind.
- (3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen, erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien.
Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
- (4) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen, dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
- (5) Rechtsverordnungen können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
- (6) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes, ausgenommen § 11, kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt,
- 1. außer im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 8 die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen,
- 2. im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zuzulassen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen betrieblichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen oder unbillige Härten zu vermeiden.
Im Falle des Satzes 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.
§ 16 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
- Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums ohne Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.
§ 17 Übergangsregelung
- Bis zum erstmaligen Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 sind abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und der § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007, 195) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Das Bundesministerium gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am [...] in Kraft. Gleichzeitig tritt das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007, 195), außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Versorgung der Nutzpflanzen mit Pflanzennährstoffen ist eine wesentliche Grundlage für eine nachhaltige Pflanzenproduktion. Unter Nutzpflanzen werden dabei alle Pflanzen verstanden, die einen gewollten Zweck erfüllen. Nur mit einer ausgewogenen Nährstoffzufuhr können das Ertragspotenzial der Pflanzen genutzt und die Bodenfruchtbarkeit erhalten werden.
Hohe und stabile Erträge sind die Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Pflanzenbau, der zur Versorgung der Bevölkerung mit preiswerten und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln wesentlich beiträgt.
Gleichzeitig könnten Düngemittel bei ungeeigneter Zusammensetzung oder nicht sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren schädigen oder den Naturhaushalt, insbesondere Gewässer, Böden und Luft, gefährden.
Zum Schutz der Anwender von Düngemitteln und der Gesundheit von Verbrauchern sowie von Tieren und des Naturhaushalts sind daher Regelungen zur Anwendung von und dem Handel mit Düngemitteln erforderlich. Da das Gesetz nicht - wie in seiner ursprünglichen Form vorgesehen - nur das Inverkehrbringen von Düngemitteln, sondern auch das Düngen regelt erhält es die Bezeichnung Düngegesetz.
Das Düngemittelgesetz aus dem Jahre 1977 wird den Anforderungen an ein modernes Gesetz nicht mehr in ausreichendem Maße gerecht. Insbesondere beeinträchtigen fehlende Ermächtigungen die Anpassung von Anwendungsvorschriften an besondere regionale oder standortspezifische Gegebenheiten. Das bisherige System der Zulassung festgelegter Düngemitteltypen schränkt die Flexibilität der Marktteilnehmer ein, ohne automatisch ein höheres Schutzniveau sicherzustellen.
Das Düngemittelgesetz ist auch die Grundlage für die nationale Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus Landwirtschaftlichen Quellen1 (EG-Nitratrichtlinie) auf dem Gebiet der Düngung. Es ermöglicht es derzeit allerdings nicht, bestimmte Anwendungsvorschriften regionalspezifisch zu regeln. Dies ist beispielsweise bei der Festlegung der Zeiträume, in denen bestimmte Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen, nachteilig.
Die Vorschriften des Gesetzes werden im Wesentlichen auf Grund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 des Grundgesetzes erlassen. Mit den Vorschriften soll die Versorgung der landwirtschaftlichen Betriebe mit qualitativ hochwertigen und unbedenklichen Düngemitteln als Betriebsmittel sicher gestellt werden.
Zu diesem Zweck war es auch erforderlich, das Inverkehrbringen, das Verbringen und die Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu regeln ( §§ 4, 5 und 7). Die entsprechenden Vorschriften richten sich nicht an Landwirte sondern an Unternehmen, die Düngemittel herstellen und vertreiben, und sind deshalb zusätzlich auch auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes - Recht der Wirtschaft - gestützt.
Das damit nötige Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung folgt daraus, dass Düngemittel länderübergreifend vertrieben werden und deshalb zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse einheitlichen Anforderungen unterliegen müssen. Es wäre schlechthin unannehmbar, wenn die im Verkauf befindlichen Düngemittel hinsichtlich der Unbedenklichkeit und der Wirksamkeit in den Ländern jeweils voneinander abweichenden Anforderungen unterlägen. Weder den Herstellerunternehmen noch der Landwirtschaft wäre es zuzumuten, sich in ihrer Erzeugung in jedem Land auf andere Anforderungen einzustellen.
Die Düngemittel wären nicht im ganzen Bundesgebiet vertriebsfähig und landwirtschaftliche Unternehmen, die Flächen über die Landesgrenzen hinweg bewirtschaften, müssten für die im jeweils anderen Land belegenen Flächen andere Düngemittel beschaffen.
Die zum Erlass der in § 14 enthaltenen Bußgeldvorschriften erforderliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes.
Für die öffentlichen Haushalte entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten.
