Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 115. Sitzung am 2. Juli 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/5420 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung - Drucksachen 18/4097, 18/4199 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 4
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 3 Absatz 1 und 2 ist für Personen nach Satz 2 nicht anzuwenden; insoweit sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU entsprechend anzuwenden."

2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 2" durch die Angabe " § 11 Absatz 8" und werden die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 6 und 7" ersetzt."

3. Nach Artikel 4 werden die folgenden Artikel 5 bis 7 eingefügt:

"Artikel 5
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1," durch die Angabe " §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1," ersetzt.

2. § 11 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt."

Artikel 6
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, werden die Wörter "den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter "den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4" und die Wörter "den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" durch die Wörter "den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Dem § 70 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet." "

4. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 8.

5. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 9 und wie folgt gefasst:

"Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 29 tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Fristablauf: 24.07.15
Erster Durchgang: Drucksache. 642/14 (PDF)