Beschluss des Bundesrates
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV)

Der Bundesrat hat in seiner 800. Sitzung am 11. Juni 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Änderung und Entschließung zur Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV)

A. Änderung

Zu § 8 Abs. 3 Satz 2 der 13. BImSchV

In § 8 Abs. 3 Satz 2 sind die Wörter "Mischfeuerungen, ungeachtet des verwendeten Brennstoffgemischs" durch die Wörter "Prozessfeuerungsanlagen, ungeachtet des verwendeten Brennstoffes" zu ersetzen.

Begründung:

Der Bundesrat hat sich in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2003 dafür eingesetzt, den Begriff Mischfeuerung wie in der Großfeuerungsanlagen-RL zu definieren um insbesondere die in einem scharfen internationalen Wettbewerb stehenden deutschen Raffinerien nicht zu stark zu belasten (vgl. Ziffer 9 der BR-Drs. 490/03(B) HTML PDF ).

Der Bundesrat teilt nicht die Einwände der Bundesregierung gegen die Übernahme dieser Änderungsmaßgabe und hält weiterhin seinen ursprünglichen Vorschlag zur 1:1-Umsetzung der Großfeuerungsanlagen-Richtlinie für die sachgerechte Lösung, die insbesondere auch den wirtschaftspolitischen Erfordernissen Rechung getragen hätte. Zum Zwecke der Kompromissfindung verzichtet er jedoch auf seinen ursprünglichen Vorschlag. Um die deutschen Raffinerien gegenüber den Konkurrenzanlagen in den Nachbarstaaten jedoch nicht zu sehr zu belasten, ist es zumindest notwendig, die in § 8 Abs. 3 Satz 2 vorgesehene Regelung (so genannte Glockenregelung für Schwefeldioxid) auf alle Prozessfeuerungsanlagen innerhalb einer Raffinerie (Feuerungsanlagen außer Kraftwerke) anzuwenden.

Durch die von der Bundesregierung vorgeschlagene Formulierung würde die Ausnahmeregelung national einseitig auf Mischfeuerungen beschränkt. Dies würde die deutschen Raffinerien erheblich belasten, die in einem scharfen internationalen Standortwettbewerb stehen. Bei weit über die EU-Standards hinausgehenden Umweltstandards ist zu befürchten, dass die infolge des mittelfristig abnehmenden Mineralölbedarfs zu erwartenden Stilllegungen von Raffineriekapazitäten vor allem in Deutschland stattfinden würden. Dies wäre im Hinblick auf die damit verbundenen Wertschöpfungs- und Arbeitsplatzverluste nicht zu vertreten. Zudem wäre zu erwarten, dass infolge der Stilllegung deutscher Raffinerien, die umweltverträglich über Rohrfernleitungen mit Rohöl beliefert werden, die Umweltbelastungen durch den notwendigen Transport von Mineralölprodukten aus ausländischen Raffinerien ansteigen würden.

B. Entschließung

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Europäischen Kommission nachdrücklich dafür einzusetzen, dass bei der geplanten europäischen Rechtsvorschrift zur Weiterentwicklung des Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) keine weiter gehenden oder zusätzlichen Berichts- und Kontrollpflichten für die betroffenen Unternehmen und Umweltbehörden der Mitgliedstaaten eingeführt werden, als im Protokoll von Kiew über die Einrichtung von Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern (PRTRs) vorgesehen sind (1:1-Umsetzung).

Insbesondere ist zur Begrenzung des künftigen Vollzugsaufwands zu fordern, dass entgegen bisherigen kommissionsinternen Überlegungen

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung weiterhin, darauf hinzuwirken, dass die zur Umsetzung des UN/ECE-Protokolls von Kiew zu PRTR notwendigen europarechtlichen Vorgaben in der Form einer europäischen Verordnung erlassen werden, die so weit als möglich auch die nationalen PRTR einbezieht. Dies sichert den deutschen betroffenen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen und hilft, den mit dem PRTR verbundenen Vollzugsaufwand zu begrenzen sowie Fristüberschreitungen vorzubeugen.