Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 925. Sitzung am 19. September 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Änderung und Entschließung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

A Änderung

Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b)

In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b sind in § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b die Wörter "oder Absatz 7" zu streichen.

Begründung:

Die Regelung liefe ins Leere, da es den § 14 Absatz 7 weder in der aktuell gültigen noch in der jetzt vorliegenden Fassung der Verordnung gibt.

Die im Referentenentwurf der Änderungsverordnung als § 14 Absatz 7 vorgesehene Regelung findet sich jetzt in § 14 Absatz 6 Nummer 2 (vgl. Artikel 1 Nummer 5).

Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist entsprechend anzupassen.

B Entschließung

Der Inhalt des Verordnungsvorhabens begegnet keinen Bedenken. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass eine gesetzliche Regelung über anthropogene Kontaminanten in natürlichem Mineralwasser dringend erforderlich ist.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vorzulegen, in der Grenzwerte für anthropogene Kontaminanten in natürlichem Mineralwasser festgelegt werden.

Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich weiterhin bei der Kommission für eine schnellstmögliche europäische Lösung einzusetzen, welche die Belange der Verbraucher ebenso berücksichtigt wie die Gleichbehandlung aller Hersteller in der Europäischen Union.