Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013

Punkt 16 der 899. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2012

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 63 der Drucksache 302/1/12 wie folgt beschließen:

Artikel 12 Nummer 3 - neu - (§ 164c - neu - StBerG)

In Artikel 12 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 3 anzufügen:

"3. Nach § 164b wird folgender § 164c eingefügt:

" § 164c - Laufbahngruppenregelungen der Länder

Soweit in diesem Gesetz die Bezeichnung gehobener und höherer Dienst verwendet wird, richtet sich die Zuordnung der Beamten zu einer dieser Laufbahngruppen in den Ländern, die durch landesrechtliche Regelungen die zuvor bezeichneten Laufbahngruppen zusammengefasst oder abweichend bezeichnet haben, nach den Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung als Inspektor oder Regierungsrat. Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Oberinspektors erfüllen oder denen aufgrund einer Qualifizierungsmaßnahme ein Amt verliehen worden ist, das vor Verleihung des Amtes eines Oberinspektors durchlaufen werden muss, sind dem gehobenen Dienst, Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Oberregierungsrates erfüllen, sind dem höheren Dienst zuzuordnen." "

Begründung:

Im Steuerberatungsgesetz wird an mehreren Stellen Bezug auf den gehobenen oder den höheren Dienst der Finanzverwaltung genommen. In letzter Zeit wurden durch Dienstrechtsreformen in einigen Ländern die Laufbahngruppen geändert, so dass die Bezeichnungen gehobener und höherer Dienst nicht mehr zu Anwendung kommen.

Durch die im neuen § 164c enthaltene klare Definition der Begriffe soll weiterhin eine bundesweit einheitliche Handhabung gewährleistet werden.

Dabei ist sicherzustellen, dass die Begriffsdefinition die unterschiedlichen laufbahnrechtlichen Ausgestaltungen der Länder beachtet. Nicht in allen Ländern erfolgt nach dem Aufstieg vom ehemaligen "mittleren Dienst" in den ehemaligen "gehobenen Dienst" die Ernennung ausschließlich zum Oberinspektor. So kommt in Schleswig-Holstein die Ernennung entweder zum Inspektor oder zum Oberinspektor in Betracht. Die vorgeschlagene Formulierung in § 164c erfasst auch Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Inspektors erfüllen und dadurch dann ebenfalls dem ehemaligen "gehobenen Dienst" zuzuordnen sind.