Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Punkt 45 der 947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016

Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV)

Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Mit der Verordnung der Bundesregierung soll der Stichtag für die Anerkennungsfähigkeit von Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile vom 31.12.2008 auf den 31.12.2016 verschoben werden. Dieser nach dem voraussichtlichen Inkrafttreten der Änderungsverordnung liegende Stichtag würde es den Netzbetreibern erlauben, im zweiten Halbjahr 2016 noch entsprechende Vereinbarungen über Personalzusatzkosten zu schließen, die keinem Effizienzdruck unterliegen würden und daher über die Netzentgelte vollständig von den Letztverbrauchern getragen werden müssten. Ein derartiger Anreiz zur Begründung weiterer nicht beeinflussbarer Kosten ist nicht im Sinne der Anreizregulierung, die Netzbetreiber zu einem effizienten Betrieb der Energieversorgungsnetze anzuhalten.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Das Vorziehen dieses Stichtages ist zwar auch in der Ziffer 2 der Empfehlungsdrucksache 296/1/16 enthalten, dort aber mit einer Deckelung der Personalzusatzkosten auf 35 % der Gesamtpersonalkosten in der dritten Regulierungsperiode bzw. 30 % in der vierten Regulierungsperiode verknüpft. Dies würde auch Personalzusatzkosten erfassen, die vor dem 31.12.2008 begründet wurden und die von der gegenwärtigen Fassung des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV als seinerzeit erreichter Besitzstand geschützt werden sollen. Dieser Bestandsschutz wird mit den Ziffern 2 und 3 nicht hinreichend gewahrt.