Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 823. Sitzung am 16. Juni 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage Änderung und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

A Änderung

Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RebPflV)

In Artikel 1 Nr. 9 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

Begründung

Die bisherigen Erfahrungen im Vollzug der Rebenpflanzgutverordnung haben gezeigt, dass der Umfang der Prüfung reduziert werden kann, ohne dass es zu einer Verminderung der Prüfungsqualität kommt.

Bezüglich der Regelung in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird auf die Vorlage verwiesen.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

B Entschließung

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf eine dringend notwendige Überarbeitung der EU-Verordnung zum Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben hinzuwirken, um so rasch wie möglich das Ziel der Deregulierung staatlicher Kontrollen bei Rebenpflanzgut realisieren zu können.