Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
(Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV)

885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011

A

Zu § 19

In § 19 sind die Wörter "anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben wahrgenommen hätte." durch das Wort "anerkannt." zu ersetzen.

Begründung:

Nach § 46 Absatz 3 SGB II beträgt der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen 84,8 Prozent. Die verbleibenden Kosten sind von den Kommunen zu tragen.

§ 19 VKFV würde zu einer unangemessenen Benachteiligung der kommunalen Träger führen, die insoweit die finanziellen Folgen für ineffiziente Entscheidungen der gemeinsamen Einrichtung allein zu tragen hätten. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Kommunen die Kosten verursachenden Entscheidungen allein zu verantworten hätten. Dies ist jedoch angesichts der Organisationsstrukturen der gemeinsamen Einrichtungen nicht der Fall. Die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung, die über grundsätzliche Fragen, wie z.B. die Bestellung des Geschäftsführers und auch die Vergabe von Leistungen an Dritte bestimmt, ist paritätisch besetzt (s. § 44c SGB II). Die einseitige Verteilung zu Lasten der Kommunen ist daher nicht nachvollziehbar.

B

C

Zu den § § 8 und 17 VKFV

Der Bundesrat weist darauf hin, dass gemäß § 44d Absatz 4 SGB II grundsätzlich die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse über die zugewiesenen Beschäftigten ausübt. Ausgenommen sind die Befugnisse zur Begründung und zur Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Rechtsverhältnisse. Die Ausnahmen umfassen nicht die Bearbeitung und Zahlbarmachung von Dienstbezügen, die Personalwirtschaft und den Personalhaushalt.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Ein Anliegen der SGB II-Organisationsreform zum 1. Januar 2011 war die Stärkung der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung. Auch wenn der Gesetzgeber der gemeinsamen Einrichtung keine Dienstherrnfähigkeit zugestanden hat, entschied er sich doch, die personalrechtlichen Befugnisse weitgehend der Geschäftsführung zu übertragen und nur ausnahmsweise bei den Trägern zu belassen. Diese Grundentscheidung sollte nicht über die vorliegende Verordnung (vgl. die Einzelbegründungen zu §§ 8 und 17 VKFV) verändert werden.

Die grundsätzliche Zuordnung der Befugnisse zur Geschäftsführung schließt im Übrigen nicht aus, dass die Träger der gemeinsamen Einrichtung in einzelnen Bereichen Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung erbringen (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 SGB II).