Für die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen entstehen aus diesem Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
- 1 ABl. EG (Nr. ) L 375 S. 1
B. Besonderer Teil
Zu § 1 Zweck
Die Vorschrift beschreibt die Zielsetzung des Gesetzes. Das Gesetz dient der Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit sicheren und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und schützt die Anwender von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten vor möglichen Gefahren für die Gesundheit. Außerdem trägt es über die Anforderungen an das Herstellen, das Inverkehrbringen und die Anwendung dieser Stoffe auch zur Futtermittelsicherheit sowie zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bei.
Zu § 2 Begriffsbestimmungen
Die Definitionen dienen der Rechtsklarheit und erleichtern z.B. spezifische Regelungen für unterschiedliche Stoffe.
Zu § 3 Anwendung
Absatz 1 schreibt vor, dass zu Zwecken des Gesetzes nur Stoffe angewendet werden dürfen, der EG-Düngemittelverordnung oder einer nationalen Rechtsverordnung (Düngemittelverordnung) entsprechen. Dies soll die Wirksamkeit dieser Stoffe gewährleisten und dient dem Schutz von Menschen, Tieren und der natürlichen Lebensgrundlagen. Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb angefallen sind, wird im Hinblick auf diese Schutzziele kein Regelungsbedarf gesehen da durch diese Materialien keine Stoffe von außen in den Betriebskreislauf eingebracht werden.
Absatz 2 regelt den Grundsatz der guten fachlichen Praxis der Düngung, insbesondere die bedarfsgerechte Nährstoffzufuhr. Die Anforderungen der guten fachlichen Praxis der Düngung sollen durch Rechtsverordnung (Düngeverordnung) auf Grundlage des Absatzes 3 näher bestimmt werden können. Absatz 3 ermöglicht es außerdem, die düngungsrelevanten Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie in der Rechtsverordnung umzusetzen und dabei auch den Nährstoffanfall außerhalb von Düngungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Absatz 4 dient vor allem der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU (Nr. ) L 156 S. 17) im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie.
Absatz 4 ermöglicht darüber hinaus Regelungen zu erlassen, die der Sicherung der Bodenfruchtbarkeit dienen und zum Beispiel den Kalk-, den Humus- oder den Nährstoffgehalt des Bodens betreffen.
Mit Absatz 5 wird die Voraussetzung dafür geschaffen, die Anwendung bestimmter Stoffe beschränken oder verbieten zu können, soweit dies erforderlich ist, um die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen, die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten und zu verbessern, Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder den Naturhaushalt abzuwenden oder gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln durchzuführen.
Zu § 4 Verbringen
Aufgrund der Ermächtigung können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich des Verbringens von Düngemitteln und anderen Stoffen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der guten fachlichen Praxis des Düngens sicherzustellen.
Diese Regelung ermöglicht es, die Abgabe von Gülle durch flächenlose Betriebe zu erfassen, um deren sachgerechte Verwertung im aufnehmenden Betrieb überwachen zu können, aber z.B. auch das Verbringen zwischen verschiedenen Betriebsteilen desselben Betriebs oder zwischen mehreren Betrieben desselben Bewirtschafters regeln zu können, soweit dies erforderlich ist um den Verbleib des Wirtschaftsdüngers überwachen zu können.
Aufgrund unterschiedlicher regionaler Gegebenheiten ist das Bedürfnis, die Überwachung des Verbringens von Wirtschaftsdüngern zu regeln, in den Ländern unterschiedlich hoch ausgeprägt.
Die Verordnungsermächtigung nach § 4 kann daher nach § 15 Abs. 5 auf die Landesregierungen übertragen werden, damit die Länder, in denen die Überwachung des Verbringens von Wirtschaftsdüngern im Hinblick auf deren hohes Aufkommen besondere Schwierigkeiten bereitet gezielt diesbezügliche Vorschriften erlassen können. Länder, in denen aufgrund des geringen Aufkommens von Wirtschaftsdüngern die Überwachung von deren Verbringen keine Probleme bereitet, könnten dann auf den Erlass einer Regelung verzichten.
Zu § 5 Inverkehrbringen
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Düngemitteln und anderen Stoffen die dem Düngemittelrecht unterliegen. Insbesondere dürfen diese nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechtsverordnung (Düngemittelverordnung) zugelassen ist.
Anstelle des bisherigen Systems der Typenzulassung sollen künftig - analog z.B. zum Lebensmittel- und Futtermittelrecht - lediglich qualitative Anforderungen an Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel gestellt werden. Das Schutzniveau für Anwender der Stoffe sowie Verbraucher wird hierdurch nicht verringert, da die Zulassung nur erfolgen darf, wenn die Stoffe bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden.
Die Absätze 3 bis 5 konkretisieren den Rahmen der Verordnungsermächtigung.
Zu § 6 EG-Düngemittel
Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, für Verstöße gegen diese Verordnung im nationalen Recht Sanktionen festzulegen. Es ist daher erforderlich, das Inverkehrbringen von Düngemitteln mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel", soweit diese Düngemittel nicht einem durch die Verordnung(EG) Nr. 2003/2003 zugelassenen Typ entsprechen, mit einer Bußgeldandrohung zu versehen. Damit eine entsprechende Bußgeldbewehrung durch § 14 Abs. 2 Nr. 3 als unselbstständige Vorschrift des Nebenstrafrechts erfolgen kann ist es erforderlich, mit § 6 die Verwaltungsvorschrift zu schaffen, an die die Bußgeldbewehrung anknüpft.
Zu § 7 Kennzeichnung, Verpackung
Die Kennzeichnung düngemittelrechtlich zugelassener Stoffe liefert dem Anwender die zur sachgerechten Pflanzenernährung notwendigen Informationen. Die erforderlichen Angaben hängen insbesondere von der Zusammensetzung der Stoffe ab und sollen wie bisher spezifisch durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Da die Eigenschaften der Stoffe ggf. eine besondere Verpackung beim Handel erfordert, ist hierfür ebenfalls auch künftig eine Verordnungsermächtigung vorzusehen.
Zu § 8 Toleranzen
Da Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht vollkommen homogen hergestellt werden können und bei der Lagerung unvermeidbaren Veränderungen in der Zusammensetzung unterliegen, sind wie bisher durch Rechtsverordnung duldbare Abweichungen (Toleranzen) der Gehalte vorzusehen, um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.
Zu § 9 Probenahmeverfahren, Analysemethoden
Um insbesondere bei der Überwachung des Verkehrs mit Düngemitteln vergleichbare und belastbare Untersuchungsergebnisse zu erhalten, sind durch Rechtsverordnung die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren und Analysemethoden vorzuschreiben.
Zu § 10 Wissenschaftlicher Beirat
Insbesondere bei der Zulassung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist wissenschaftlicher Sachverstand erforderlich, um sicherzustellen, dass die Ziele des Gesetzes erreicht werden. Das Bundesministerium soll daher auch künftig ermächtigt sein, durch Rechtsverordnung einen wissenschaftlichen Beirat zu errichten, der ihn in Düngungsfragen berät. Dieser kann bei Bedarf Wissenschaftler nicht ständig vertretener Fachdisziplinen hinzuziehen, um seinem umfassenden Beratungsauftrag gerecht zu werden.
Zu § 11 Klärschlamm-Entschädigungsfonds
Künftig sollen Klärschlämme, die zur landwirtschaftlichen Verwertung in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, den im Geltungsbereich hergestellten Klärschlämmen gleich gestellt werden.
Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung des Klärschlamm-Entschädigungsfonds soll die erforderliche finanzielle Ausstattung auf einen Betrag von 125.000.000 Euro begrenzt werden.
Zu § 12 Überwachung
Die Vorschrift regelt die Kompetenzen bei der Überwachung der düngemittelrechtlichen Vorschriften.
Zu § 13 Behördliche Anordnungen
Die Vorschrift ermöglicht es, der zuständigen Behörde Anordnungen zur Durchsetzung der der düngemittelrechtlichen Vorschriften zu treffen.
Zu § 14 Bußgeldvorschriften
§ 14 enthält Bußgeldvorschriften
Zu § 15 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
§ 15 ermächtigt das Bundesministerium Rechtsverordnungen zu erlassen zur Anpassung des nationalen Düngemittelrechts an Änderungen des Gemeinschaftsrechts sowie bei Gefahr im Verzuge.
Weiterhin regelt er die Art der Verkündung der Rechtsverordnungen und ermöglicht es, Regelungskompetenzen betreffend die Anwendung von Düngemitteln auf die Bundesländer zu übertragen. Dies soll es ermöglichen, regionalspezifischen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Düngemittelgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Düngemittelgesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Gesetzentwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung. Wie das bisherige Düngemittelgesetz enthält der Entwurf Ermächtigungsgrundlagen, nach denen das Ressort bürokratiekostenrelevante Rechtsverordnungen erlassen kann.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er weist darauf hin, dass mit Vorlage entsprechender Rechtsverordnungen eine Abschätzung der Bürokratiekosten zu erfolgen hat und erwartet diesbezüglich frühzeitige Beteiligung.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |